DP-Concept Bau UG (haftungsbeschränkt)
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Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Peyman Khalili seit 21.8.2025 | Liquidator |
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
PHP Systemgastronomie GmbHKasselJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015BilanzAKTIVA
PASSIVA
Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015
Grundsätze der Bilanzierung und Gliederung
Für die Rechnungslegung der Gesellschaft waren grundsätzlich die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) anzuwenden. Sie wendet jedoch teilweise freiwillig die Regelungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) an. Im Jahresabschluss sind entsprechend der Regelung des § 246 HGB sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten. Die Posten der Aktivseite wurden nicht mit Posten der Passivseite und Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet. Die Vermögensgegenstände und Schulden wurden einzeln bewertet. Es ist vorsichtig bewertet worden, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die zum Abschlussstichtag entstanden waren, berücksichtigt worden. Die Bilanzierung erfolgte unter Berücksichtigung der Regelungen des "Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG)". Von dem Wahlrecht eines zusammengefassten Ausweises in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung wurde keinen Gebrauch gemacht. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Besondere Umstände, die zusätzliche Angaben im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor.
Die Darstellung des Jahresabschlusses, insbesondere die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht der Gliederung des vorhergehenden Jahresabschlusses. Geschäftszweigbedingte Ergänzungen der Gliederung oder die gesonderte Angabe und Erläuterung angepasster oder nicht vergleichbarer Vorjahreszahlen war nicht erforderlich.
Für die Fertigung des Jahresabschlusses waren die nachfolgenden und gegenüber dem Vorjahr im Wesentlichen unveränderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB wurde beachtet. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten, wurden die entsprechenden Forderungen mit dem Stichtagskurs am Bilanzstichtag bewertet.
Das Anlagevermögen wurde nach § 253 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten, vermindert um die planmäßigen Abschreibungen bewertet. Diese Abschreibungen wurden mit Wirkung vom Beginn des abgelaufenen Geschäftsjahres an allein nach den handelsrechtlichen Vorschriften, unabhängig von den steuerrechtlichen Regelungen vorgenommen und linear entsprechend der Nutzungsdauer verrechnet. Soweit dadurch Anpassungen der Abschreibungsbeträge der Vergangenheit erforderlich wurden, wurden die Saldenvorträge zu Beginn des Geschäftsjahres entsprechend angepasst. Bei den Zugängen von beweglichen Wirtschaftsgütern wurde der Abschreibungsbetrag in Anrechnung gebracht, der dem Zeitpunkt zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes und dem Ende des Wirtschaftsjahres entspricht.
Die Bewertung der Gegenstände des Vorratsvermögens erfolgte grundsätzlich zu Anschaffungskosten unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips. Soweit die Bewertung mit den Herstellungskosten erfolgte, wurde mit den unter Einbeziehung der Aufwendungen des § 255 Abs. 2 HGB ermittelten Herstellungskosten bewertet. Diese enthalten neben den Material- und Fertigungseinzelkosten auch angemessene Teile der notwendigen Material- und der Fertigungsgemeinkosten sowie den Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er durch die Herstellung der Wirtschaftsgüter veranlasst war. Zinsen für Fremdkapital wurden nicht berücksichtigt. Bei der Bewertung der Forderungen wurden erkennbare Einzelrisiken soweit erforderlich durch Wertberichtigungen berücksichtigt. Eine Pauschalwertberichtigung wurde nicht gebildet. Die sonstigen Vermögensgegenstände wurden mit dem Nennwert angesetzt.
Bei Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr wurden entsprechend der Regelung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB Abzinsungen vorgenommen. Die Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verpflichtungen. Die Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. III. Angaben zur Bilanz Hinsichtlich des Überblicks über die Entwicklung des Anlagevermögens wird auf den beigefügten Anlagenspiegel verwiesen. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr lagen zum Abschlusszeitpunkt nicht vor. Finanzielle Verpflichtungen, die aus der Bilanz nicht ersichtlich sind und für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung wären, lagen nicht vor.
Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Der in die Sonderposten mit Rücklageanteil im abgelaufenen Geschäftsjahr eingestellte Betrag wird unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen. Außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert im Anlagevermögen und auf den niedrigeren nahen Zukunftswert waren nicht erforderlich. In den sonstigen betrieblichen Erträgen sind periodenfremde Erträge nicht enthalten. In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind periodenfremde Aufwendungen nicht enthalten. Die für das Geschäftsjahr zu entrichtenden Steuern vom Einkommen und Ertrag wurden in der Gewinn- und Verlustrechnung einzeln ausgewiesen, so dass die hierdurch aufgetretene Belastung des Jahresergebnisses der Gewinn- und Verlustrechnung entnommen werden kann. Auf den Ausweis aktiver latenter Steuern wurde verzichtet.
Im Geschäftsjahr waren durchschnittlich 11 Arbeitnehmer beschäftigt. Geschäftsführer war im Geschäftsjahr Herr Peyman Khalili. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bezüge an frühere Mitglieder der Geschäftsführung wurden im Geschäftsjahr nicht gewährt. Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Geschäftsführung wurden im Geschäftsjahr nicht gewährt.
Kassel, den 03. April 2017 gez. P. Khalili Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 03.04.2017 |
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