A.
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Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
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B.
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Angaben zu Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
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I.
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Bilanzierungsmethoden
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II.
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Bewertungsmethoden
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C.
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Angaben zu Bilanzposten
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I.
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Verbindlichkeiten
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II.
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Forderungen und Verbindlichkeiten i. S. d.
§ 42, III GmbHG
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III.
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Haftungsverhältnisse
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D.
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Sonstige Angaben
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I.
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Geschäftsführungsorgane
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A.
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Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
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1)
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Die Gliederung der
Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung
entspricht den Bestimmungen der §§ 266 und
275 HGB.
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2)
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In der Bilanz und in der
G.u.V. ist zu jedem Posten der entsprechende Wert des
vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben.
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3)
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Die Posten der
Aktivseite sind grundsätzlich nicht mit Posten
der Passivseite, Aufwendungen nicht mit
Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit
Grundstückslasten verrechnet. Sofern
Verrechnungen vorgenommen wurden, ist dies bei den
Anhangangaben zur jeweiligen Bilanz- / GuV-Position
angegeben.
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4)
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Das Anlage- und
Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden
und Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz
gesondert ausgewiesen und hinreichend gegliedert.
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5)
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Dem Anlagevermögen
sind nur Gegenstände zugeordnet, die dem
Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen geeignet und
bestimmt sind.
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6)
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Forderungen und
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind
in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen. Der
Ausweis erfolgte in der Bilanz unter den Posten
"sonstige Vermögensgegenstände" bzw.
"sonstige Verbindlichkeiten".
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7)
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Die auf den
Jahresabschluss angewendeten
Darstellungsgrundsätze sind beibehalten worden.
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8)
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Zusätzliche Angaben
wegen der Nichtvergleichbarkeit einzelner Positionen
des Jahresabschlusses mit denen des Vorjahres sind
nicht notwendig. Der Jahresabschluss vermittelt ein
den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage.
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B.
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Angaben zu Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
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I.
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Bilanzierungsmethoden
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1)
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Im Jahresabschluss sind
sämtliche Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen
und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
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2)
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Die Bilanzierungsverbote
nach § 248 Abs. 1 - 2 HGB wurden beachtet.
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3)
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Rückstellungen sind
nur im Rahmen des § 249 Abs. 1 HGB gebildet. Die
Auflösung der Rückstellungen erfolgte nach
bestimmungsgemäßem Verbrauch.
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4)
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Rechnungsabgrenzungsposten wurden nur im Rahmen der
Bestimmungen des § 250 HGB gebildet.
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5)
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Soweit
Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB
bestehen, sind diese gemäß § 268 Abs.
7 HGB im Anhang angegeben.
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6)
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Die Handelsbilanz der
Gesellschaft beruht ausschließlich auf
handelsrechtlichen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden. Sie entspricht nicht den
steuerlichen Vorschriften. Daher wurde eine
gesonderte Steuerbilanz erstellt.
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II.
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Bewertungsmethoden
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1)
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Die angewandten
Bewertungsmethoden entsprechen den handelsrechtlichen
Bestimmungen.
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2)
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Die Wertansätze der
Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres
stimmen mit denen der Schlussbilanz des
vorhergehenden Geschäftsjahres überein.
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3)
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Bei der Bewertung wird
von der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Dem stehen
weder tatsächliche noch rechtliche Gründe
entgegen.
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4)
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Die
Vermögensgegenstände und Schulden sind
einzeln bewertet worden. Es ist vorsichtig bewertet
worden. Namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken
und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag
entstanden sind, berücksichtigt, selbst wenn
diese erst zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der
Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden
sind.
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5)
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Gewinne wurden nur
berücksichtigt, soweit diese am
Abschlussstichtag realisiert waren. Aufwendungen und
Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten
der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss
erfasst.
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6)
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Sachanlagen werden zu
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich
Abschreibungen angesetzt. Die planmäßigen
Abschreibungen werden innerhalb der handelsrechtlich
zugelassenen Zeiträumen linear und degressiv
vorgenommen. Sofern möglich orientiert sich die
handelsrechtliche Nutzungsdauer an den
steuerrechtlich zugelassenen Zeiträumen. Bei
beweglichen Anlagengegenständen erfolgt der
Übergang von der degressiven zur linearen
Abschreibung, sobald dies zu höheren
Jahresabschreibungen führt. Bewegliche
Gegenstände des Anlagevermögens bis zu
einem Wert von 800 € (geringwertige
Wirtschaftsgüter) werden im Zugangsjahr voll
abgeschrieben.
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Die Finanzanlagen werden
mit den Anschaffungskosten angesetzt.
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7)
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Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände werden mit dem
Nennwert, bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert
angesetzt. Zur Berücksichtigung des allgemeinen
Kreditrisikos werden Pauschalwertberichtigungen
gebildet. Bei zweifelhaft einbringlichen Forderungen
werden Einzelwertberichtigungen vorgenommen.
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8)
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Das gezeichnete Kapital
ist zum Nennbetrag angesetzt.
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9)
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Die sonstigen
Rückstellungen wurden nach üblicher
kaufmännischer Schätzung ermittelt.
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10)
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Die Verbindlichkeiten
sind mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.
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11)
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Die auf den
Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind
beibehalten worden.
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C.
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Angaben zu Bilanzposten
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I.
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Verbindlichkeiten
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Zum Bilanzstichtag
bestanden keine Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren.
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II.
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Forderungen und Verbindlichkeiten i. S. d.
§ 42, III GmbHG
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1)
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Die Gesellschaft hatte
gegen den Gesellschafter Sabine Bernhard
Darlehensforderungen in Höhe von 27.609,95
€. Dem gegenüber schuldete die Gesellschaft
dem Gesellschafter Sabine Bernhard aus erhaltenen
Darlehen insgesamt 0,00 €.
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2)
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Ein gesonderter
Bilanzausweis dieser(s) Posten erfolgte nicht. Sie
sind in den "sonstigen
Vermögensgegenständen" bzw. "sonstigen
Verbindlichkeiten" enthalten.
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III.
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Haftungsverhältnisse
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Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB
bestanden am Bilanzstichtag nicht.
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D.
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Sonstige Angaben
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I.
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Geschäftsführungsorgane
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Geschäftsführer im Berichtsjahr 2023 war
Sabine Bernhard .
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Unterzeichnung gemäß § 245
HGB
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Die inhaltliche
Richtigkeit und Vollständigkeit des
Jahresabschlusses, wie er sich aus diesem Bericht
ergibt, wird hiermit versichert.
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