FES Holding GmbH
Selbe AdresseManagementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Herbert Wendel seit 22.1.2013 | Geschäftsführer |
Samuel Wendel seit 6.1.2010 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
FES Innovations GmbHKaufungenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023BilanzAktiva
Anhang für das Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis 31.12.2023Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss sowie zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Angaben zur Identifikation der Gesellschaft gemäß § 264 Abs. 1a HGB laut Handelsregistereintragung lauten wie folgt:
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung wurden nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und unter Beachtung der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264ff. HGB) sowie der Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) aufgestellt. Die Gliederung der Bilanz entspricht den Gliederungsvorschriften gemäß § 266 HGB. Das Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB). Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft. Von den größen abhängigen Erleichterungsvorschriften der §§ 274a, 286, 288 HGB wurde grundsätzlich Gebrauch gemacht. Gleiches gilt für die größenabhängigen Erleichterungsvorschriften zur Offenlegung gemäß § 326 HGB. Der Jahresabschluss wurde unter Annahme der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) aufgestellt. Wesentliche Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB la gen nicht vor. Die diesem Jahresabschluss zugrundeliegenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB lauten wie folgt: Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wurden zu Anschaffungskosten aktiviert und, so fern sie der Abnut zung unterlagen, ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechend linear abgeschrieben. Die Nutzungsdauer entspricht, sofern handelsrechtlich zulässig, den steuerrechtlichen Werten und beträgt 3 Jahre. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände werden grundsätzlich nicht aktiviert. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und wurde, soweit abnutzbar, linear abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 HGB). Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nut zungsdauer der Vermögensgegenstände pro rata temporis vorgenommen und orientieren sich grundsätz lich an den steuerlichen Vorschriften, sofern handelsrechtlich zulässig. Die Nutzungsdauer beträgt für Bauten 20 Jahre, für technische Anlagen und Maschinen zwischen 2 und 10 Jahren sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung zwischen 2 und 13 Jahren. Abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit einem Nettowert von bis zu 800,00 Euro, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, wurden aufgrund untergeordneter Bedeutung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben (analoge Anwendung von 6 Abs. 2 EStG). Die Herstellungskosten entsprechen den handels- und steuerrechtlichen Mindestwertansätzen und umfassen neben den Einzelkosten die angemessenen Teile der notwendigen Gemeinkosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB. Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Sofern die beizulegenden Werte am Bilanz stichtag niedriger waren, wurden diese unter Beachtung des Wesentlichkeitsgrundsatzes angesetzt. Die Herstellungskosten der unfertigen Erzeugnisse, unfertigen Leistungen enthalten die gemäß § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB aktivierungspflichtigen Kosten (Material- und Fertigungseinzelkosten, Sonderkosten der Fertigung, Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie den Wertverzehr des Anlagevermögens, der durch die Fertigung veranlasst ist). Sie entsprechen den handels- und steuerrechtlichen Mindestwertansätzen. Somit wurden u.a. keine Vertriebskosten oder Kosten der allgemeinen Verwaltung aktiviert. Die Gemein ko sten wurden über eine Kostenstellenrechnung durch pauschale Umlageschlüssel auf die Kostenträger um gelegt. Sofern erforderlich, wurde einer verlustfreien Bewertung Rechnung getragen. Forderungen wurden grundsätzlich zum Nennbetrag (Anschaffungskosten) bilanziert. Alle hinreichend erkennbaren Einzelrisiken wurden durch entsprechende Einzelwertberichtigungen berücksichtigt (§ 253 Abs. 4 HGB). Dem allgemeinen Adressatenausfallrisiko wurde unter Beachtung von Wesentlichkeitsaspekten durch die Vor nah me ei ner Pauschalwertberichtigung in Höhe von 0,06 % des nicht einzelwertberichtigten Nettoforderungsbestandes Rechnung getragen. Im Übrigen wurden Kassenbestände, Guthaben bei Kreditinstituten und sonstige Vermögensgegenstände zum Nennbetrag (Anschaffungskosten) angesetzt. Auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 HGB wurde verzichtet, soweit die jeweilige Ausgabe oder Einnahme von unwesentlicher Bedeutung war und die Ausübung des Verzichts zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragsla gegeführt hat (analoge Anwendung der 800 Euro-Grenze nach §§ 5 Abs. 5 S. 2 und 6 Abs. 2 S. 1 EStG). Die Höhe der Steuerrückstellung wurde anhand der aus der Steuerbilanz zu erwartenden Steuerbelastung abgeleitet. Bei der Bemessung der sonstigen Rückstellungen wurde allen erkennbaren bilanzierungspflichtigen Risiken und un gewissen Verbindlichkeiten Rechnung getragen. Die Bewertung erfolgt jeweils in Höhe des Erfüllungsbetrags, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist, um zukünftige Zahlungsverpflichtungen abzudecken (§ 253 Abs. 1 S.2 HGB). Bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden zukünftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt und eine Abzinsung auf den Bilanzstichtag vorgenommen. Als Abzinsungssätze werden die den Restlaufzeiten der Rückstellungen entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssätze der vergangenen sieben Geschäftsjahre verwendet, wie sie von der Deutschen Bundesbank gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung monatlich ermittelt und bekanntgegeben werden. Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Sonstige Angaben Sonstige nicht bilanzierte finanzielle Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB) Neben den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen. Im Einzelnen beinhalten diese Verpflichtungen folgende Geschäfte:
Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB) Im Geschäftsjahr 2023 wurden gemäß § 267 Abs. 5 HGB durchschnittlich 29 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt. Gewährte Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder (§ 285 Nr. 9c HGB) Zum Bilanzstichtag bestanden gegenüber Organmitgliedern folgende Forderungen aus Vorschüssen und gewährten Krediten:
Unterschrift der Geschäftsführung
Kassel, 05.11.2023 Geschäftsführung Samuel Wendel Herbert Wendel sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde am 06.11.2024 festgestellt. |
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