VIP Services
& Consulting GmbH
Hamburg
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
4.134,00 |
6.572,00 |
| I.
Sachanlagen |
4.134,00 |
6.572,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
1.414.701,52 |
1.250.204,65 |
| I.
Vorräte |
655.028,17 |
772.278,39 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
4.001,36 |
42.855,50 |
| davon
gegen Gesellschafter |
|
3.319,45 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
755.671,99 |
435.070,76 |
| Aktiva |
1.418.835,52 |
1.256.776,65 |
Passiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Eigenkapital |
467.985,31 |
423.044,21 |
| I.
Gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Gewinnvortrag |
398.044,21 |
24.332,85 |
| III.
Jahresüberschuss |
44.941,10 |
373.711,36 |
| B.
Rückstellungen |
311.619,25 |
233.805,31 |
| C.
Verbindlichkeiten |
639.230,96 |
599.927,13 |
| davon
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
495.230,96 |
455.927,13 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
144.000,00 |
144.000,00 |
| davon
gegenüber Gesellschaftern |
13.530,18 |
|
| Summe
Passiva |
1.418.835,52 |
1.256.776,65 |
Anhang
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Angaben zur Identifikation der Gesellschaft laut
Registergericht
| Firmenname laut
Registergericht: |
VIP Services &
Consulting GmbH |
| Firmensitz laut
Registergericht: |
Hamburg |
| Registereintrag: |
Handelsregister |
| Registergericht: |
Hamburg |
| Register-Nr.: |
141429 |
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu
Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der
Abnutzung unterlagen, um planmäßige
Abschreibungen vermindert.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach
der voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände linear vorgenommen.
Soweit erforderlich, wurde der am Bilanzstichtag
vorliegende niedrigere Wert angesetzt.
Forderungen und Wertpapiere wurden unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die Steuerrückstellungen beinhalten die das
Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten
Steuern.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle
weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden
alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag
angesetzt.
Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen
übernommen werden.
Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht
statt.
Angaben zur Bilanz
Angabe zu Restlaufzeitvermerken
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr beträgt 495.230,96 Euro (Vorjahr:
455.927,13 Euro).
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
größer einem Jahr beträgt
144.000,00 Euro (Vorjahr: 144.000,00 Euro).
Angaben zu Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern
Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern beläuft sich auf 13.530,18 Euro
(Vorjahr: 0,00 Euro).
Sonstige Angaben
Durchschnittliche Zahl der während des
Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer
Die durchschnittliche Zahl der während des
Geschäftsjahres im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer betrug 5,0.
Unterschrift der Geschäftsführung
Hamburg, 21.01.2025
|
|
Ort, Datum
|
Unterschrift Rahim
Salmassi
|
Hamburg, 21.01.2025
|
|
Ort, Datum
|
Unterschrift Karim
Salmassi
|
Allgemeine Auftragsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
Stand: November 2016
Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten
für Verträge zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden
"Steuerberater" genannt) und Ihren Auftraggebern, soweit
nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart
oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu
erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung unter
Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und
der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen
Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in
Textform.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach
abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist
der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf
die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen
hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit,
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem
Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen,
insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur
zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der
Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten
Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu
Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten
feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für
die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen
Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der
Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem
über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln
nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu
fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe
der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm
im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages
zur Kenntnis gelangen, stillschweigen zu bewahren, es sei
denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser
Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht
auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch
für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht
nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter
Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der
Steuerberater ist auch insoweit von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den
Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und
Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und
Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53
StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater ist von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur
Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei
des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit
tätigen Personen ihrerseits über ihre
Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der
Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass
durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom
Steuerberater angelegte und geführte - Handakte genommen
wird.
3. Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung
des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie
datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der
Heranziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender
Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass
diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziff. 2
Abs. 1 verpflichten. Der Steuerberater haftet unter keinen
Umständen für die Leistungen der Herangezogenen;
bei den Herangezogenen handelt es sich haftungsrechtlich
nicht um Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters. Hat der
Steuerberater die Beiziehung eines von ihm namentlich
benannten Dritten angeregt, so haftet der lediglich
für eine ordnungsgemäße Auswahl des
Herangezogenen.
3a. Elektronische Kommunikation, Datenschutz
(1) Der Steuerberater ist berechtigt,
personenbezogene Daten des Auftraggebers und von dessen
Mitarbeitern, im Rahmen der erteilten Aufträge
maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu
verarbeiten oder einem Dienstleistungszentrum zur weiteren
Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in
Erfüllung seiner Pflichten nach dem
Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den
Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beaftragte
für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1
Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der
Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der
Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner
Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses
verpflichtet.
(3) Soweit der Auftraggeber dem
Steuerberater einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse
mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder
ausdrückliche anderweitige Weisung damit
einverstanden, dass der Steuerberater ihm ohne
Einschränkungen über jene Kontaktdaten
mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Auftraggeber
sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen
Zugriff auf das Empfangs-/Sendegerät bzw. den
E-Mail-Account haben und dass er dortige
Sendungseingänge regelmäßig
überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Steuerberater darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen
bestehen, etwa das Empfangs-/Sendegerät bzw. der
E-Mail-Account nur unregelmäßig auf
Sendungseingänge überprüft wird oder
Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung
gewünscht werden. Der Steuerberater übernimmt keine
Haftung für die Sicherheit der mit
unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und
Informationen und haftet auch nicht für die dem
Auftraggeber dieserhalb ggf. entstehenden Schäden.
Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von
Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die
technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz
wünscht, teilt er dies dem Steuerberater rechtzeitig
mit; damit einhergehende Kosten des Steuerberaters (bspw. zur
Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw.
Hardware) trägt der Auftraggeber.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf
Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist
Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber
hat das Recht -wenn und soweit es sich bei dem Mandat um
einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB
handelt -, die Nachbesserung durch den Steuerberater
abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet
und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats
festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend
gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen
Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann
der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die
Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen
lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B.
Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater
jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten
gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers
berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen
des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
(1) Die Haftung des Steuerberaters und
seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der
aus einer oder - bei einheitlicher Schadensfolge - aus
mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der
Erfüllung eines Auftrages resultiert, wird auf
1.000.000,00 € (in Worten: eine Million EURO) begrenzt.
Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf
Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt
insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung
ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte
Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber,
also insbesondere auch für eine Ausweitung des
Auftragsinhaltes; einer erneuten Vereinbarung der
Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die
Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer
Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags
durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu
in die Sozietät/Partnerschaft eintretende
Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch
gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des
Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird
insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
Einzelvertragliche
Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser
Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch -
soweit nicht ausdrücklich anders geregelt -
unberührt.
(2) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn
entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat,
rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses
bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und
erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich
geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung
und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung
verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen
Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat
er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen
vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass
dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur
Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die
Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände,
die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung
sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle
schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei
Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu
unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters
oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen
könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich,
Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen
Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem
Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen
bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim
Auftraggeber in dessen Räumen
Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur
Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des
Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt,
die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen
Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur
Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme
nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen,
was der Ausübung der Nutzungsrechte an den
Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine
ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig wie obliegende
Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom
Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der
Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu
kündigen (vgl. Ziffer 9 Abs. 3). Unberührt bleibt
der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den
Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
enstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten
Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
7. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen
geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich
geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen
außerhalb der bestimmungsmäßigen
Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des
Steuerberaters in Textform zulässig.
8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
(1) Die Vergütung (Gebühren und
Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine
Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach
der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine
höhere oder niedriegere als die gesetzliche
Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die
Vereinbarung einer niedriegeren Verütung ist nur in
außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie
muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung,
der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des
Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
(2) Für Tätigkeiten, die in der
Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z.B.
§ 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte
Vergütung, anderenfalls die für diese
Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung,
ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612
Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem
Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
(4) Für bereits entstandene und
voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann
der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der
eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater
nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit
für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss
eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht,
die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig
bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer
Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
9. Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der
vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht
durch den Tod, durch den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im
Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann - wenn und soweit er
einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB
darstellt - von jedem Vertragspartner außerordentlich
gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein
Dienstverähltnis mit festen Bezügen, § 627
Abs. 1 BGB; Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf
es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und
Auftraggeber auszuhandeln ist
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den
Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des
Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen
durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und
keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag
bei drohendem Fristablauf).
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem
Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages
erhält oder erhalten hat und was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem
Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der
Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft
abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der
Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur
Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen
unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu
löschen.
(6) Nach Beendigung des
Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim
Steuerberater abzuholen.
(7) Endet der Auftrag vor seiner
vollständigen Ausführung, so richtet sich der
Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetzt.
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf
es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und
Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und
Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten
für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des
Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch
schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater
den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang
zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
nachgekommen ist.
(2) Handakten i.S.v. Abs. 1 sind nur die
Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner
beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für
ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem
Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die
Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder
Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen
Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3 StBG).
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers,
spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der
Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb
einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater
kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen
und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe
der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren
und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die
Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen
Schriftstücke nach den Umständen unangemessen
wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG).
11. Sonstiges
Für den Auftrag, seine Ausführung und die
sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt
ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist
der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist,
ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters.
Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§
36, 37 VSBG).
12. Wirksamkeit bei Teilrichtigkeit; Änderungen und
Ergänzungen
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen
unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu
ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe
kommt.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 21.01.2025
festgestellt. |