Energiegesellschaft Erftstadt mbH
Erftstadt
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
Lagebericht
für das Geschäftsjahr 2022
der
Energiegesellschaft Erftstadt mbH
A. Präambel
Die nachfolgenden Ausführungen beschreiben die
Lage der Energiegesellschaft Erftstadt mbH aus der Sicht
und zum Zeitpunkt 2022. Die Beurteilung der dargestellten
Risiken, Chancen sowie der Prognose der Gesellschaft ist
vorliegend im Licht der Entscheidung des Rates vom
20.06.2023 vorzunehmen, wonach eine Auflösung der
Energiegesellschaft Erftstadt mbH zum 30.06.2023
beschlossen wurde. Gleichzeitig wurde der Unterzeichner zum
Liquidator der Gesellschaft bestellt.
In gleicher Sitzung wurde zudem anlässlich der
bevorstehenden Liquidation der Gesellschaft zur
Erleichterung und Beschleunigung der
Geschäftsabwicklung durch den Liquidator ein neuer
Gesellschaftsvertrag beschlossen. Dieser sieht u.a. die
Einrichtung eines - ohnehin nur fakultativ vorgesehenen -
Aufsichtsrat nicht mehr vor.
Mit der erfolgten Prolongation eines zwischenzeitlich
endfällig gestellten Darlehens, welches durch die
Gesellschafterin Stadt Erftstadt gewährt wurde,
erscheint aktuell die Zahlungsfähigkeit bis zum
Abschluss des Liquidationsverfahrens gesichert.
B. Geschäftstätigkeit
Die Energiegesellschaft Erftstadt mbH wurde im
Dezember 2013 gegründet. Gegenstand des Unternehmens
ist die sichere, wirtschaftliche sowie umwelt- und
ressourcenschonende Erzeugung von Energie und Versorgung
der Bevölkerung, der Wirtschaft, öffentlicher
Einrichtungen und sonstiger Kunden mit Energie (Strom, Gas,
Wärme), durch
- die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur
Erzeugung von Elektrizität und Wärme, die
Beteiligung an Unternehmen oder die Kooperation mit
Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten und/oder
betreiben,
- den Vertrieb von Strom an Letztverbraucher.
Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks sollen
Erneuerbare Energien (§3 Ziff. 3 EEG) gewonnen und
genutzt werden.
Die Tätigkeit der Gesellschaft dient der
kommunalen Aufgabenerfüllung und erfolgt unter
Beachtung kommunalrechtlicher Vorgaben insbesondere
§§ 107 ff. der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
C. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Im Geschäftsjahr 2022 wurde der
Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen. Der
bedeutsamste Leistungsindikator zur Steuerung der
Energiegesellschaft Erftstadt ist derzeit das
Jahresergebnis.
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen
TEUR 59 (i.Vj. TEUR 36) und enthalten im Wesentlichen
Rechts- und Beratungskosten (TEUR 40).
Der Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr
2022 beträgt TEUR -62 (i.Vj. TEUR - 40).
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 sieht ein
ausgeglichenes Ergebnis vor.
Im Rahmen der zwischenzeitlich beschlossenen
Liquidation werden aktuell nur die Mittel abgerufen, die
zur Abwicklung der EGE sowie der Überführung der
begonnenen Geschäfte in eine neue Rechtsform
erforderlich sind.
Die Bilanzsumme zum 31. Dezember 2022 beträgt
TEUR 497 (i.Vj. TEUR 497). Das Eigenkapital hat einen
Anteil an der Bilanzsumme von 0%. Es besteht zum 31.
Dezember 2022 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag in Höhe von TEUR 370 (i.Vj. TEUR 308).
Die eingeforderten Einlagen auf das gezeichnete
Kapital (TEUR 50) wurden durch den Gesellschafter am 5.
Februar 2014 gezahlt.
Zur Finanzierung der Gesellschaft hat die Stadt
Erftstadt der Gesellschaft zwei nachrangige Darlehen in
Höhe von TEUR 150 und TEUR 300 sowie einen
Kassenkredit in Höhe von TEUR 20 gewährt.
Das ursprünglich zum 31.12.2022 endfällige
Darlehen in Höhe von TEUR 300 wurde zwischenzeitlich
durch Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt vom
28.03.2023 bis zum 31.12.2025 prolongiert. Das Darlehen in
Höhe von TEUR 150 wurde am 22.10.2015 mit einer
Laufzeit von 10 Jahren vereinbart.
Die Liquidität war somit im Geschäftsjahr
2022 jederzeit gegeben, sodass die Fähigkeit zur
Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen jederzeit
vorhanden war.
D. Risiko- und Chancenbericht
In 2017 wurden erste Risiken mit Blick auf die
Realisierung von Windkraftanlagen im Risikomanagementsystem
bei den Stadtwerken eingepflegt. Die Untersuchung der
Risiken erfolgt dabei mit den üblichen Instrumenten
zur Risikoanalyse und mündet in der Empfehlung zur
Prophylaxe bzw. Vorbeugung. Nachfolgend sind die Risiken
für die Gesellschaft angegeben:
Aufgrund der bislang lediglich mit den in Erftstadt
tätigen Windkraftprojektierern geschlossenen
Kooperationsverträge, bestehen für die
Energiegesellschaft keine unmittelbaren
Realisierungsrisiken.
Gleichwohl strahlen die Projektentwicklungsrisiken
auf die Zukunft des Unternehmens aus, weil damit auch die
Überführung der Kooperationen in
Beteiligungsgesellschaften o.ä. steht und fällt.
Wie in fast keiner anderen Branche wird die
Windenergie von sich immer wieder ändernden
Einflussgrößen bestimmt. Galt zunächst nur
das Drehfunkfeuer als Hemmnis, standen im Jahr 2017
politische Veränderungen, neues Anflugverfahren
für den Fliegerhorst Nörvenich usw. einer
zügigen Realisierung der Projekte entgegen.
Zwischenzeitlich kann davon ausgegangen werden, dass
der seinerzeit geschaffene Rechtsrahmen für den von
der Stadt ausgewiesenen "Flächennutzungsplan für
Windkraftanlagen" ohne Auswirkung ist. Dieser genießt
damit in den wesentlichen Punkten Bestandsschutz und ist
daher für die Genehmigungen nach BlmSchG
maßgebend.
Alle seinerzeit nach BlmSchG zur Genehmigung
eingereichten Anträge wurden auf dieser Basis positiv
beschieden.
Demnach ist der Rechtsrahmen für die in den
Kooperationsverträgen vorgesehenen Anlagenkäufe
geschaffen.
Durch die Bestrebungen der Bundesregierung zur
Dekarbonisierung wird jedoch der Rahmen für die
Zulässigkeit zur Errichtung von WEA deutlich
erweitert. Inwieweit die Rechtsverbindlichkeit des
seinerzeitigen FNP Windkraft mit einer Ausweisung von
Windkraftkonzentrationszonen ausreicht, um eine
ungesteuerte Installation von Anlagen zu verhindern, ist
derzeit noch nicht geklärt. Es steht aber zu
befürchten, dass Flächen der EGE infolge von
Höhenbeschränkungen oder schlechterer
Windhöfigkeit bei der Realisierung zurückgestellt
werden könnten.
Ein sich erst seit jüngster Zeit ergebendes
Risiko sind zudem die allgemeinen Preissteigerungen sowie
die gestiegenen Zinsen für Kredite. Aufgrund der
enormen Teuerungen in beiden Bereichen kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Projekte unwirtschaftlich
werden. Ein positiver Aspekt sind jedoch die in den
jüngsten Ausschreibungsrunden gestiegenen
Einspeisevergütungen.
Eines der Hauptrisiken der Energiegesellschaft ist
allerdings die Fokussierung auf lediglich ein
Geschäftsfeld. Der Gesellschaftsvertrag gibt hier
hinreichend Spielraum, so dass über neue
Geschäftsfelder nicht nur nachgedacht, sondern diese
auch erschlossen werden. Einen derartigen Markt bietet
aktuell die Freiflächenfotovoltaik. Durch die
Möglichkeit, Energie auch außerhalb Erftstadts
zu produzieren, in das dortige Netz einzuspeisen und in
Erftstadt zur Verfügung zu stellen, sollten
überregionale Bestätigungen nicht kategorisch
ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass analog zu den
Vorjahren zur Aufrechterhaltung der Liquidität die
Verlängerung der städtischen Darlehen erfolgte.
Ferner ist die Wirtschaftlichkeit der Projekte vor dem
Hintergrund der Teuerungen sorgfältig zu prüfen.
Die Gesellschaft ist mithin weiter von der Finanzierung der
Stadt Erftstadt abhängig.
E. Prognosebericht
Wie bereits ausgeführt, ist mit den
Genehmigungen der WEA ein wesentliches Hemmnis beseitigt
und die Voraussetzung geschaffen, um faktisch in die
Energieproduktion aus Windenergie einzusteigen. Eine
Ergänzung zum Kooperationsvertrag mit der Firma
Energiekontor sieht dabei die schlüsselfertige
Errichtung von zwei Windenergieanlagen vor. Auch wenn die
Energiegesellschaft aufgelöst wird, ist durch eine
Zusatzvereinbarung mit Energiekontor sichergestellt, dass
die Rechte aus dem Kooperationsvertrag durch die Stadt
Erftstadt selbst oder ein städtisches Unternehmen
wahrgenommen werden können.
Leider ist der mit der STAWAG Energie geschlossene
Kooperationsvertrag von diesen gekündigt worden. Der
Vertrag sah dabei für beide Seiten zu erbringende
Leistungen vor. Diese wurden von Seiten der EGE erbracht.
Die STAWAG Energie ist hinter ihren Verpflichtungen aus dem
Kooperationsvertrag zurückgeblieben. Das
Nichtzustandekommen einer weiteren Zusammenarbeit aus dem
Vertrag hat die STAWAG Energie zwischenzeitlich finanziell
abgegolten.
Zur Sicherstellung der Liquidität der
Gesellschaft hat die Stadt Erftstadt am 18. Mai 2017 ein
Darlehen in Höhe von TEUR 300 gewährt, dessen
Verlängerung mit Ratsbeschluss vom 28.03.2023
zugestimmt wurde. Das Darlehen in Höhe von TEUR 150
wurde am 22.10.2015 mit einer Laufzeit von 10 Jahren
vereinbart. Die Gesellschaft ist somit weiterhin liquide
und strebt mittelfristig Renditen aus den anstehenden
Windenergieprojekten an.
Der beschlossene Wirtschaftsplan sieht für das
Jahr 2023 die Aufnahme der operativen Tätigkeit und
ein ausgeglichenes Jahresergebnis vor.
F. Berichterstattung nach § 108 Abs. 3 Nr. 2 GO
NRW
Gesellschaftsvertraglicher Zweck ist bereits unter
Punkt A. Geschäftstätigkeit beschrieben.
Die im Anhang und Lagebericht gegebenen
Erläuterungen und Daten veranschaulichen, dass wir dem
den gesellschaftsvertraglichen Aufgabenstellungen folgenden
öffentlichen Zweck gerecht wurden.
Erftstadt, den 16.01.2024
…………………………………….
(Gerd Schiffer)
Liquidator
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2022
EUR |
31.12.2021
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
2,00 |
103,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
126.049,56 |
187.901,80 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
1.642,68 |
1.642,68 |
| D.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
370.126,57 |
308.089,19 |
| Aktiva |
497.820,81 |
497.736,67 |
Passiva
|
|
31.12.2022
EUR |
31.12.2021
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
0,00 |
| B.
Rückstellungen |
7.568,00 |
7.177,39 |
| C.
Verbindlichkeiten |
490.252,81 |
490.559,28 |
| davon
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
20.252,81 |
20.559,28 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
470.000,00 |
470.000,00 |
| davon
gegenüber Gesellschaftern |
6.000,00 |
3.000,00 |
| Passiva |
497.820,81 |
497.736,67 |
Anhang für
das Geschäftsjahr 2022
I. Allgemeine Angaben
Die Energiegesellschaft Erftstadt mbH hat ihren Sitz
in Erftstadt, Holzdamm 10. Sie ist im Handelsregister B des
Amtsgerichts Köln unter der Registernummer HRB 80403
eingetragen.
Der Jahresabschluss der Energiegesellschaft Erftstadt
mbH, Erftstadt, für das Geschäftsjahr 2022 wurde
nach den Vorschriften der §§ 264 ff.
Handelsgesetzbuch (HGB) aufgestellt.
Die Energiegesellschaft Erftstadt mbH ist eine
Kleinstkapitalgesellschaft i.S.d. § 267a Abs. 1
HGB.
Unabhängig von der gesetzlichen Regelung ist die
Gesellschaft entsprechend § 15 Absatz 1 des
Gesellschaftsvertrages verpflichtet, bei der Aufstellung
und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht die
für große Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des HGB zu berücksichtigen.
Für die Gliederung der Gewinn- und
Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren
gewählt.
Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2022 ihre
operative Geschäftstätigkeit noch nicht
aufgenommen und wird diese nicht mehr aufnehmen (vgl. IV
7.)
Zur Finanzierung hat die Gesellschaft nachrangige
Gesellschafterdarlehen erhalten. Geschäfte zu nicht
marktüblichen Konditionen wurden darüber hinaus
nicht getätigt.
II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Die immateriellen Vermögensgegenstände sind
zu Anschaffungskosten vermindert um planmäßige
lineare Abschreibungen entsprechend ihrer voraussichtlichen
Nutzungsdauer erfasst.
Die
Forderungen und
sonstigen Vermögensgegenstände werden mit
ihrem Nennwert angesetzt.
Das
Guthaben bei Kreditinstituten ist zu
Nominalbeträgen angesetzt.
Das
gezeichnete Kapital wird zum Nennbetrag ausgewiesen.
Die
Rückstellungen gemäß § 249 Abs.
1 HGB berücksichtigen alle erkennbaren Risiken sowie
alle ungewissen Verpflichtungen. Die Bewertung erfolgt
jeweils in Höhe des Erfüllungsbetrages, der nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
erforderlich ist, um zukünftige
Zahlungsverpflichtungen abzudecken. Zukünftige Preis-
und Kostensteigerungen werden berücksichtigt, sofern
ausreichend objektive Hinweise für den Eintritt
vorliegen.
Die
Verbindlichkeiten werden mit ihrem
Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag passiviert.
III.
Angaben zur Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung
Anlagevermögen
Die Software sowie die Betriebs- und
Geschäftsausstattung der Energiegesellschaft werden
nur noch mit Erinnerungswerten bilanziert.
Umlaufvermögen
Das
Guthaben bei Kreditinstituten beläuft sich auf
TEUR 123.
Gezeichnetes Kapital
Das
gezeichnete Kapital beträgt TEUR 50. Die
Einzahlung durch die Stadt Erftstadt (einziger
Gesellschafter) erfolgte am 5. Februar 2014.
Eigenkapital
Der
Verlustvortrag beläuft sich auf TEUR 358.
Sonstige Rückstellungen
Die
sonstigen Rückstellungen (TEUR 7,5) betreffen
im Wesentlichen Kosten für die Prüfung und
Erstellung des Jahresabschlusses (TEUR 6,5), Kosten
für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses
(TEUR 0,1) sowie Kosten für die Archivierung (TEUR
0,9).
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Die
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
beinhalten im Wesentlichen Rechnungen für
Rechtsberatung, sie haben - wie im Vorjahr - eine
Restlaufzeit unter einem Jahr.
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
Die
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern
bestehen gegenüber der Stadt Erftstadt und beinhalten
gewährte, nachrangige Darlehen (TEUR 476), sowie
hierfür angefallene Zinsen. Die von der Stadt
gewährten Darlehen wurden prolongiert. (vgl. IV 7.)
Abschreibungen
Die
Abschreibungen (TEUR 0,1) betreffen die angeschaffte
Software sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Die
sonstigen betrieblichen Aufwendungen (TEUR 59)
bestehen im Wesentlichen aus Prüfungs-, Rechts- und
Beratungskosten (TEUR 40), Aufwandsentschädigung
für die Geschäftsbesorgung durch die Stadtwerke
Erftstadt (TEUR 14), Versicherungen (TEUR 2,0) und
Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates (TEUR 0,8).
Zinsen
Die Zinsen (TEUR 3) betreffen Zinsen aus
Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Erftstadt.
IV. Sonstige Angaben
1. Sonstige finanzielle Verpflichtungen (§ 285
Nr. 3a HGB)
Es bestehen zum 31. Dezember 2022 keine sonstigen
finanziellen Verpflichtungen.
2. Angaben der durchschnittlichen Zahl der
während des Geschäftsjahres beschäftigten
Mitarbeiter (§ 285 Nr. 7 HGB)
Im Geschäftsjahr und im Vorjahr war nur der
Geschäftsführer angestellt, sonst waren keine
weiteren Mitarbeiter beschäftigt.
3. Angaben der Aufwendungen für die Mitglieder des
Geschäftsführungsorgans und des Aufsichtsrates
(§ 285 Nr. 9 HGB)
Die Aufwendungen für das
Geschäftsführergehalt betragen TEUR 13,8. Das
Geschäftsführergehalt wird durch die Stadtwerke
Erftstadt in Rechnung gestellt.
Die Aufwendungen für Sitzungsgelder
(Aufsichtsrat) betragen TEUR 0,8.
4. Mitglieder des Geschäftsführungsorgans
(§ 285 Nr. 10 HGB)
Alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft
war im Geschäftsjahr 2022 Herr Roland Klinkhammer.
Ab dem 30.06.2023 wurde Herr Gerd Schiffer als
Liquidator bestellt. (vgl. IV 7.)
5. Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 285 Nr. 10
HGB)
Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
Dirk Knips Aufsichtsratsvorsitzender und Vertreter
der Stadt Erftstadt
CDU-Fraktion
StV Patrick Morgen
StV Knut Walter
Alfred Zerres
SPD-Fraktion
StV Claudia Siebolds
StV Alfred Zimmermann
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
StV Michael Herwartz
StV Lars Schnatbaum-Laumann
FDP-Fraktion
StV Reiner Wintz
lt. Beschluss vom 26.04.2022
erweitert um Martin Köther
Fraktion Freie Wähler
Joachim
Dost
vorher: Jürgen Albertzki
Fraktion Die Linke
StV Arndt
Kirchner vorher:
Marvin Kirchner
Fraktion Aufbruch '22
StV Bernd Bohlen
lt. Beschluss vom 26.04.2022
Die Auflösung des Aufsichtsrates erfolgte zum
30.06.2023.
6. Abschlussprüferhonorare (§ 285
Nr. 17 HGB)
Der im Geschäftsjahr 2022 für die für
uns tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
verbuchte Aufwand beträgt TEUR 3,5 der
vollständig auf Abschlussprüfungsleistungen
entfällt.
7. Nachtragsbericht
Zur Sicherstellung der Liquidität der
Gesellschaft hat die Stadt Erftstadt am 18. Mai 2017 ein
Darlehen in Höhe von TEUR 300 gewährt, dessen
Verlängerung mit Ratsbeschluss vom 28.03.2023
zugestimmt wurde. Das Darlehen in Höhe von TEUR 150
wurde am 22.10.2015 mit einer Laufzeit von 10 Jahren
vereinbart.
Die Liquidation der Gesellschaft wurde zum 30.06.2023
beschlossen. Zum 30.06.2023 wurde entsprechend ein neuer
Gesellschaftsvertrag beurkundet.
8. Ergebnisverwendung
Die Geschäftsführung schlägt vor, den
Jahresfehlbetrag auf neue Rechnung vorzutragen.
Erftstadt, den
16.01.2024
gez.
Schiffer Geschäftsführer
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 16.01.2024 festgestellt.
Bestätigungsvermerk
des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
An die
Energiegesellschaft Erftstadt mbH, Erftstadt
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Energiegesellschaft
Erftstadt mbH, Erftstadt - bestehend aus der Bilanz zum
31. Dezember 2022 und der Gewinn- und
Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem
Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft.
Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der
Energiegesellschaft Erftstadt mbH, Erftstadt für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2022 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
· entspricht der beigefügte
Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den
deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter
Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum
31. Dezember 2022 sowie ihrer Ertragslage
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2022 und
· vermittelt der beigefügte
Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht der
Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht
den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB
erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen
Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317
HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen
ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers
für die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen
unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen
handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und
haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in
Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um
als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den
Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich
für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den
deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen
Belangen entspricht, und dafür, dass der
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die
gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den
deutschen Grund-sätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die
Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die
gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren
haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus
sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts,
der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der
Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen
Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den
deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und
Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet
haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen
gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um
ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im
Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die
Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der
Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit
darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes
frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der
Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen
Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht,
den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk
zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche
Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen
können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass
sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses
Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen
wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten
beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir
pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine
kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
· identifizieren und beurteilen wir
die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder
unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im
Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken
durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden,
ist bei Verstößen höher als bei
Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte
Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen
bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen
beinhalten können.
· gewinnen wir ein Verständnis
von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses
relevanten internen Kontrollsystem und den für die
Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und
Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die
unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.
· beurteilen wir die Angemessenheit
der von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von
den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten
Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
· ziehen wir Schlussfolgerungen
über die Angemessenheit des von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf
der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine
wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen
oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir
zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit
besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk
auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und
im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges
Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum
unseres Bestätigungsvermerks erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die
Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr
fortführen kann.
· beurteilen wir die
Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des
Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt,
dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
· beurteilen wir den Einklang des
Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von
der Lage des Unternehmens.
· führen wir
Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen
Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im
Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter
Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere
die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen
Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und
beurteilen die sachgerechte Ableitung der
zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein
eigenständiges Prüfungsurteil zu den
zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde
liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein
erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige
Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben
abweichen.
Wir erörtern mit den für die
Überwachung Verantwortlichen unter anderem den
geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie
bedeutsame Prüfungsfeststellungen,
einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung
feststellen.
Heinsberg, 29. Januar 2024
HS-Regio Wirtschaftsprüfung GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
G. Kremers M.
Eßer
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
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