HellwegBus
GmbH
Erwitte
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2011
EUR |
31.12.2010
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
6.177,00 |
8.602,00 |
| I.
Sachanlagen |
6.177,00 |
8.602,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
23.187,67 |
39.784,59 |
| I.
Vorräte |
3.900,00 |
3.900,00 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
11.329,62 |
28.774,66 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
0,00 |
18.315,97 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
7.958,05 |
7.109,93 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
782,00 |
776,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
30.146,67 |
49.162,59 |
Passiva
|
|
31.12.2011
EUR |
31.12.2010
EUR |
| A.
Eigenkapital |
10.287,28 |
28.306,92 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| 1.
nicht eingeforderte ausstehende Einlagen |
-12.500,00 |
-12.500,00 |
| 2.
eingefordertes Kapital |
12.500,00 |
12.500,00 |
| II.
Gewinnvortrag |
15.806,92 |
25.202,62 |
| III.
Jahresfehlbetrag |
18.019,64 |
9.395,70 |
| B.
Rückstellungen |
1.600,00 |
1.500,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
18.259,39 |
19.355,67 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
18.259,39 |
13.421,38 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
30.146,67 |
49.162,59 |
Anhang
Grundsätze zur Form des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss der HellwegBus GmbH entspricht
den Rechnungslegungsvorschriften für eine kleine
Kapitalgesellschaft im Sinne des HGB. Die Gewinn- und
Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren nach
§ 275 II HGB gegliedert.
Abweichungen bei der Form des Jahresabschlusses
gegenüber dem Vorjahr bestehen nicht.
1) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 wurde nach
den Vorschriften des Handelsgesetzbuch aufgestellt. Die
Änderungen der gesetzlichen Vorschriften durch das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden
berücksichtigt. Eine Anpassung der Vorjahreszahlen war
entsprechend Art. 67 VIII 2 EGHGB nicht erforderlich.
Bilanz
Aktiva
A. Anlagevermögen
Unter den Positionen des Anlagevermögens sind
nach § 247 Abs. 2 HGB nur die Gegenstände
ausgewiesen, die bestimmt sind, dauernd dem Gewerbebetrieb
zu dienen. Die Entwicklung des Anlagevermögens wurde
nach § 268 Abs. 2 HGB ausgehend von den historischen
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über Mengen- und
Wertveränderungen bis zum Bestand des Bilanzstichtages
dargestellt. Als Zugänge sind die
mengenmäßigen Mehrungen des Anlagevermögens
ausgewiesen worden.
Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern, die im
Jahr der Anschaffung gemäß § 6 Abs. 2 EStG
sofort voll abgeschrieben wurden, ist ein fiktiver
sofortiger Abgang unterstellt worden.
Bei den Sammelposten für geringwertige
Wirtschaftsgüter wurden die Anschaffungskosten
gemäß § 6 Abs. 2a EstG über 5 Jahre
abgeschrieben.
Wertminderungen von Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens wurden als Abschreibungen
ausgewiesen. Es sind hier sowohl planmäßige als
auch die außerplanmäßigen Abschreibungen
zu erfassen.
Gegenstände des Anlagevermögens wurden nach
§ 253 Abs. 2 HGB planmäßig abgeschrieben,
da ihre Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist. Bei der
Bemessung der Nutzungsdauer wurden der technische und
wirtschaftliche Einsatz, die betrieblichen Erfahrungen
sowie die amtlichen Abschreibungstabellen
berücksichtigt.
Für das Anlagevermögen wurde das gemilderte
Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 2 HGB beachtet.
I. Sachanlagen
Vermögensgegenstände, die der Ausstattung
des Produktionsbetriebes dienen und nicht Teil einer
technische Anlage sind, wurden unter Betriebsausstattung
erfasst. Vermögensgegenstände, die dem
kaufmännischen Bereich zuzuordnen sind, wurden als
Geschäftsausstattung aktiviert.
Absetzung für Abnutzung wurde beim unbeweglichen
Sachanlagevermögen ausschließlich nach § 7
Abs. 2 EStG (pro rata temporis) oder nach § 7 Abs. 5
EStG (Jahres-AfA) vorgenommen.
Wirtschaftsgüter des beweglichen
Sachanlagevermögens wurden linear nach § 7 Abs. 1
EStG bzw. degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG
abgeschrieben. Die Absetzung für Abnutzung wurde nach
§ 7 Abs.1 S.4 EStG zeitanteilig angesetzt.
B. Umlaufvermögen
Die Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens sind ihrer Nutzung dazu bestimmt, aus
dem Unternehmen auszuscheiden. Sie werden verbraucht,
veräußert oder werden wie z. B. die Forderungen
in liquide Mittel überführt. Für die
Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge
Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB.
I. Vorräte
Zu den Vorräten eines Unternehmens gehören
unter anderem die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Die
Vorräte wurden zu Anschaffungskosten nach § 255
Abs. 1 HGB bzw. Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2
HGB angesetzt. Die Prüfung und die Bewertung der
Inventur war nicht Gegenstand unseres Auftrages.
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
handelt es sich um Ansprüche aus Lieferungs- und
Leistungsverträgen, die im Rahmen der normalen
Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgeschlossen
wurden und deren Erfüllung durch das Unternehmen
bereits abgeschlossen wurde, während die Leistung des
Schuldners noch aussteht. Die Forderungen wurden mit dem
Nennwert angesetzt.
Als sonstige Vermögensgegenstände wurden
Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen, die
keiner anderen Bilanzposition zuzuordnen waren.
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks
Zum Kassenbestand am Bilanzstichtag zählt das in
der Hauptkasse befindliche Bargeld. Der Bestand stimmt mit
dem Kassenbericht überein.
Das Guthaben bei dem Kreditinstitut wurde in
Höhe des durch Kontoauszug zum Bilanzstichtag
nachgewiesenen Betrages angesetzt. Die Bewertung erfolgte
mit dem Nennwert.
C.
Rechnungsabgrenzungsposten
Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite
wurden nach § 250 Abs. 1 HGB Ausgaben vor dem
Abschlussstichtag ausgewiesen, die Aufwand für eine
bestimmte Zeit nach diesem Tage sind. Die Bildung von
Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten
Erfolgsabrechnung. Beträge, die von untergeordneter
Bedeutung waren und das Ergebnis nur geringfügig
beeinflussten, wurden aus Vereinfachungsgründen nicht
periodisch abgegrenzt. (BStBl. III 1967 S. 761)
Passiva
A. Eigenkapital
Unter gezeichnetes Kapital wurden nach § 272
Abs. 1 HGB dasjenige Kapital ausgewiesen, auf das die
Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten des
Unternehmens gegenüber Gläubigern beschränkt
ist. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf das
gezichnete Kapital sind von dem Posten "Gezeichnetes
Kapital" offen abgesetzt. Als Gewinnvortrag wurde der
Restbetrag ausgewiesen, der sich aus der Ergebnisverwendung
des Vorjahres ergibt. Der Jahresfehlbetrag zeigt die
Höhe des im abgelaufenen Geschäftsjahres
erwirtschafteten Verlustes. Er korrespondiert mit dem
entsprechenden Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Dieser Posten wurde ausgewiesen, weil die Bilanz vor
Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wurde.
B.
Rückstellungen
Die Rückstellungen nach § 249 HGB dienen
der Erfassung von nicht genau bestimmbaren Schulden,
Aufwendungen oder Wagnissen, die erst in einer
späteren Periode zu einer in ihrer Höhe und/oder
ihrer Fälligkeit am Bilanzstichtag noch nicht
feststehenden Auszahlung oder Mindereinnahme führen.
Genau bestimmbare Schulden wurden folglich nicht als
Rückstellungen sondern als Verbindlichkeiten
ausgewiesen.
Als Rückstellungen für Abschluss- und
Prüfungskosten wurden die externen Kosten im
Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses
bilanziert. Für die Verpflichtung zur Erstellung von
Steuererklärungen, die die Betriebssteuern des
abgelaufenen Geschäftsjahres betreffen, wurden
ebenfalls Kosten in die Rückstellung mit einbezogen.
Für die Aufwandsrückstellung wurden
Rückstellungen in Höhe des zu erwartenden
Aufwandes gebildet.
C.
Verbindlichkeiten
Als Verbindlichkeiten wurden in der Bilanz alle
Belastungen des Unternehmens erfasst, die dem Grunde und
der Höhe nach zum Bilanzstichtag bestanden.
Unter den Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten wurden im Vorjahr unabhängig von der
Laufzeit sämtliche Schulden gegenüber Banken und
Sparkassen sowie vergleichbaren Kreditinstituten
ausgewiesen.
Als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
wurden sämtliche Verpflichtungen aus vom
Vertragspartner bereits erfüllten
Umsatzgeschäften ausgewiesen, für die das
Unternehmen die hier geschuldete Gegenleistung noch nicht
erbracht hat.
Unter den sonstigen Verbindlichkeiten wurden alle
anderen Verbindlichkeiten verbucht, die nicht unter einer
anderen Bilanzposition gesondert ausgewiesen werden
konnten.
Nach § 253 Abs. 1 HGB wurden die
Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag am
Bilanzstichtag angesetzt. Nach § 252 Nr. 4 HGB wurde
vorsichtig bewertet. Es wurden alle vorhersehbaren Risiken
und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind,
berücksichtigt, auch wenn sie erst zwischen dem
Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt
geworden sind.
2) Sonstige Aangaben
Geschäftsführerin der Gesellschaft ist:
Frau Kaili Külm, Erwitte.
Zum Bilanzstichtag 31.12.2011 liegen keine
Haftungsverhältnisse im Sinne von § 251 HGB vor.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 04.02.2013 festgestellt.
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