M & P Franken-Papier Verwaltungs GmbH
Selbe AdresseHerstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Ingrid Färber seit 2.3.2004 | Prokura |
Horst Dittmann seit 6.12.2002 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Unternehmen, an denen diese Organisation direkt beteiligt ist
| Name | Anteil |
|---|---|
| 0.00% |
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Handelshaus Dittmann GmbHFuchsstadtJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023Handelsbilanz
Anhang1. Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des HGB aufgestellt. Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 264, 267 Abs. 1 HGB auf. 3. Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Gemäß § 256 a HGB wurden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in Fremdwährung, deren Restlaufzeit nicht mehr als ein Jahr beträgt, mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. Alle übrigen Fremdwährungsverbindlichkeiten wurden mit ihrem Umrechnungskurs bei Rechnungsstellung oder dem höheren Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. Alle Kreditverbindlichkeiten haben eine Laufzeit von unter einem Jahr und sind bereits zurückbezahlt. Es bestehen Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter zum 31.12.2023 i. H. v. 6.926,33 €. Die Rückstellungen wurden auf der Grundlage der neuen Fassung des § 253 HGB ermittelt. Anzusetzen ist hierbei der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag gem. § 253 Abs. 1 HGB. Alle Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr wurden mit dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst (§ 253 Abs. 2 HGB). Zur Absicherung von Währungsrisiken setzte die Handelshaus Dittmann GmbH Devisentermingeschäfte ein. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Die Rückstellung für die Pensionsverpflichtung gegenüber dem Gesell-schafter/Geschäftsführer wurde auf der Grundlage eines versicherungs-mathematischen Gutachtens nach dem Teilwertverfahren gebildet. Rechnungsgrundlage sind die biometrischen Wahrscheinlichkeiten der Heubeck Richttafeln 2018G. Die Rückstellung wurde mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt, hierbei wurde im Rahmen des BilMoG gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB n. F. eine pauschale Restlaufzeit der Verpflichtung von 15 Jahren angenommen. Berücksichtigt wurde ein Rechenzinsfuß von 1,87 %. Durch die Umstellung der Bewertung der Pensionsrückstellung nach BilMoG ergibt sich ein zusätzlicher Rückstellungsbetrag in Höhe von 17.410,- €. Von der Übergangsregelung gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB wurde Gebrauch gemacht und von diesem Betrag ein fünfzehntel der Pensionsrückstellung in Höhe von 1.161,- € zugeführt. Die Zuführung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" mit ausgewiesen. Der noch nicht in der Bilanz ausgewiesene Betrag aus der Erstanwendung in Höhe von 1.161 € wird innerhalb des verbleibenden Übergangszeitraumes von noch einem Jahr der Pensionsrückstellung zugeführt. Außer den bilanzierten Rückstellungen sind keine weiteren ungewissen Verbindlichkeiten erkennbar. Die Rückstellung "Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen" wurde nicht ab-gezinst, da der Zinsaufwand der künftige Kosten- und Preissteigerung ent-spricht. Die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind zu Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB aktiviert und planmäßig linear über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Warenbestand wurde zu Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB aktiviert. Sofern die Tageswerte am Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese angesetzt. Die Forderungen wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung wurde auf die Buchung von latenten Steuern verzichtet. sonstige Berichtsbestandteile
Fuchsstadt, den 26. August 2024
Angaben zur Feststellung:
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