Augen-MVZ
Lausitz GmbH
Hoyerswerda
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
BILANZ
AKTIVA
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Euro
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Gesamtjahr/Stand
Euro
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Euro
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Vorjahr
Euro
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A. Anlagevermögen
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I. Immaterielle
Vermögensgegenstände
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52.008,00
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7.304,00
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II. Sachanlagen
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1.306.292,00
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603.804,00
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B. Umlaufvermögen
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I. Vorräte
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32.439,66
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15.028,66
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II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
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1.919.048,59
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1.237.169,62
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III. Kassenbestand,
Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
und Schecks
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247.606,54
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280.833,99
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C.
Rechnungsabgrenzungsposten
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10.659,10
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12.005,54
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Summe Aktiva
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3.568.053,89
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2.156.145,81
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PASSIVA
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Euro
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Gesamtjahr/Stand
Euro
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Euro
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Vorjahr
Euro
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A. Eigenkapital
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I. Gezeichnetes Kapital
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30.000,00
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30.000,00
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II. Bilanzgewinn
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2.287.535,52
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1.629.358,80
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B. Rückstellungen
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308.780,04
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136.902,84
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C. Verbindlichkeiten
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941.738,33
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359.884,17
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Summe Passiva
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3.568.053,89
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2.156.145,81
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ANHANG
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I.
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Allgemeine Angaben zu Inhalt
und Gliederung des Jahresabschlusses
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Der Jahresabschluss der
Augen-MVZ Lausitz GmbH wurde auf der Grundlage der
Rechnungslegungsvorschriften des
Handelsgesetzbuches (HGB) aufgestellt.
Ergänzend zu diesen Vorschriften sind die
Regelungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG) zu
beachten.
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Nach den in § 267 HGB
angegebenen Größenklassen ist die GmbH
eine "kleine Kapitalgesellschaft".
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Die Gliederung der Gewinn- und
Verlustrechnung erfolgte nach dem
Gesamtkostenverfahren unter Aufnahme von weiteren
Unterpositionen, soweit dies die Aussagekraft
verbesserte.
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§ 264 Ia) HGB
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Die Gesellschaft mit Sitz in
Hoyerswerda ist im Handelsregister beim Amtsgericht
Dresden unter der HR-Nummer B 29885
eingetragen.
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§ 264 II HGB
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Besondere Umstände, die
dazu führen, dass der Jahresabschluss kein den
tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt, liegen
nicht vor.
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§ 265 I HGB
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Die Form der Darstellung,
insbesondere der Gliederung der Bilanz sowie
Gewinn- und Verlustrechnung, wurde beibehalten.
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§ 265 II HGB
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Zu jedem Posten der Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung wurde der entsprechende
Vorjahresvergleichswert angegeben.
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Art. 67 VIII 2 EGHGB
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Eine Anpassung der
Vorjahresvergleichszahlen erfolgte bei erstmaliger
Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
(BilMoG) nicht.
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Soweit dieser Anhang keine
Angaben über sonstige, nach den §§
264 ff, 284 ff HGB angabepflichtige Sachverhalte
enthält, haben diese im Geschäftsjahr
nicht vorgelegen.
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II.
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Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
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Allgemein:
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Von Bilanzierungswahlrechten
wurde kein Gebrauch gemacht. Sämtliche zu
bilanzierenden Vermögenswerte und Schulden
werden im Abschluss ausgewiesen.
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Steuerliche Ansätze und
Wahlrechte wurden für Handels- und
Steuerbilanz, soweit zulässig, einheitlich
ausgeübt.
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Das Sachanlagevermögen
wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
angesetzt und, soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen gemindert. Die
planmäßigen Abschreibungen wurden nach
der voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Wirtschaftsgüter sowie unter Beachtung der von
der Finanzverwaltung aufgestellten
Abschreibungstabellen angesetzt.
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Die Abschreibungen auf das
Sachanlagevermögen wurden linear
vorgenommen.
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Erworbene immaterielle
Wirtschaftsgüter wurden zu Anschaffungskosten
angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen,
um planmäßige Abschreibungen
vermindert.
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So genannte geringwertige
Wirtschaftsgüter wurden, soweit zulässig,
im Jahr der Anschaffung in voller Höhe
abgeschrieben. Ansonsten erfolgte eine Einstellung
in einen auf fünf Jahre zu verteilenden
Sammelposten.
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Bei Zugängen im Laufe des
Geschäftsjahres wurden gem. § 7 I 4 EStG
nur zeitanteilige Abschreibungen gebucht.
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Die Vorräte werden zu
Anschaffungskosten oder niedrigeren Tageswerten
angesetzt. Sofern der beizulegende Wert gem. §
253 III HGB niedriger ist, wurde dieser
angesetzt.
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Bei den Forderungen und
sonstigen Vermögensgegenständen wird
allen erkennbaren Risiken durch angemessene
Wertberichtigungen Rechnung getragen.
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Pauschale Wertberichtigungen
auf Forderungen wurden nicht vorgenommen (Vorjahr:
EUR 0,00).
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Die Steuerrückstellungen
beinhalten die für das Berichts- und das
Vorjahr zu leistenden, noch nicht veranlagten
Ertragsteuernachzahlungen.
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Die sonstigen
Rückstellungen wurden für alle weiteren
ungewissen Verbindlichkeiten gebildet und sind
so bemessen, dass allen erkennbaren Risiken
Rechnung getragen wird.
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Verbindlichkeiten wurden zum
Rückzahlungsbetrag angesetzt.
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§ 284 II 2 HGB
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Forderungen und
Verbindlichkeiten in fremder Währung
werden mit dem Wechselkurs am Tag des
Geschäftsvorfalles bewertet, soweit nicht ein
gesunkener bzw. gestiegener Wechselkurs eine
Abbewertung der Forderung oder eine
Höherbewertung der Verbindlichkeit erfordert.
Kursdifferenzen werden in den sonstigen
betrieblichen Erträgen oder den sonstigen
betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen.
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§ 284 II 3 HGB
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Ein grundlegender Wechsel von
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurde nicht
vorgenommen, es sei denn, dies erfolgte durch die
erstmalige Anwendung der durch das BilMoG
geänderten Vorschriften.
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§ 284 II 5 HGB
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In die Herstellungskosten
wurden keine Zinsen für Fremdkapital
einbezogen.
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§ 285, 5 HGB
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Abschreibungen aufgrund rein
steuerlicher Vorschriften wurden nicht
vorgenommen.
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§ 280 III HGB
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Aus steuerlichen Gründen
unterlassene Zuschreibungen wurden nicht
vorgenommen.
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III.
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Erläuterungen zur
Bilanz
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Art. 44 I 4 EGHGB
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Aktivierte Aufwendungen
für Währungsumstellung auf Euro sind
nicht vorhanden.
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§ 268 II 1 HGB
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Aufwendungen für die
Ingangsetzung oder Erweiterung des
Geschäftsbetriebes wurden nicht aktiviert.
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§ 285, 13 HGB
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Bei dem Geschäfts- oder
Firmenwert handelt es sich um entgeltlich erworbene
Werte von sechs Arztpraxen.
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§ 285, 28 HGB
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Selbst erstellte immaterielle
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens werden nicht aktiviert.
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§ 265 III 1 HGB
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Eine Mitzugehörigkeit zu
anderen Posten entfällt.
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§ 265 VII 2 HGB
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Eine Zusammenfassung von Posten
im Sinne dieser Vorschrift ist nicht erfolgt.
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§ 285, 19 HGB
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Angaben zu Buchwerten oder
beizulegenden Werten für Finanzinstrumente im
Anlagevermögen sind nicht zu machen.
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§ 285, 25 HGB
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Anteile oder Anlageaktien an
Investmentvermögen i.S.v. § 285 Nr. 25
waren nicht vorhanden.
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§ 268 IV 1 HGB
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Forderungen mit einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bestanden
i.H.v. EUR 365.373,09 (Vorjahr: EUR
397.399,13).
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§ 42 III GmbHG
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Forderungen gegenüber
Gesellschaftern bestanden i.H.v. EUR 132.583,56
(Vorjahr: EUR 95.434,54).
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§ 274 II 2 HGB
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Eine als Bilanzierungshilfe
ausgewiesene aktive Steuerabgrenzung ist nicht
vorhanden.
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§ 268 VI HGB
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In die aktive
Rechnungsabgrenzung einbezogene Disagien gem.
§ 255 III HGB bestanden nicht.
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§ 285, 28 HGB
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Eine Aktivierung von
Vermögensgegenständen mit dem
beizulegenden Wert, die einer
Ausschüttungssperre nach § 268 VIII HGB
unterliegen, wurde nicht vorgenommen.
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§ 285, 28 HGB
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Latente Steuern, die der
Ausschüttungssperre nach § 268 VIII HGB
unterliegen, wurden nicht aktiviert.
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§ 264c II 9 HGB
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Ausstehende Einlagen auf das
gezeichnete Kapital sind nicht auszuweisen.
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§ 29 IV 2 GmbHG
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Einstellungen in andere
Gewinnrücklagen von Eigenkapitalanteilen durch
Wertaufholungen sind nicht erfolgt.
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§ 268 I 2 HGB
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Die Bilanz wurde nicht unter
Berücksichtigung einer Ergebnisverwendung
aufgestellt.
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§§ 273 S. 2, 281 I 2 HGB
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Ein Sonderposten mit
Rücklageanteil wurde nicht gebildet.
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§ 274 I 1 HGB
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Eine Rückstellung für
latente Steuern wurde nicht gebildet.
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Art. 28 II, 48 VI EGHGB
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Angaben zu Fehlbeträgen zu
Rückstellungen für laufende Pensionen
sind nicht zu machen.
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§ 268 V 1 HGB
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Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit bis zu einem Jahr bestanden i.H.v. EUR
469.284,87 (Vorjahr: EUR 236.776,69).
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§ 285, 1 a HGB
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Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren
bestanden i.H.v. TEUR 85,3 (Vorjahr: TEUR 0,0).
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§ 285, 1 b HGB
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Verbindlichkeiten, die durch
Pfandrechte und ähnliche Rechte gesichert
sind, bestanden nicht.
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§ 42 III GmbHG
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Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern bestanden nicht
(Vorjahr: EUR 0,00).
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§ 268 VII HGB
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Haftungsverhältnisse
i.S.v. § 251 HGB (Verbindlichkeiten aus der
Begebung und Übertragung von Wechseln, aus
Bürgschaften, Wechsel- und
Scheckbürgschaften und aus
Gewährleistungsverträgen sowie
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von
Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten)
bestanden auf den Bilanzstichtag nicht.
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IV.
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Sonstige Angaben
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§ 285, 10 HGB
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Geschäftsführer der
Gesellschaft war im Berichtsjahr Herr Prof. Dr.
Gernot Richter, Arzt.
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§ 285, 9 c HGB
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Vorschüsse, Kredite und
Haftungsverhältnisse zugunsten der
Geschäftsführung bestanden auf den
Bilanzstichtag nicht.
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§ 285, 11 HGB
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Die Gesellschaft hält
keine Beteiligungen von mindestens 20 % an anderen
Unternehmen.
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§ 285, 11 c HGB
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Die Gesellschaft ist nicht
unbeschränkt haftender Gesellschafter anderer
Unternehmen.
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§ 285, 9-11 HGB
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Gem. § 286 III und IV HGB
können Angaben zu § 285, 9 a, 9 b, 9 c,
11 und 11 a HGB unterbleiben.
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§ 268 VII HGB
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Haftungsverhältnisse
i.S.v. § 251 HGB bestanden nicht.
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Hoyerswerda, den 23. August
2018
gez.
Prof. Dr. Gernot Richter
Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses
erfolgte am: 23. August 2018
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