OTTO FUCHS Kommanditgesellschaft
MeinerzhagenStammdaten
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Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
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Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
Kommanditgesellschaft (KG)
Beteiligungen
Unternehmen, an denen diese Organisation direkt beteiligt ist
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Bilanzkonten
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
OTTO FUCHS KommanditgesellschaftMeinerzhagenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Bilanz zum 31. Dezember 2023(Handelsregister Iserlohn 5388) Aktiva
Anlage zur Bilanz gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 PublGder OTTO FUCHS Kommanditgesellschaft, Meinerzhagen1. Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 1 HGB Die Umsatzerlöse betragen € 905.574.551,52 (Vorjahr: € 827.191.349,03). 2. Erträge aus Beteiligungen Die Erträge aus Beteiligungen belaufen sich auf €0,00 (Vorjahr: € 0,00). 3. Löhne und Gehälter, soziale Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung Für Löhne und Gehälter, soziale Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung wurden € 238.921.038,21 (Vorjahr: € 209.133.614,15) aufgewendet. 4. Bewertungs- und Abschreibungsmethoden Die Zugänge von Gegenständen des Sachanlagevermögens sowie die von Dritten erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert. Die Gegenstände des Sachanlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sowie die immateriellen Vermögensgegenstände werden planmäßig über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Zugänge werden ausschließlich linear abgeschrieben. Der Umfang der Anschaffungskosten entspricht § 255 Abs. 1 HGB. Für abnutzbare bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen € 150,00 und € 1.000,00 liegen, wurde ein Sammelposten gebildet. Die Abschreibung des Sammelpostens wird linear über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgenommen. In den Herstellungskosten der selbsterstellten Anlagen sind neben den direkt zurechenbaren Kosten auch angemessene Teile der notwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten enthalten. Die Finanzanlagen wurden zu Anschaffungskosten bzw. mit dem niedrigeren beizulegenden Wert bewertet. Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Zulässige Bewertungsmethoden (tatsächliche Anschaffungskosten und durchschnittliche Anschaffungskosten) wurden angewandt. In die Herstellungskosten wurden neben den direkt zurechenbaren Kosten auch angemessene Anteile der notwendigen Fertigungs- und Materialgemeinkosten einbezogen. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden zum Nennwert bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert bewertet. Bei den Forderungen wurden erkennbare Einzelrisiken durch Wertberichtigungen berücksichtigt. Dem allgemeinen Kreditrisiko wurde durch eine Pauschalwertberichtigung zu Forderungen ausreichend Rechnung getragen. Flüssige Mittel und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Nennwert angesetzt. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen werden auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnung nach dem Teilwertverfahren unter Berücksichtigung der Richttafeln 2018 G von Prof. Dr. Heubeck bewertet. Die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen wurden für das Geschäftsjahr 2023 pauschal mit dem von der Deutschen Bundesbank im Monat Dezember 2023 veröffentlichten durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre abgezinst, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB). Bis zum Geschäftsjahr 2015 erfolgte die Abzinsung pauschal mit dem veröffentlichten, durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Jahre. Der Unterschiedsbetrag beläuft sich auf T€ 187 (Vorjahr: T€ 915): Der durchschnittliche Marktzinssatz für die vergangenen 10 Jahre beträgt 1,82 % (Vorjahr: 1,78 %). Bei der Ermittlung der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen wurden jährliche Lohn- und Gehaltssteigerungen von 2,00 % (Vorjahr: 2,00 %) und Rentensteigerungen von jährlich 2,00 % (Vorjahr: 2,00 %) sowie die erwartete Mitarbeiterentwicklung (Fluktuation) zugrunde gelegt. Aus der Umstellung der Pensionsrückstellungen im Rahmen des BilMoG zum 1. Januar 2010 (BilMoG-Eröffnungsbilanz) ergab sich ein Zuführungsbetrag im Vergleich zum alten Ansatz zum 31. Dezember 2009 von T€ 9.538. Die Gesellschaft machte bis zum Geschäftsjahr 2020 von dem Wahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB Gebrauch und verteilte den Aufwand aus der Umstellung (T€ 9.538) linear über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren. Bereits im Geschäftsjahr 2021 wurde der verbliebene Unterschiedsbetrag i.H.v. T€ 2.543 vollumfänglich als Aufwand erfasst. Die Bewertung der Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen und Jubiläumsgelder erfolgt ebenfalls unter Anwendung der entsprechenden Parameter analog zur Ermittlung der Pensionsrückstellungen. Die Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen (ATZ) werden mit den Vermögensgegenständen, die ausschließlich der Erfüllung der ATZ-Verpflichtung dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind (sog. Deckungsvermögen), verrechnet. Die Bewertung des Deckungsvermögens erfolgt zum beizulegenden Zeitwert. Die übrigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden unabhängig von der Art ihrer zugrunde liegenden Verpflichtung abgezinst. Als Zinssatz für die Diskontierung von Rückstellungen wird nach § 253 Abs. 2 HGB der fristadäquate durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre verwendet. Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen werden pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst, der sich für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Der Rechnungszins beträgt 1,74 % (Vorjahr: 1,44 %). Bei der Bildung der Steuer- und sonstigen Rückstellungen ist den erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten angemessen Rechnung getragen. Sie sind unter Berücksichtigung zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen in der Höhe bemessen, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist und sind mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag angesetzt. Die Verbindlichkeiten wurden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Forderungen und Verbindlichkeiten, die Teil einer effektiven Bewertungseinheit sind, werden zum Sicherungskurs eingebucht und unter Anwendung der Einfrierungsmethode keiner Folgebewertung unterworfen. Die nicht gesicherten Geschäftsvorfälle in fremder Währung werden grundsätzlich mit dem historischen Kurs zum Zeitpunkt der Erstverbuchung bzw. dem ungünstigeren Stichtagskurs erfasst. Kurzfristige Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten (Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger) sowie liquide Mittel oder andere kurzfristige Vermögensgegenstände in Fremdwährungen werden zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umgerechnet. Latente Steuern werden auf die Unterschiede in den Bilanzansätzen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz angesetzt, sofern sich diese in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen. Im Falle eines Aktivüberhangs der latenten Steuern zum Bilanzstichtag wird von dem Aktivierungswahlrecht des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB kein Gebrauch gemacht. 5. Zahl der Beschäftigten Im Durchschnitt des Jahres 2023 waren 2.939 Arbeitnehmer beschäftigt. 6. Haftungsverhältnisse Die Gesellschaft hat im Rahmen einer Konzernfinanzierung für die Weber Metals Inc., Paramount/Los Angeles, USA eine Zahlungsgarantie über maximal 125 Mio. USD zugunsten der Schwestergesellschaft SCHÜCO International KG, Bielefeld, abgegeben. 7. Konzernverhältnisse Die Gesellschaft ist ein verbundenes Unternehmen der OTTO FUCHS Beteiligungen KG, Meinerzhagen, in deren Konzernabschluss sie einbezogen wird. Die Gesellschaft ist daher nach § 11 PublG i.V.m. § 291 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines eigenen Konzernabschlusses befreit. Der Konzernabschluss der OTTO FUCHS Beteiligungen KG wird im Bundesanzeiger offengelegt.
Meinerzhagen, den 29.05.2024 Andreas Engelhardt, Persönlich haftender Gesellschafter Bei dem vorstehenden, zur Offenlegung bestimmten verkürzten Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz und Anlage zur Bilanz gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG - wurden die rechtsformspezifischen Erleichterungen nach § 9 Abs. 2 PublG in Anspruch genommen. Zu dem vollständigen Jahresabschluss wurde mit Datum vom 29. Mai 2024 der folgende Bestätigungsvermerk erteilt: Bestätigungsvermerk des unabhängigen AbschlussprüfersAn die OTTO FUCHS Kommanditgesellschaft, Meinerzhagen Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der OTTO FUCHS Kommanditgesellschaft, Meinerzhagen, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 - geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den nach § 5 PublG anzuwendenden deutschen handelsrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den nach § 5 PublG anzuwendenden deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus •identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. •gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieses Systems der Gesellschaft abzugeben. •beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. •ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Düsseldorf, den 29. Mai 2024 KPMG
AG
Dr. Zeimes, Wirtschaftsprüfer Düpjohann, Wirtschaftsprüfer Feststellung des JahresabschlussesDer Jahresabschluss der OTTO FUCHS Kommanditgesellschaft zum 31. Dezember 2023 wurde am 23. September 2024 festgestellt. |
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