Stammdaten

Register
Amtsgericht Pinneberg HRB 2068 EL
Vorher
BioKraft Tornesch Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Eingetragen
12.7.2006
Branche
Sonstige Überlassung von ArbeitskräftenErbringung von sonstigen Dienstleistungen für Veranstaltungen nicht künstlerischer ArtErbringung von haushaltsbezogenen Dienstleistungen
Gegenstand
Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere der Arbeitnehmerüberlassung an Unternehmen des GAB-Unternehmensverbundes im Wege einer nichtgewerbsmäßigen Konzernleihe, die keiner gesonderten Erlaubnis bedarf.

Historie

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Management

NameRolle
Florian Roesberg
seit 25.11.2025
Geschäftsführer
Daniel Benedict
seit 1.11.2023
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte
Beta

0.00% identifiziert100.00% ungelöst

Ungelöste Beteiligungen (2)

NameAnteil
Kreis Pinneberg
51.00%
49.00%

Gesellschafter
Beta

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Name
Ort
Betrag
Anteil
Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung mbH – GAB –
Germany
25.000 €
100.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

GAB Service GmbH

Tornesch-Ahrenlohe

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012

Inhaltsverzeichnis

 

LAGEBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR BIS 31. DEZEMBER 2012

 

BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2012

 

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR BIS 31. DEZEMBER 2012

 

ANHANG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR VOM 1. JANUAR BIS 31. DEZEMBER 2012

 

BESTÄTIGUNGSVERMERK

Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012

A. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Geschäftsverlauf

Die GAB Service GmbH (GAB-SG) ist durch Umfirmierung der ehemaligen BioKraft Verwaltungsgesellschaft mbH, Tornesch-Ahrenlohe, entstanden. Die Umfirmierung erfolgte in 2008. Mit der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung mbH ­GAB-, Tornesch-Ahrenlohe, wurde im Geschäftsjahr 2008 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Das Haupttätigkeitsgebiet der Gesellschaft ist die Verleihe von Arbeitnehmern innerhalb des GAB-Verbundes.

B. Ertragslage

Die GAB-SG erzielte im Berichtsjahr einen Umsatz von TEUR 1.073. Diese Umsätze resultieren aus der Überlassung von Arbeitnehmern an Gesellschaften innerhalb der GAB-Gruppe. Der Umsatz wurde ausschließlich im Inland erwirtschaftet. Die sonstigen betrieblichen Erträge betragen TEUR 9. Das Jahresergebnis beträgt TEUR 7.

C. Finanzlage

Die Gesellschaft verfügt über kein Anlagevermögen. Es bestehen keine Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Liquiditätsprobleme traten nicht auf.

D. Vermögenslage

Die Bilanzsumme der GAB-SG beträgt zum 31. Dezember 2012 TEUR 94.

Auf der Passivseite wird ein Eigenkapital in Höhe von TEUR 25 ausgewiesen. Die Eigenkapitalquote beträgt 27 %.

E. Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag

Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag sind nicht bekannt.

F. Risikomanagementsystem

Zur Erfassung und zum Umgang mit Risiken ist die GAB-SG in das formalisierte Risikomanagementsystem der GAB eingebunden. Die Risiken aufgrund finanzieller, marktbedingter und technischer Einflüsse werden halbjährlich aufgenommen, bewertet und dokumentiert.

Die Ergebnisse der GAB-SG werden monatlich ermittelt. Jährlich erfolgt eine mittelfristige Budgetplanung. Im Rahmen dieser regelmäßigen Prozesse wird die Liquiditäts- und Ergebnissituation einem Planabgleich unterzogen und somit eine Früherkennung von Fehlentwicklungen ermöglicht.

Hinweise auf wesentliche Risiken, die einen bestandgefährdenden Einfluss auf das Unternehmen haben, sind nicht bekannt.

G. Darstellung der wesentlichen Chancen und Risiken

Die GAB-SG erhält für die Arbeitnehmerüberlassung von den GAB-Gesellschaften zusätzlich zur Kostenerstattung einen vertraglich vereinbarten Gewinnaufschlag. Für die GAB-SG ergibt sich kein wirtschaftliches Risiko.

H. Ausblick

Die Unternehmensplanung der GAB-SG zeigt auch für die Folgejahre stabile Umsätze und Ergebnisse. Für das Jahr 2013 wird ein Umsatz und Jahresüberschuss auf dem Vorjahresniveau erwartet.

 

Tornesch-Ahrenlohe, den 15. Februar 2013

Gerd Doose, Geschäftsführer

Fred Ponath, Geschäftsführer

Bilanz zum 31. Dezember 2012

AKTIVSEITE

31.12.2012 Vorjahr
EUR
EUR EUR
UMLAUFVERMÖGEN      
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände      
Forderungen gegen verbundene Unternehmen 59.763,57   0,00
    59.763,57 0,00
II. Guthaben bei Kreditinstituten   34.556,07 109.127,97
    94.319,64 109.127,97

PASSIVSEITE

     
  31.12.2012 Vorjahr
EUR
  EUR EUR
A. EIGENKAPITAL      
I. Gezeichnetes Kapital   25.000,00 25,000,00
II. Verlustvortrag   (6.102,19) (10.398,25)
III. Jahresüberschuss   6.575,52 4.296,06
    25.473,33 18.897,81
B. RÜCKSTELLUNGEN      
1. Steuerrückstellungen 3.877,00   1.475,00
2. sonstige Rückstellungen 20.938,00   10.748,00
    24.815,00 12.223,00
C. VERBINDLICHKEITEN      
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 535,50   0,00
2. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 30.791,62   68.310,98
3. sonstige Verbindlichkeiten 12.704,19   9.696,18
- davon aus Steuern: EUR 9.248,98 (Vj.: EUR 6.449,20)      
- davon im Rahmen der sozialen Sicherheit: EUR 3.010,24 (Vj.: EUR 3.246,98)      
    44.031,31 78.007,16
    94.319,64 109.127,97

Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012

2012 Vorjahr
EUR
EUR EUR
1. Umsatzerlöse   1.072.994,23 776.525,49
2. sonstige betriebliche Erträge   8.650,40 8.308,18
    1.081.644,63 784.833,67
3. Personalaufwand      
a) Löhne und Gehälter (885.719,52)   (638.602,11)
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung (178.804,14)   (133.178,78)
    (1.064.523,66) (771.780,89)
4. sonstige betriebliche Aufwendungen   (8.564,00) (7.805,69)
    8.556,97 5.247,09
5. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge   313,91 711,59
6. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit   8.870,88 5.958,68
7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag   (2.295,36) (1.662,621
8. Jahresüberschuss   6.575,52 4.296,06

Anhang für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012

Allgemeines

Die GAB Service GmbH ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Gemäß Gesellschaftsvertrag sind für die Aufstellung des Jahresabschlusses die Vorschriften des III. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften anzuwenden.

Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) angewandt worden.

Die allgemeinen Ausweis- und Gliederungsvorschriften hat die Gesellschaft beachtet.

Der Jahresabschluss vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.

Die bisher üblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden nicht verändert.

Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften

Die Forderungen und die sonstigen Vermögensgegenstände sind mit dem Barwert, die Guthaben bei Kreditinstituten mit dem Nennbetrag bilanziert.

Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen erkennbare Risiken und ungewisse Verpflichtungen in Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Sie decken alle erkennbaren Risiken ab und werden zum notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt.

Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag bewertet.

Erläuterungen zur Bilanz

AKTIVA

Sämtliche Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

PASSIVA

Das im Eigenkapital enthaltene Gezeichnete Kapital beträgt TEUR 25.

Der Verlustvortrag (TEUR 6) resultiert aus der Zeit vor Bestehen eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages. Das Ergebnis des Geschäftsjahres 2012 wird mit dem Verlustvortrag verrechnet.

Unter den sonstigen Rückstellungen werden Verpflichtungen gegenüber Personal (TEUR 14) und für übrige ausstehende Rechnungen (TEUR 7) ausgewiesen.

Sämtliche Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr.

Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen vollständig gegenüber der Gesellschafterin.

Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Die Umsatzerlöse wurden im Inland erzielt und betreffen Personalüberlassungen.

Sonstige Angaben

Die Gesellschaft beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahres 25 Mitarbeiter.

Die Geschäftsführer erhalten für ihre Tätigkeit keine Bezüge. Die Geschäftsführer üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Anstellung bei der GAB aus.

Das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 berechnete Gesamthonorar nach § 285 Nr. 17 HGB ist in der entsprechenden Anhangangabe des Konzernabschlusses der GAB enthalten.

Mutterunternehmen

Alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft ist die Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung mbH -GAB-, Tornesch-Ahrenlohe. Die GAB stellt einen Konzernabschluss auf, in den die GAB Service einbezogen wird. Der Einzelabschluss und der Lagebericht der GAB Service sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der GAB werden nach § 325 HGB beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch eingereicht und dort bekannt gemacht.

Organe der Gesellschaft

Geschäftsführer und Vertreter sind

Herr Dipl.-Ing. Gerd Doose, Neumünster

Herr Fred Ponath, Rantrum

 

Tornesch-Ahrenlohe, den 15. Februar 2013

Gerd Doose, Geschäftsführer

Fred Ponath, Geschäftsführer

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

An die GAB Service GmbH, Tornesch-Ahrenlohe:

Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der GAB Service GmbH, Tornesch-Ahrenlohe, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Hamburg, den 15. Februar 2013

Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Bielenberg, Wirtschaftsprüfer

Wehke, Wirtschaftsprüfer

Allgemeine Auftragsbedingungen
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
vom 01. Januar 2002

1. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusammenfassend "Wirtschaftsprüfer genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden.

(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Hat der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers

Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers

(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

8. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

9. Haftung

(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.

(2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall

Falls weder Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem. § 54 a Abs. 1 Nr, 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.

(3) Ausschlußfristen

Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.

Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.

10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge

(1) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.

(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.

(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.

11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsauftrage. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

(2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, daß der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:

a)

Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise

b)

Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern

c)

Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden

d)

Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern

e)

Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.

Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.

(4) Erhält der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

(5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für

a)

die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,

b)

die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen und

c)

die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen.

(6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen.

12. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für der Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

(2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschaftsprüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

14. Vergütung

(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.

(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirtschaftsprüfer auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

16. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

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