Stammdaten

Register
Amtsgericht Stendal HRB 115202
Eingetragen
3.4.2006
Branche
Tätigkeiten der Großhandelsvermittlung von MöbelnTätigkeiten von Versicherungsmaklerinnen und -maklernTätigkeiten der Großhandelsvermittlung von Wein, Sekt und Spirituosen
Gegenstand
Versicherungsmaklertätigkeit nach § 34 d GewO sowie der Handel mit beweglichen Wirtschaftsgütern.

Historie

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Management

NameRolle
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (1)

NameAnteil
100.00%

Gesellschafter

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

38820 Halberstadt
25.000 €
100.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

Melanie Reinitz GmbH

Halberstadt

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

Bilanz

Aktiva

31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. Anlagevermögen 11.714,00 17.745,00
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 0,00 800,00
II. Sachanlagen 11.714,00 16.945,00
B. Umlaufvermögen 154.242,80 117.242,92
I. Vorräte 112.443,08 81.857,82
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 19.205,12 25.812,81
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 22.594,60 9.572,29
C. Rechnungsabgrenzungsposten 3.922,89 3.316,27
Bilanzsumme, Summe Aktiva 169.879,69 138.304,19

Passiva

31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. Eigenkapital 104.340,83 81.864,55
I. gezeichnetes Kapital / Kapitalkonto/ Kapitalanteile 25.000,00 25.000,00
II. Gewinnvortrag 56.545,14 36.841,76
III. Jahresüberschuss 22.795,69 20.022,79
B. Rückstellungen 6.436,51 5.200,00
C. Verbindlichkeiten 59.102,35 51.061,04
D. Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 178,60
Bilanzsumme, Summe Passiva 169.879,69 138.304,19

Anhang

Anhang

1. Allgemeine Angaben, Form des Jahresabschlusses und Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 der Firma Melanie Reinitz GmbH , 38820 Halberstadt vermittelt einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs.2 Sa.2 HGB).

Bilanz- Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang geben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zutreffend wieder.

Die Form des Jahresabschlusses ist gegenüber dem Vorjahr unverändert. (§ 265 Abs.1 HGB).

Eine Ergänzung der Gliederung der Bilanz oder GUV gem. § 265 Abs.2 HGB ist nicht erforderlich, weil keine verschiedenartige Geschäftszweige vorhanden sind.

Alle Posten der Bilanz und GUV sind mit den entsprechenden Vorjahresbeträgen vergleichbar (§ 265 Abs.2 HGB).

Zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung wurden einzelne Posten des vorgeschriebenen Gliederungsschemas zusammengefasst (§ 265 Abs.7 Nr.2, 1. Halbsatz HGB).

Die Zusammenfassung betrifft nur die mit arabischen Zahlen versehenen Posten des Gliederungsschemas.

Der Ausweis der zusammengefassten Posten ist im einzelnen aus dem der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beigefügten Kontennachweis zu ersehen (§ 265 Abs. 7, Nr.2, 2. Halbsatz HGB).

2. Angaben zur Bilanzierung und Bewertung einschließlich der Vornahme steuerlicher Maßnahmen

2.1. Allgemeines

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wurde auf der Grundlage der Bilanzierungs - und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt.

Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des GmbH- Gesetzes zu beachten.

Der Jahresabschluss enthält keine auf fremde Währung lautende Sachverhalte, die in Euro umgerechnet werden müssten (§ 284 Abs.2 Nr.2 HGB).

Die bisher üblichen Bilanzierungs- u. Bewertungsmethoden wurden gegenüber dem Vorjahr nicht geändert (§ 284 Abs.2 Nr.3 HGB).

Vermögensgegenstände oder Schulden fallen nicht unter mehrere Posten der Bilanz, so dass Mitzugehörigkeitsvermerke im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit entbehrlich sind

(§ 284 Abs.3 Sa. 1 HGB).

Gemäß Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB wurden Vorjahreszahlen nicht an die neuen Vorschriften des BilMog angepasst.

Eigene Anteile waren zum Bilanzstichtag nicht vorhanden (§ 265 Abs.3 Sa.2 HGB).

Soweit Wirtschaftsgüter mit den Herstellungskosten zu bewerten waren, wurden Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten nicht mit einbezogen (§ 284 Abs.2 Nr.5 HGB).

Latente Steuern mussten weder als Aktiv- noch als Rückstellungsposten ausgewiesen werden

(§ 174 Abs.2 Sa. 2 HGB).


2.2. Erläuterungen zur Bilanz

2.2.1. Angaben zu Einzelposten des Anlagevermögens

Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert war nicht vorhanden (§ 284 Abs.2 Nr.5 HGB).

Die Entwicklung des Anlagevermögens sowie die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind aus dem in der Anlage aufgeführten Anlageverzeichnis ersichtlich (§ 268 Abs. 2 Sa. 1+3 HGB).

2.2.2. Angaben zu Einzelposten des Umlaufvermögens

Mangels Anwendung der Gruppenbewertung ( § 240 Abs.4 HGB) bzw. eines Verbrauchsfolge-bewertungsverfahrens ( § 256 Sa.1 HGB) sind erhebliche Unterschiede i.S.d. § 284 Abs.2 Nr.4 HGB nicht möglich und nicht ausweisbar.

In den Posten der sonstigen Vermögensgegenständen sind keine Beträge enthalten, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen

(§ 268 Abs.4 Sa. 2 HGB).

2.2.3. Angaben zu Posten der aktiven Rechnungsabgrenzung

Soweit ein Damnum vereinbart wurde, ist dieses in den Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite enthalten (§ 268 Abs.6 HGB).

2.2.4. Grundsätzliche Angaben zur Passivseite der Bilanz

Das Recht, den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen im Anlage- und Umlaufvermögen in "andere" Gewinnrücklagen einzustellen, konnte nicht ausgeübt werden, da im Berichtsjahr keine Zuschreibungen vorzunehmen waren.

2.2.5. Angaben zu den einzelnen Posten der Rückstellungen

Soweit bis zum Bilanzstichtag Pensionszusagen an Arbeitnehmer gegeben wurden, sind Rückstellungen gebildet worden (Art. 28 2 EGHGB).

2.2.6. Angaben zu den einzelnen Posten der Verbindlichkeiten

Der Gesamtbetrag der bilanzierten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren ist aus der Bilanz erkennbar.

Die bilanzierten Verbindlichkeiten sind überwiegend durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert.

In den Verbindlichkeiten sind keine Beträge enthalten, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen ( § 268 Abs.5 Sa. 3 HGB).

Neben den in der Bilanz aufgeführten Verbindlichkeiten sind keine weiteren Haftungsverhältnisse zu vermerken (§ 268 Abs. 7 HGB).

2.3. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt (§ 285 Nr. 8b HGB).

Erträge/ Aufwendungen wegen Auflösung/ Einstellung von Sonderposten mit Rücklagenanteil sind aus der Gewinn- u. Verlustrechnung zu ersehen (§ 281Abs.2 Sa. 2 HGB).

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Abschreibungen wegen Zukunftsverlusten im Umlaufvermögen mussten nicht vorgenommen werden (§ 277 Abs.3 Sa. 1 HGB).

Allein nach steuerrechtlichen Vorschriften wurden Abschreibungen nicht vorgenommen (§ 281 Abs.2 Sa.1 HGB).

Zuschreibungen wurden nicht durchgeführt. Es wurden auch aus steuerrechtlichen Gründen keine Zuschreibungen unterlassen (§ 280 Abs.3 HGB).

2.4. Ergebnisverwendung

Die Angabe des Gewinn- bzw. Verlustvortrages ist nicht gesondert nach § 268 Abs.1 Sa. 2 HGB erforderlich, da die Bilanz vor der vollständigen bzw. teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wurde. Danach ist diese Position aus der Bilanz zu ersehen.

3. Sonstige Pflichtangaben

3.1. Angaben über die Mitglieder der Gesellschaftsorgane

Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte des Unternehmens durch den Geschäftsführer

Melanie Reinitz-Allewelt

geführt (§ 285 Nr. 10 HGB).

Das Unternehmen besaß im abgelaufenen Geschäftsjahr keinen Aufsichts- oder Beirat

(§ 285 Nr.9 c HGB).

Vorschüsse und Kredite an die Gechäftsführungsorgane haben nicht bestanden.

3.2. Angaben gem. § 42 Abs.3 GmbHG

Am Bilanzstichtag bestanden keine Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern.

3.3. Angaben zu Beteiligungsunternehmen, Anteilsbesitz

Die Gesellschaft war im Berichtsjahr an anderen Unternehmen nicht beteiligt.

Mithin entfallen die nach § 287 HGB geforderten Angaben zum Anteilsbesitz. Insofern konnte die Option, diese Angaben entweder im Anhang oder in einer besonderen Aufstellung mit Hinweis auf den Hinterlegungsort (z.B. Handelsregister) zu machen, nicht ausgeübt werden

(§ 285 Nr.11 Sa. 3, § 285 N. 14 HGB).

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