SvA-Bodenstudio GmbHLiquidiert
21698 Harsefeld, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
Holger von Allwörden | 100.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
2 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
SvA-Bodenstudio GmbHHarsefeldJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011BilanzAktiva
AnhangErläuterung zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert, gem. § 253 Abs. 3 HGB. Auf steuerlichen Sonderabschreibungen beruhende niedrigere Wertansätze werden abweichend von § 253 Abs. 5 HGB unter Anwendung von Art. 67 Abs. 4 EGHGB fortgeführt. In die Herstellungskosten wurden neben den unmittelbar zurechenbaren Kosten auch notwendige Gemeinkosten und durch die Fertigung veranlasste Abschreibungen einbezogen (§ 255 Abs. 2 HGB). Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände linear oder degressiv unter Beachtung der Bewertungsstetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB vorgenommen. Art und Umfang der Abschreibungen ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Anlagenverzeichnis. Beurteilungen zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen auf einen beizulegenden Wert auf Vermögensgenstände, bezüglich einer vorübergehenden oder dauernden Wertminderung gem. § 253 Abs. 3 HGB wurden nicht vorgenommen. Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind, wurde gem. § 6 Abs. 2a EStG ein Sammelposten gebildet. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der beweglichen Wirtschaftsgüter betragen mindestens € 150,00 aber nicht mehr als € 1.000,00. Dieser Sammelposten wird jährlich um ein Fünftel gewinnmindernd aufgelöst. Dieses Bewertungswahlrecht wurde in den handelsrechtlichen Jahresabschluss übernommen. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie übriges Vorratsvermögen wurden gem. § 253 Abs. 1 HGB i.V.m. § 255 Abs. 1 und 2 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, unter Beachtung des Niederstwertprinzips gem. § 253 Abs. 4 HGB bewertet. Das Vorratsvermögen wurde vom Kaufmann zum Bilanzstichtag körperlich aufgenommen (Stichtagsinventur). Soweit die Möglichkeit bestand, Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert anzusetzen, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt, wurde hiervon gem. § 240 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht. Sofern die Möglichkeit bestand, gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden zu einer Gruppe zusammenzufassen und mit dem gewogenen Durchschnittswert anzusetzen, wurde hiervon gem. § 240 Abs. 4 HGB Gebrauch gemacht. Die flüssigen Mittel (Bank, Kasse u.a.) sind in der Bilanz mit ihrem Nennbetrag enthalten. Sonstige Vermögensgegenstände sind mit ihrem Nennwert angesetzt. Währungsumrechnungen nach § 256a HGB wurden nicht vorgenommen. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Antizipative aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind kurzfristiger Art und haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Ausfallrisiken und sonstige Wertminderungen wurden in pauschaler Höhe gem. § 252 Abs. 2 HGB berücksichtigt. Eine Abgrenzung aktiver und passiver latenter Steuern gem. § 274 HGB wurde unter Anwendung von § 274a HGB nicht berechnet und erfasst. Das gezeichnete Kapital ist gem. § 272 Abs. 1 HGB ggf. nach Abzug einer eventuell nicht eingeforderten Einlage in Ansatz gebracht. Rückstellungen sind gem. § 249 Abs. 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet und nach § 253 Abs. 1 HGB mit dem Erfüllungsbetrag passiviert worden, wobei gem. § 253 Abs. 2 HGB eine Abzinsung bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr vorgenommen worden ist. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und übrige Verbindlichkeiten sind gem. § 253 Abs. 1 HGB mit dem Erfüllungsbetrag in Ansatz gekommen. Die passiven transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten sind gem. § 250 Abs. 2 HGB für erhaltene Einnahmen, soweit sie einen Ertrag nach dem Bilanzstichtag darstellen, in Ansatz gebracht. Es wurden folgende Vorschüsse und Kredite an die Mitglieder der Geschäftsführung bzw. eines evtl. eingerichteten Aufsichtsrates mit folgenden Beträgen, Zinssätzen, etc. gewährt:
Im laufenden Geschäftsjahr waren folgende Personen Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Beirates:
Haftungsverhältnisse der in § 251 HGB bezeichneten Art bestehen lt. Auskunft der Geschäftsführung nicht. sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde am 29.08.2012 festgestellt. |
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