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Quality Focus GmbHFrankfurt am MainJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008BILANZ
ANHANG
Angaben zur Bilanzierung und Bewertung einschließlich der Vornahme steuerrechtlicher Maßnahmen Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB ist für Kapitalgesellschaften der Anhang "Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses", der denselben Prüfungs- und Offenlegungspflichten unterliegt, wie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anhang besteht aus folgenden Angaben, soweit im Jahresabschluss keine Angaben erfolgten: § Angaben zum Jahresabschluss insgesamt § Angaben über Ansatz und Bewertung von Posten der Bilanz § Angaben zur Gliederung des Jahresabschlusses § Aufgliederung und Erläuterung von Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung § Sonstige Angaben Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Der Jahresabschluss der Gesellschaft wurde auf Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. Nachfolgend ist berichtet, wenn Angaben zu folgenden Bilanzierungsgrundsätzen zu machen sind: 1. Bewertungsgrundsätze mit besonderer Angabe bei Abweichungen von früheren Methoden und Darstellung des Einflusses auf das Jahresergebnis 2. Angaben über Unterschiedsbeträge bei Bewertungen nach § 240 Abs. 4 und § 256 Satz 1 HGB 3. Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten 4. angewandte Abschreibungsmethoden 5. Vorrätebewertung 6. Angaben zu Aufwendungen für Forschung und Entwicklung und den Grundlagen für Währungsumrechnungen Im einzelnen waren dies folgende G rundsätze und Methoden: Die Bilanz wurde nach den Vorschriften der §§ 266 ff. HGB in Kontoform aufgestellt. In der Gewinn- und Verlustrechnung wurde wie in den Vorjahren die Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB gewählt. Für eine klare und übersichtliche Darstellung von allen geforderten Informationen war der Raum in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausreichend. Die Ausweiswahlrechte wurden daher überwiegend im Anhang dargestellt. Für die Erstellung des Jahresabschlusses waren die nachfolgenden, gegenüber dem Vorjahr unveränderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände und entsprechend den steuerlichen Vorschriften linear und degressiv vorgenommen. Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens bis zu einem Wert von EUR 150,00 wurden im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150,00 EUR bis 1.000,00 EUR wurden gemäß § 6 Abs. 2 a EStG in einen Sammelposten eingestellt und über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben. Forderungen und Wertpapiere wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt. Sofern die Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.
Angaben zur Bilanz
Sonstige Angaben
In § 267 HGB ist geregelt, welche Kriterien für die Einstufung der Kapitalgesellschaften in die verschiedenen Größenklassen gelten. Dabei sind je nach Einstufung in sogenannte "kleine", "mittelgroße" oder "große" Kapitalgesellschaften unterschiedliche Vorschriften für die Rechnungslegung, Offenlegung oder eine mögliche Abschlußpflichtprüfung zu beachten. Die Berichtsfirma ist zum Abschlußzeitpunkt im Sinne dieser Vorschriften als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen. Die Betriebsgröße nach § 267 HGB hat wesentlichen Einfluß auf die Berichts- und Prüfungspflicht der Kapitalgesellschaft. § Die Gesellschaft beschäftigte im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Arbeitnehmer gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 3 HGB. § Die Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag betrugen weniger als EUR 9.680.000,00 gemäß § 267. Abs. 1 Nr. 2 HGB. § Die Bilanzsumme, gegebenenfalls nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags, betrug weniger als EUR 4.840.000,00 gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Es liegt eine kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB vor.
Carlo Hartmann |
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