FEBA Verwaltungs- GmbHLiquidiert
Annaweg 4, 32130 Enger, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Frank Brehr seit 12.7.2017 | Liquidator |
Wirtschaftlich BerechtigteBeta
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (2)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 31.25% | |
| 18.75% |
Ungelöste Beteiligungen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 50.00% |
GesellschafterBeta
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
FEBA Verwaltungs-GmbHEngerJahresabschluss zum 31. Dezember 2010Bilanz zum 31. Dezember 2010
Anhang für das Geschäftsjahr 2010I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss 1. Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. 2. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 wurden im Wesentlichen unverändert übernommen. II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 3. Passivierungspflichtige Rückstellungen werden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bemessen. III. Erläuterung der Bilanz 4. Unter den Finanzanlagen werden Ausleihungen an Gesellschafter in Höhe von 34.763,59 € (Vorjahr: 32.915,23 €) ausgewiesen. IV. Sonstige Angaben 5. Allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer war im Geschäftsjahr Herr Frank Brehr. 6. Die Gesellschaft ist persönlich haftende Gesellschafterin der FEBA Handels GmbH & Co. KG, Enger. Enger, den 6. April 2011 gez. Frank Brehr Geschäftsführer Datum der Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 der FEBA Verwaltungs-GmbH ist in der Gesellschafterversammlung vom 6. April 2011 festgestellt worden. Größenabhängige Erleichterungen Der vorstehende zur Offenlegung bestimmte Jahresabschluss wurde nach § 326 HGB verkürzt. |
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