UPC-United
Program Consulting Gesellschaft für Planung,
Koordinierung und Konzeption von Veranstaltungen aller Art
m.b.H.
Markkleeberg
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
25.161,00 |
1.162,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
1,00 |
1,00 |
| II.
Sachanlagen |
25.160,00 |
1.161,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
16.258,79 |
62.447,98 |
| I.
Vorräte |
11.715,00 |
33.485,00 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
4.543,79 |
28.954,37 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
0,00 |
8,61 |
| C.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
6.712,46 |
5.011,25 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
48.132,25 |
68.621,23 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
0,00 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.564,59 |
25.564,59 |
| II.
Verlustvortrag |
30.575,84 |
44.071,36 |
| III.
Jahresfehlbetrag |
1.701,21 |
-13.495,52 |
| IV.
nicht gedeckter Fehlbetrag |
6.712,46 |
5.011,25 |
| B.
Rückstellungen |
2.122,25 |
5.922,04 |
| C.
Verbindlichkeiten |
46.010,00 |
62.699,19 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
19.749,31 |
44.870,90 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
48.132,25 |
68.621,23 |
Anhang
Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss der UPC - United Programm
Consulting Gesellschaft für Planung, Koordination und
Konzeption von Veranstaltungen aller Art m.b.H. wurde unter
Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und
der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
auf der Grundlage der Buchführung und des Inventars
erstellt.
Soweit Wahlrechte für Angaben in der Bilanz oder
im Anhang ausgeübt werden können, wurde der
Vermerk in der Bilanz gewählt.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem
Gesamtkostenverfahren aufgestellt.
Nach den in § 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine
Kapitalgesellschaft.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Der Jahresabschluss der UPC - United Programm
Consulting Gesellschaft für Planung, Koordination und
Konzeption von Veranstaltungen aller Art m.b.H. wurde auf
der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des
Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Ergänzend zu diesen
Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu
beachten.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach
der voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände und entsprechend den
Vorschriften linear vorgenommen.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände wurden unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die Steuerrückstellungen beinhalten die das
Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten
Steuern.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für
alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei
wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.
Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag
angesetzt. Sofern die Tageswerte über den
Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die
Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.
Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht
statt.
Geschäftsjahresabschreibung
Die Geschäftsjahresabschreibung je Posten der
Bilanz ist aus dem Anlagevermögen im Anschluss zu
entnehmen.
Geschäftsleitung
Während des abgelaufenen Geschäftsjahrs
wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende
Personen geführt:
Geschäftsführer: Dr. Peter Sauer
Angaben nach § 42 Abs. 3 GmbHG
Gegenüber den Gesellschaftern bestehen die
nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Sachverhalte Betrag
Forderungen 0,00 Euro
Verbindlichkeiten 12.855,87 Euro
Die Angaben beinhalten auch diejenigen Beträge,
die den Geschäftsführern zuzurechnen sind.
Insolvenzantragspflicht
Gemäß § 64 GmbHG ist der
Geschäftsführer verpflichtet, im Falle der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ohne schuldhaftes
Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt
sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der
Gesellschaft ergibt.
Zahlungsunfähigkeit ist nach ständiger
Rechtsprechung und der h.M. in der Literatur ein Zustand,
in dem die Gesellschaft voraussichtlich auf Dauer nicht
mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden aus
bereiten Mitteln zu tilgen.
Refinanzierungsmöglichkeiten (z.B. eingeräumte
Bankkredite) sind dabei zu berücksichtigen.
Kurzfristige Zahlungsstockungen werden hiervon nicht
erfasst. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist
ausschließlich auf den Eröffnungsstichtag
abzustellen. Vgl. zu der vorstehenden Darstellung
zusammenfassend Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 6. Aufl.
Köln 1995, § 63 Anm. 6 f.
§ 17 Abs. 2 InsO erweitert die vorstehende
Definition dahingehend, dass der Schuldner
zahlungsunfähig ist, wenn er nicht mehr in der Lage
ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu
erfüllen, und verzichtet damit auf die Kriterien der
"Wesentlichkeit" und "Dauerhaftigkeit"; vgl. hierzu
Häsemeyer, Insolvenzrecht, 2. Aufl.
Köln/Berlin/Bonn/München 1998, Rdnr. 7.17.
Der Eröffnungsgrund der drohenden
Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) liegt vor, wenn
der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen. Hierunter sind nicht nur
die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen, sondern
auch die künftigen mit - gewisser - Sicherheit zu
erwartenden Verbindlichkeiten (wie Arbeitslohn,
Sozialversicherung, Steuern) zu verstehen, vgl. hierzu
Häsemeyer, a.a.O.; Rdnr. 7.22.
Nach Darstellung der Geschäftsführung,
welche durch stichprobenartige Überprüfung der
laufenden Buchhaltung verifiziert wurde, ist die
Gesellschaft in der Lage, im Rahmen der eingeräumten
Kreditlinien ihren Zahlungsverpflichtungen stets
fristgerecht nachzukommen. Zahlungsausfälle der
Gläubiger sind nicht zu verzeichnen und auch in
Zukunft nicht zu erwarten. Der Insolvenzantragsgrund der
Zahlungsunfähigkeit oder der drohenden
Zahlungsunfähigkeit ist damit u. E. nicht gegeben.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen
des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr
deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners
ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde
zu legen, wenn diese nach den Umständen
überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2
InsO).
Die Überschuldung muss grundsätzlich mit
Hilfe der Liquidationswerte ermittelt, das Ergebnis aber
ggfs. durch eine Fortführungsprognose nebst
Berücksichtigung der Fortführungswerte korrigiert
werden. Vgl. hierzu ausführlich Häsemeyer,
a.a.O., Rdnr. 7.25; Scholz/Karsten Schmidt, a.a.O., §
63 Anm. 10 ff.
Zum 31.12.2010 weist die Bilanz einen
Kapitalfehlbetrag in Höhe von Euro 6.712,46 aus.
Diesem Kapitalfehlbetrag stehen Darlehen der Gesellschafter
in Höhe von Euro 12.855,87 (Stand 31.12.2010)
gegenüber, für welche persönlich
unterzeichnete Rangrücktrittserklärungen der
Gesellschafter vorliegen. Desweiteren sind die
Bankverbindlichkeiten weitestgehend durch werthaltige
Sicherheiten der Gesellschaften abgedeckt.
Die Gesellschaft hat in 2010 einen Jahresfehlbetrag
i.H.v. Euro -1.701,21 erzielt. Nach dem derzeitigen Stand
der Finanzbuchführung zum 31. Oktober 2010
beträgt das vorläufige Ergebnis Euro 10.614,32.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass trotz
der bilanziellen Überschuldung in dem vorliegenden
Jahresabschluss eine Insolvenzantragspflicht der
Geschäftsführung u.E. nicht besteht.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 06.12.2011 festgestellt.
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