Griebel
GmbH
Berlin
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
15.797,00 |
59.778,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
0,00 |
37.311,00 |
| II.
Sachanlagen |
15.797,00 |
22.467,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
28.993,40 |
42.503,70 |
| I.
Vorräte |
0,00 |
5.521,63 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
28.205,39 |
35.766,01 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
788,01 |
1.216,06 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
803,86 |
1.543,87 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
45.594,26 |
103.825,57 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
28.466,52 |
53.795,73 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Gewinnvortrag |
28.795,73 |
20.182,37 |
| III.
Jahresfehlbetrag |
25.329,21 |
-8.613,36 |
| B.
Rückstellungen |
2.123,36 |
8.279,13 |
| C.
Verbindlichkeiten |
15.004,38 |
41.750,71 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
15.004,38 |
29.052,01 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
45.594,26 |
103.825,57 |
Anhang
A. Allgemeine formbezogene Vorschriften
1. Abweichung in der Form der Gliederung aufeinander
folgender Bilanzen oder
GuV-Rechnungen in Ausnahmefällen gemäß
§ 265 Absatz 1 HGB
Die Form der Darstellung insbesondere die Gliederung
der aufeinander folgenden Bilanzen und GuV-Rechnungen ist
beizubehalten soweit nicht in Ausnahmefällen wegen
besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind.
Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu
begründen.
Bei der GRIEBELGmbH i.L. wurde die Form der
Darstellung und Gliederung der Bilanz und GuV-Rechnung
beibehalten.
2. Unvergleichbarkeit von Bilanz- oder GuV-Posten mit
entsprechenden
Vorjahresposten gemäß § 265 Absatz 2
HGB
In der Bilanz sowie in der GuV-Rechnung ist zu jedem
Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden
Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht
vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu
erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist
auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
Für die GRIEBELGmbH i.L. sind die entsprechenden
Vorjahreswerte in der Bilanz und GuV-Rechnung dargestellt.
Einer Erläuterung bedarf es nicht, weil die gleichen
Konten wie im Vorjahr verwendet wurden und die Werte somit
vergleichbar sind.
B. Allgemeine inhaltsbezogene Vorschriften
1. In Bilanz und GuV-Rechnung angewandte Bilanzierungs-
undBewertungsmethoden
gemäß § 284 Absatz 2 Nummer 1 HGB
Im Anhang müssen die auf die Posten der Bilanz
und GuV-Rechnung angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden angegeben werden.
Der Jahresabschluss der GRIEBELGmbH i.L. wurde auf
der Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
des Handelsgesetzbuches erstellt. Hier wurden entsprechend
die Vorschriften der Paragraphen 246 bis 256 HGB angewandt
.
2. Abweichung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
gemäß
§ 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB
Im Anhang müssen Abweichungen von Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden;
deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage ist gesondert darzustellen.
Bei der GRIEBELGmbH i.L. wurde nicht von den
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des HGB abgewichen.
3. Fremdkapitalzinsen als Bestandteil der
Herstellungskosten gemäß
§ 284 Absatz 2 Nummer 5 HGB
Im Anhang müssen Angaben über die
Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die
Herstellungskosten gemacht werden.
Zinsen für Fremdkapital wurden bei der
GRIEBELGmbH i.L. nicht in die Herstellungskosten von
Wirtschaftsgütern einbezogen
.
4. Betrag der aus steuerlichen Gründen
unterbliebenen Zuschreibung gemäß
§ 280 Absatz 3 HGB
Im Anhang ist der Betrag, der im Geschäftsjahr
aus steuerrechtlichen Gründen unterlassenen
Zuschreibung anzugeben und hinreichend zu begründen.
Bei der GRIEBELGmbH i.L. wurde keine steuerrechtliche
Zuschreibung unterlassen.
C. Inhaltsbezogene Vorschriften zu einzelnen
Bilanzposten
Aktiva
1. Bilanzierungshilfe für Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebes gemäß § 269 Satz
1 und § 268 Absatz 2 HGB
Die Aufwendungen für die Ingangsetzung des
Geschäftsbetriebes und dessen Erweiterung dürfen,
soweit sie nicht bilanzierungsfähig sind, als
Bilanzierungshilfe aktiviert werden. Der Posten ist in der
Bilanz unter der Bezeichnung "Aufwendungen für
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes"
vor dem Anlagevermögen auszuweisen und im Anhang zu
erläutern (§ 269 Satz 1 HGB).
In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung des
einzelnen Posten Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebes darzustellen
(§ 268 Absatz 2 HGB).
Bei der GRIEBELGmbH i.L. wurde eine
Bilanzierungshilfe für Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
nicht gebildet.
2. Anlagevermögen
a), b) Entwicklung der einzelnen Posten des
Anlagevermögens und Abschreibungen desAbschlussjahres
gemäß § 268 Absatz 2 HGB
In der Bilanz oder Im Anhang ist die Entwicklung der
einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen.
Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und
Herstellungskosten, die Zu- und Abgänge, Umbuchungen
und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die
Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert
aufzuführen. Die Abschreibungen des
Geschäftsjahres sind entweder in der Bilanz bei dem
betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer
der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden
Aufgliederung anzugeben.
Die detaillierte Entwicklung der einzelnen Posten des
Anlagevermögens sowie die Abschreibung des
Abschlussjahres ist dem Jahresabschluss der GRIEBELGmbH
i.L. als Erläuterung beigefügt.
c) Geschäfts- oder Firmenwert bei Abschreibung
gemäß § 285 Nummer 13 HGB
Im Anhang sind bei Anwendung des § 255 Absatz 4
HGB die Gründe für die planmäßige
Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts
anzugeben.
Bei der GRIEBELGmbH i.L. wurde der bestehende
Firmenwert vollständig abgeschrieben.
3. Umlaufvermögen
Größere unter den "Sonstigen
Vermögensgegenständen" ausgewiesene Beträge
für
Vermögensgegenstände, die rechtlich erst
nach dem Abschlussstichtag entstehen
gemäß § 268 Absatz 4 Satz 2 HGB
Werden unter dem Posten "Sonstige
Vermögensgegenstände" Beträge für
Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach
dem Abschlussstichtag entstehen, so müssen
Beträge, die einen größeren Umfang haben,
im Anhang erläutert werden.
Bei der GRIEBELGmbH i.L. sind sonstige
Vermögensgegenstände, die erst nach dem
Abschlussstichtag rechtlich entstehen, nicht vorhanden.
4. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
a) Disagio gemäß § 268 Absatz 6 HGB
Ein nach § 250 Absatz 3 HGB in den
Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener
Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen
oder im Anhang anzugeben.
Bei der GRIEBELGmbH i.L. wurden Beträge dieser
Art in der Bilanz gesondert ausgewiesen.
b) Bilanzierungshilfe "Aktivische latente Steuern"
gemäß § 274 Absatz 2
Satz 2 HGB
Aktivische latente Steuern sind unter der
entsprechenden Bezeichnung gesondert auszuweisen und im
Anhang zu erläutern.
Aktivische latente Steuern existieren bei
derGRIEBELGmbH i.L. nicht.
Passiva
1. Eigenkapital, Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag gemäß
§ 268 Absatz 1 HGB
Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der
vollständigen oder teilweisen Verwendung des
Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter
Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des
Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle des
Posten Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag und
Gewinnvortrag/ Verlustvortrag der Posten Bilanzgewinn/
Bilanzverlust; ein vorhandener Gewinn- und Verlustvortrag
ist in den Posten Bilanzgewinn/ Bilanzverlust einzubeziehen
und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
Bei der GRIEBELGmbH i.L. wurde der Jahresabschluss
ohne Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt. Ein
Verlustvortrag wird in der Bilanz gesondert ausgewiesen.
2a. Rückstellungen für latente Steuern
gemäß § 274 Absatz 1 HGB
Ist der dem Geschäftsjahr und früheren
Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu
niedrig, weil der nach steuerrechtlichen Vorschriften zu
versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche
Ergebnis ist und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand
des Geschäftsjahres und früherer
Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren
voraussichtlich aus, so ist in Höhe der
voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender
Geschäftsjahre eine Rückstellung nach § 249
Absatz 1 HGB zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang
gesondert auszuweisen. Die Rückstellung ist
aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung
eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen
ist.
Eine Rückstellung für latente Steuern wurde
bei der GRIEBELGmbH i.L. nicht gebildet.
2b.Rückstellungen für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen gemäß
§ 285 Nummer 24 HGB
Anzugeben sind zu den Rückstellungen für
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das
angewandte versicherungsmathematische
Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden
Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete
Lohn- und Gehaltssteigerungen und
zugrunde gelegte Sterbetafeln.
Die Rückstellungen für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen wurden nicht gebildet.
3.Verbindlichkeiten
a) Beträge für Verbindlichkeiten, die erst
nach dem Abschlussstichtag entstehen
gemäß § 268 Absatz 5 HGB
Sind unter den Positionen Verbindlichkeiten
Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die
erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, so
müssen Beträge, die einen größeren
Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
Beträge für Verbindlichkeiten die erst nach
dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, wurden bei der
GRIEBELGmbH i.L. nicht ausgewiesen.
b) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als
fünf Jahren gemäß
§ 285 Nummer 1 a HGB
Im Anhang ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren
anzugeben.
Bei der GRIEBELGmbH i.L. sind keine Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren
vorhanden.
c) Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch
Pfandrechte oder ähnlicheRechte
gesichert sind gemäß § 285 Nummer 1 b
HGB
Bei der GRIEBELGmbH i.L. sind die unter der Position
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als
fünf Jahren aufgeführten Verbindlichkeiten nicht
durch Pfandrechte abgesichert.
d) In § 251 HGB bezeichnete
Haftungsverhältnisse gemäß § 268
Absatz 7 HGB
Bei der GRIEBELGmbH i.L. bestehen
Haftungsverhältnisse gemäß § 251 HGB
nicht.
E. Zusatzangaben
1.Zusätzliche Angaben zur Vermittlung eines den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
gemäß
§ 264 Absatz 2 Satz 2 HGB
Führen besondere Umstände dazu, dass der
Jahresabschluss ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Kapitalgesellschaft nicht vermittelt, so sind im Anhang
zusätzliche Angaben zu machen.
Mit Beschluss vom 22.12.2010 wurde die Gesellschaft
aufgelöst. Frau Svenja Griebel wurde als Liquidator
bestellt.
2. Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und
eines Aufsichtsrates
gemäß § 285 Nummer 10 HGB
Im Anhang sind alle Mitglieder des
Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrates,
auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später
ausgeschieden sind mit dem Familiennamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben.
Geschäftsführer derGRIEBELGmbH i.L. sind:
1. Svenja Griebel, Kornburger Weg 26, 13587 Berlin
2. Bernd Griebel, Kornburger Weg 26, 13587 Berlin
Ein Aufsichtsrat existiert nicht.
3. Aufwendungen für Mitglieder der
Gesellschaftsorgane gemäß § 285
Nummer 9 c HGB
Im Anhang sind die den Mitgliedern des
Geschäftsführungsorgans gewährten
Vorschüsse und Kredite unter Angabe der
Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der ggf.
im Geschäftsjahr zurück gezahlten Beträge
sowie die zugunsten dieser Person eingegangenen
Haftungsverhältnisse anzugeben.
Den Gesellschafter-Geschäftsführern der
GRIEBELGmbH i.L. wurden im Kalenderjahr 2010 keine
derartigen Mittel gewährt, die zu erläutern
wären.
4.
Gesamtbetrag der Beträge im Sinne des § 268
Abs. 8 HGB, aufgegliedert in Beträge aus der
Aktivierung selbst geschaffener immaterieller
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,
Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern und aus
der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum
beizulegenden Wert gemäß § 285 Nummer 28
HGB
Werden selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur
ausgeschüttet werden, wenn die nachder
Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren
Rücklagen zuzüglich eines
Gewinnvortrags und abzüglich eines
Verlustvortrags mindestens den insgesamt
angesetzten Beträgen abzüglich der
hierfür gebildeten passiven latenten Steuern
entsprechen.
Bei der GRIEBELGmbH i.L. wurden im Berichtsjahr keine
derartigen
Vermögensgegenstände selbst geschaffen;
eine Erläuterung entfällt.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 11.07.2011 festgestellt.
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