HAV
GmbH
Butzbach
(vormals:
Friedberg(Hessen))
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2011
EUR |
31.12.2010
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
2.446,00 |
3.013,00 |
| I.
Sachanlagen |
2.446,00 |
3.013,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
75.695,37 |
106.952,91 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
58.144,05 |
68.130,99 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
17.551,32 |
38.821,92 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
236,27 |
0,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
78.377,64 |
109.965,91 |
Passiva
|
|
31.12.2011
EUR |
31.12.2010
EUR |
| A.
Eigenkapital |
994,73 |
6.821,47 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.200,00 |
25.200,00 |
| II.
Verlustvortrag |
18.378,53 |
1.935,13 |
| III.
Jahresfehlbetrag |
5.826,74 |
16.443,40 |
| B.
Rückstellungen |
4.750,00 |
2.000,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
72.632,91 |
101.144,44 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
78.377,64 |
109.965,91 |
Anhang
A.
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung entspricht den Bestimmungen der
§§ 266 und 275 Abs. 2 HGB.
In der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung
ist zu jedem Posten der entsprechende Wert des
vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben.
Grundsätzlich sind die Posten der Aktivseite
nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit
Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit
Grundstückslasten verrechnet worden. Von diesem
Saldierungsverbot wurde lediglich - sofern einschlägig
- im Falle der in § 246 Abs. 2 S. 2 HGB normierten
Verrechnungspflicht abgewichen.
Das Anlage- und Umlaufvermögen, das
Eigenkapital, die Schulden und die
Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz gesondert
ausgewiesen und hinreichend gegliedert.
Dem Anlagevermögen sind nur Gegenstände
zugeordnet, die dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen
geeignet und bestimmt sind.
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern sind in der Bilanz nicht gesondert
ausgewiesen. Der Ausweis erfolgte ggf. in der Bilanz unter
den Posten "sonstige Vermögensgegenstände" bzw.
"sonstige Verbindlichkeiten" respektive im Rahmen der
Leistungsverbindlichkeiten.
Zusätzliche Angaben wegen der
Nichtvergleichbarkeit einzelner Posten des
Jahresabschlusses mit denen des Vorjahres sind nicht
notwendig. Der Jahresabschluss vermittelt ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Entsprechend der Umschreibung der
Größenklassen des § 267 HGB ist die
Gesellschaft eine "kleine Kapitalgesellschaft". Von den
Erleichterungen des § 326 HGB wurde Gebrauch gemacht.
B.
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
I. Bilanzierungsmethoden
Im Jahresabschluss sind sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge
enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die Bilanzierungsverbote nach § 248 HGB wurden
beachtet; Angaben zur Ausübung des dort genannten
Wahlrechts enthält der Anhang im Folgenden.
Rechnungsabgrenzungsposten wurden - sofern
erforderlich - nur im Rahmen der Bestimmungen des §
250 HGB gebildet.
Soweit Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251
HGB bestehen, sind diese gemäß § 268 Abs. 7
HGB im Anhang angegeben.
II. Bewertungsmethoden
Die angewandten Bewertungsmethoden orientieren sich
grundsätzlich an den handelsrechtlichen Bestimmungen.
Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des
Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlussbilanz
des vorhergehenden Geschäftsjahres überein.
Bei der Bewertung wird von der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit ausgegangen.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind
einzeln bewertet worden. Es ist vorsichtig bewertet worden.
Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden waren, sind (namentlich)
berücksichtigt, selbst wenn diese erst zwischen
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
Gewinne wurden nur berücksichtigt, soweit diese
am Abschlussstichtag realisiert waren. Aufwendungen und
Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der
entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss erfasst.
Die Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens sind zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten, vermindert um planmäßige
Abschreibungen, angesetzt. Bei der Bemessung der
planmäßigen Abschreibungen wurde von der
voraussichtlichen Nutzungsdauer unter Berücksichtigung
der betrieblichen Nutzungsverhältnisse ausgegangen.
Sofern bei geringwertigen
Vermögensgegenständen die (an das Steuerrecht
angelehnten) Voraussetzungen für die
Sofortabschreibung vorliegen, wurde von dieser Gebrauch
gemacht.
Soweit in der Vergangenheit ein (steuerlicher)
Sammelposten gemäß § 6 Abs. 2a EStG
gebildet wurde, wird dieser unter Heranziehung des
Wesentlichkeitsgrundsatzes - bei jährlicher
Auflösung zu einem Fünftel - fortgeführt, da
er keine wesentliche Bedeutung für die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hat.
Die Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens wurden - soweit vorhanden - unter
Beachtung des strengen Niederstwertprinzips sowie des
Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzips bilanziert.
Die Leistungsforderungen sind grundsätzlich mit
dem Nennbetrag angesetzt. Für erkennbare Risiken
wurden ggf. Einzelwertberichtigungen durchgeführt.
Das gezeichnete Kapital ist gemäß §
272 Abs. 1 S. 2 HGB zum Nennbetrag angesetzt.
Die etwaigen sonstigen Rückstellungen wurden in
Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendigen, ggf. abgezinsten,
Erfüllungsbetrags angesetzt.
Die Verbindlichkeiten sind mit dem
Erfüllungsbetrag angesetzt.
Die auf den Jahresabschluss angewandten
Bewertungsmethoden sind beibehalten worden.
C.
Angaben zu Bilanzposten
I. Selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Von dem Wahlrecht gemäß § 248 Abs. 2
S. 1 HGB, selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu
aktivieren, wurde - sofern überhaupt einschlägig
- kein Gebrauch gemacht.
II. Verbindlichkeiten
Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren beträgt EUR
0,00 (EUR 0,00).
III. Forderungen und Verbindlichkeiten i.S.d. § 42
Abs. 3 GmbHG
Die Gesellschaft hat gegen Gesellschafter
(Darlehens-)Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 0,00
(EUR 0,00).
Hingegen hat sie (Darlehens-)Verbindlichkeiten gegen
Gesellschafter in Höhe von insgesamt EUR 35.825,53
(EUR 2.873,97).
Ein gesonderter Bilanzausweis dieser Posten erfolgte
nicht. Sie sind in den "sonstigen
Vermögensgegenständen" bzw. "sonstigen
Verbindlichkeiten" sowie in den Leistungsverbindlichkeiten
enthalten.
IV. Organbezüge
Die zum Bilanzstichtag gewährten
Vorschüsse und Kredite an Mitglieder des
Geschäftsführungsorgans bzw. des Aufsichtsorgans
stellen sich wie folgt dar:
a) Geschäftsführungsorgan:
- Vorschüsse: EUR 0,00 (EUR 0,00)
- Kredite: EUR 0,00 (EUR 0,00)
- Zinssatz: ---
- Sicherheiten:---
- Laufzeit: ---
- im Geschäftsjahr zurückgezahlte
Beträge: EUR 0,00 (EUR 0,00)
b) Aufsichtsorgan: nicht vorhanden
Zugunsten dieser Personengruppen wurden folgende
Haftungsverhältnisse eingegangen:
a) Geschäftsführungsorgan: keine (keine)
b) Aufsichtsorgan: nicht vorhanden
D.
Sonstige Angaben
I. Haftungsverhältnisse
Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251 HGB
bestanden am Bilanzstichtag nicht.
II. Angaben zur Ausschüttungssperre nach § 268
Abs. 8 HGB
Soweit die etwaige Aktivierung bestimmter
Bilanzposten zu einer Ausschüttungssperre
gemäß § 268 Abs. 8 HGB geführt hat,
sind die geforderten Angaben nachstehend dargestellt.
a) Aktivierte selbst geschaffene
Immaterialgüter des Anlagevermögens:
- keine
b) Bilanzierte aktive latente Steuern:
- keine
c) Aktiver Unterschiedsbetrag aus
Vermögensverrechnung, § 246 Abs. 2 S. 2 HGB:
- keine
III. Geschäftsführungsorgane / Aufsichtsorgane
Außer der Geschäftsführung waren im
Berichtsjahr keine weiteren Organe bestellt. Die
Geschäfte der Gesellschaft wurden von Herrn Stefan
Zimmer geführt. Der Geschäftsführer ist von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Butzbach, den 21.05.2013
gez. Stefan Zimmer
|