MLP Finanzdienstleistungen AktiengesellschaftLiquidiert

Stammdaten

Register
Amtsgericht Mannheim HRB 334579
Eingetragen
14.12.1992
Branche
BeteiligungsgesellschaftenManagementtätigkeiten von Holdinggesellschaften mit überwiegend finanziellem AnteilsbesitzManagementtätigkeiten von Holdinggesellschaften mit aktivem Versicherungsgeschäft
Gegenstand
Gegenstand geändert; nun: 1.) Die Beratung, die Entwicklung, der Vertrieb und die Vermittlung von Finanzdienstleistungen aller Art, insbesondere von Finanzdienstleistungen und vergleichbaren Dienstleistungen, die erlaubnisfrei betrieben werden dürfen, sowie von Produkten des Bereichs der elektronischen Datenverarbeitung (EDV). Gegenstand des Unternehmens sind auch die Anlagevermittlung gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG und die Abschlussvermittlung gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 2 KWG. Die Gesellschaft ist jedoch nicht berechtigt, Bankgeschäfte i.S.v. § 1 Abs. 1 KWG oder Versicherungsgeschäfte i.S.v. § 1 Abs. 1 VAG zu betreiben. Es besteht auch nicht die Befugnis, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln. 2.) Zu dem in Absatz (1) beschriebenen Zweck ist die Gesellschaft zu allen Maßnahmen und Handlungen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder diesem unmittelbar zu dienen geeignet sind. Dazu gehört auch die Gewährung von Gelddarlehen an für die Gesellschaft tätige Handelsvertreter; in diesem Zusammenhang kann auch für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 KWG betrieben werden. Insbesondere darf sie Zweigniederlassungen im In- oder Ausland errichten, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen oder veräußern; dies gilt insbesondere für Immobilienmaklergesellschaften. Sie kann solche in- und ausländische Unternehmen ganz oder teilweise unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen. Sie kann ihre Tätigkeit auch durch in- und ausländische Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen ausüben oder ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen und sich selbst auf die Leitung und Verwaltung ihrer verbundenen Unternehmen beschränken.

Historie

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