Peter Taut GmbH Organisations- und SoftwareberatungLiquidiert

Stammdaten

Register
Amtsgericht Köln HRB 48813
Eingetragen
11.1.1991
Branche
Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der InformationstechnologieBeteiligungsgesellschaftenUnternehmensberatung
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Betriebsanalyse, Organisations- und Softwareberatung, die Entwicklung von betrieblichen Anwendungslösungen und konzepten sowie der Vertrieb von Anwendungssoftware, von EDV- Geräten und EDV-Geräteteilen sowie Zubehör aller Art. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die den Zweck des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar fördern.

Historie

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Management

NameRolle
Karin Taut
seit 2.1.2008
Liquidator

Konzern- und Jahresabschlüsse

Peter Hans Taut Gesellschaft mbH

Leichlingen

Jahresabschluss zum 31.12.2006

BILANZ



AKTIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Anlagevermögen

I. Sachanlagen

539,50

1.069,50

B. Umlaufvermögen

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

6.287,86

7.683,69

II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

4.971,82

232,41

Summe Aktiva

11.799,18

8.985,60



PASSIVA

Euro

Gesamtjahr/Stand
Euro

Euro

Vorjahr
Euro

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital

25.564,59

25.564,59

II. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

- 17.942,03

- 16.262,80

III. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

2.678,69

- 1.679,23

B. Rückstellungen

600,00

500,00

C. Verbindlichkeiten

897,93

863,04

Summe Passiva

11.799,18

8.985,60

ANHANG

A. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss,
zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der
gesetzlichen Vorschriften (HGB und GmbHG)
erstellt. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
wurden an den ertragsteuerlichen Vorschriften aus-
gerichtet.




I. Bilanzierungsvorschriften (§ 246 - § 251 HGB)



1. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen
und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist.

2. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten der Passiv-
seite, Aufwendungen nicht mit Erträgen und Grundstücks-
rechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet.

3. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sind in der
Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend gegliedert.

4. Das Anlagevermögen weist nur Gegenstände aus, die
bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.

5. Rückstellungen sind nur im Rahmen des § 249 HGB
gebildet worden.


II. Bewertungsvorschriften (§ 252 - § 256 HGB)

1. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäfts-
jahres stimmen mit denen der Schlussbilanz des vorher-
gehenden Geschäftsjahres überein.

2. Bei der Bewertung wird von der Fortführung der Unter-
nehmenstätigkeit ausgegangen.

Dem stehen auch tatsächliche und rechtliche Gegeben-
heiten nicht entgegen.

3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum
Abschlussstichtag einzeln bewertet worden.

4. Es ist vorsichtig bewertet worden, namentlich sind
alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt, selbst
wenn diese erst zwischen Abschlussstichtag und dem
Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt
geworden sind.

Gewinne sind nur berücksichtigt worden, wenn sie am
Abschlussstichtag realisiert sind.

Einzelne Posten sind wie folgt bewertet worden:
Die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wurden
zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich plan-
mäßiger Abschreibungen bewertet.
Bei der Bemessung der planmäßigen Abschreibung sind
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäfts-
jahre verteilt worden, in denen der Vermögensgegenstand
voraussichtlich genutzt wird.

Die Möglichkeiten der degressiven Abschreibung wurden,
soweit steuerlich zulässig, genutzt.
Von der Bewertungsfreiheit nach § 6 (2) EStG wurde
Gebrauch gemacht.
Die Bewertung der Waren erfolgte zu Anschaffungskosten
und zwar unter Beachtung des Niederstwertprinzips.

Die Bewertung der unfertigen Leistungen erfolgte zu
Herstellungskosten gemäß § 255 (2) S. 2 HGB mit den
gemäß R 33 EStR einzubeziehenden Aufwendungen unter
Einbeziehung der notwendigen Gemeinkosten und anderer
Kostenbestandteile nach § 255 (2) S. 3 und 4 HGB.

5. Die Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennbetrag
angesetzt. Erkennbare Einzelrisiken wurden durch Ab-
schreibungen auf diese Forderungen berücksichtigt. Das
allgemeine Kreditrisiko bei den Forderungen aus Liefe-
rungen und Leistungen wurde durch eine Pauschalwert-
berichtigung berücksichtigt. Die Verbindlichkeiten sind
mit dem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen.

6. Die Rückstellungen wurden nach üblicher kaufmännischer
Schätzung ermittelt.

7. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unab-
hängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen
im Jahresabschluss berücksichtigt worden.

8. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten
Bewertungsmethoden sind beibehalten worden.

B. Sonstige Pflichtangaben (§ 285 HGB)

Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurde die
Geschäftsführung durch folgende Personen wahrgenommen:

Frau Karin Taut

 

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