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ENCOS GmbH Engineering + Construction + ServiceHamburgJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013Bilanz zum 31. Dezember 2013AKTIVA
Anhang für das Geschäftsjahr 2013I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss 1. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Sie hat die für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften des HGB und des GmbHG unverändert angewendet. 2. Die Gliederung und der Ausweis der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen den §§ 266 ff. und 275 ff. HGB, wobei für die Gewinn- und Verlustrechnung das Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) zur Anwendung kommt. Bei der Bilanzierung werden die generellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 246 bis 256a HGB sowie die besonderen Bestimmungen für Kapitalgesellschaften (§§ 264 bis 278 HGB) angewandt. II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 1. Die Bewertung des Anlagevermögens erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger linearer Abschreibungen. Die Nutzungsdauern liegen zwischen 3 und 10 Jahren. 2. Geringwertige bewegliche Anlagengegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als EUR 150,00 bis EUR 1.000,00 wurden in einem Sammelposten aktiviert und werden über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben. 4. Die Bewertung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfolgt zum Nennwert. Drohende Ausfälle wurden durch ausreichende Einzelwertberichtigungen berücksichtigt. 5. Rückstellungen werden für alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag bilanziert. 6. Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag passiviert. III. Angaben zur Bilanz 1. Der Firmenwert betrifft Zugänge aus der Übernahme zweier Gesellschaften aus dem Jahr 2004, sowie einer Gesellschaft aus dem Jahr 2013. Die Abschreibung verläuft planmäßig über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren bzw. 5 Jahren. Die angenommene Nutzungsdauer beruht auf der Einschätzung, dass die Ertragsaussichten, die sich aus dem Lebenszyklus der erworbenen Dienstleistungen ergeben, über diesen Zeitraum auswirken. Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung bzw. eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung bestehen nicht. 2. Die Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände haben eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr. 3. Die Rückstellungen für Pensionen bzw. die Bewertung des Verpflichtungsumfangs wurde im Rahmen des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB auf Basis der folgenden Berechnungsgrundsätze und Rechnungsgrundlagen durchgeführt:
Nach erstmaliger Anwendung der Bewertungsvorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2010 ergab sich ein verteilungsfähiger Zuführungsbedarf gemäß Art. 67 Abs. 1 EGHGB in Höhe von TEUR 154. In Ausübung des Wahlrechtes des Art. 67 EGHGB nimmt die Gesellschaft eine jährliche Zuführung in Höhe von 1/15 des Fehlbetrages (TEUR 10) vor. Dementsprechend verbleibt zum 31. Dezember 2013 ein Fehlbetrag in Höhe von TEUR 114. Zum 31. Dezember 2013 beträgt die Rückstellung für Verpflichtungen aus Pensionszusagen TEUR 408. Diese Rückstellungen wurde gem. § 246 Abs. 2 HGB mit entsprechendem Deckungskapital (in Form von Rückdeckungsversicherungen) in Höhe TEUR 393 saldiert, so dass letztendlich ein verbleibender Saldo in Höhe von TEUR 15 unter den Rückstellungen für Pensionen ausgewiesen wird. 4. Die Rückstellungen wurden mit den bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu erwartenden Beträgen angesetzt. Sie betreffen im Wesentlichen den Personalbereich. 5. Sämtliche Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr und sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt. IV. Sonstige Angaben 1. Angaben zu den Organen der Gesellschaft Geschäftsführerin der Gesellschaft war im Geschäftsjahr Frau Dr. Virginia Green, Diplom-Ingenieurin, Hamburg. 2. Verbundene Unternehmen Die Gesellschaft wird als verbundenes Unternehmen in den Konzernabschluss der TÜV NORD AG, Hannover, einbezogen. Der Konzernabschluss wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Hamburg, den 31. März 2014 Dr. Virginia Green |
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