Bartel Software GmbH
Unter den Platanen 28, 47441 Moers, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Hans Peter Bartel seit 20.12.2004 | Geschäftsführer |
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Bartel Software GmbHMoersJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BilanzAktiva
AnhangDie Gesellschaft erstellt als kleine Gesellschaft ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG). Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs. 2 HGB erstellt. Soweit sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die Artikel 1 bis 11 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden geändert haben, sind § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 und § 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht angewandt worden. Außerdem sind die Vorjahreszahlen bei erstmaliger Anwendung nicht angepasst worden. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände und entsprechend den steuerlichen Vorschriften linear und degressiv vorgenommen. Bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens bis zu einem Wert von € 410,00 wurden im Jahr des Zugangs aktiviert und in voller Höhe abgeschrieben. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden mit dem Nennwert angesetzt. Die liquiden Mittel wurden zum Nominalwert angesetzt. Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag angesetzt. Verbindlichkeiten wurden zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Alterversorgungsverpflichtungen Die Ermittlung der Rückstellung von Alterversorgungsverpflichtungen erfolgt gemäß § 253 HGB. Hierbei kommen die nachfolgend beschrieben Bewertungsansätze zur Anwendung. Die Berechnungssystematik folgt den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Rechnungsgrundlage für die versicherungsmathematischen Barwerte sind die Richttafeln 2005 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck. Die Auswahl des Bestandes und der Ausscheideordnung ergibt sich aus der Art der zugesagten Leistungen und dem Status der versorgungsberechtigten Person. Bezüglich der Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen wurde die individuelle Methode unter Berücksichtigung von Geburtsdatum und Geschlecht der versorgungsberechtigten Person angewandt. Als Rechnungszins wird der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Rechnungszinssatz für eine Versorgungsverpflichtungen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren verwendet. Er beträgt zum 31.12.2010 5,15%. Gemäß der Vereinfachungsregelung darf dieser Rechnungszins pauschal verwendet werden. Trendannahmen für eine Anpassung der zugesagten Leistungen bis zum Leistungsbeginn wurden nicht vorgegeben. Für laufende Renten wird eine Dynamik (Rententrend) in Höhe von 1,5 % jährlich berücksichtigt. Der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag i.S.d. § 253 Abs. 1 HGB wurde als modifizierter Teilwert der am Bilanzstichtag erworbenen Anwartschaften unter Berücksichtigung vereinbarter Trendannahmen berechnet / nach der "projected unit credit method" berechnet. Die Berechnung des Erfüllungsbetrags erfolgt unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Pensionsalters. Der Finanzierungsbeginn wurde wie bei der der Berechnung der Steuersollrückstellung auf den steuerwirksamen Diensteintrittstermin festgelegt. Vermögensgegenstände, die Deckungsvermögen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HGB darstellen, sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB und Tz. 4.6 der IDW‑Stellungnahme zur Rechnungslegung "Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen" nach dem Stand vom 9.9.2010 ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anforderungen an Deckungsvermögen erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts ist die Bewertungshierarchie des § 255 Abs. 4 HGB zu beachten. Lässt sich der beizulegende Zeitwert nicht anhand eines auf einem aktiven Markt zustande gekommenen Preises ermitteln, sind gemäß § 255 Abs. 4 Satz 2 HGB allgemein anerkannte Bewertungsmodelle (z.B. Vergleichs- oder Kapitalwertverfahren, Optionspreismodelle) anzuwenden. Kann auch mithilfe anerkannter Bewertungsmodelle ein beizulegender Zeitwert für Vermögensgegenstände des Deckungsvermögens mangels dem Bilanzierenden vorliegender Daten nicht oder nicht mehr verlässlich bestimmt werden, so sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Beachtung des sog. strengen Niederstwertprinzips gemäß § 253 Abs. 4 HGB fortzuführen (§ 255 Abs. 4 Satz 3 HGB). Diese Situation kann sich bei zum Deckungsvermögen gehörenden Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen ergeben. Die unter Beachtung des Niederstwertprinzips fortgeführten Anschaffungskosten und damit der beizulegende Zeitwert i.S.d. § 255 Abs. 4 Satz 4 HGB entsprechen hier dem sog. geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherungsvertrags zzgl. eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen (sog. unwiderruflich zugeteilte Überschussbeteiligung). Dieser Wert stimmt auch mit dem steuerlichen Aktivwert überein. Von der Möglichkeit der ratierlichen Ansammlung des Art. 67 Abs. 1 EGHGB bis zum Jahre 2024 wurde Gebrauch gemacht. Die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Anwartschaften aus Pensionen gem. Art. 67 Abs. 2 EGHGB betragen zum Bilanzstichtag 32.152,40 €. Die Anschaffungskosten und der gem. Tz. 4.6 der IDW‑Stellungnahme zur Rechnungslegung "Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen" nach dem Stand vom 9.9.2010 deckungsgleiche beizulegende Zeitwert der nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu verrechnenden Vermögensgegenstände beträgt am Bilanzstichtag 97.637,20 €. Der Erfüllungsbetrag der zu verrechnenden Schulden beträgt am Bilanzstichtag 191.677,00 €. Die verrechneten Aufwendungen betragen am Bilanzstichtag 16.979,00 €, die verrechneten Erträge betragen am Bilanzstichtag 11.914,53 €. Weil die Anschaffungskosten und damit der beizulegende Zeitwert des Deckungsvermögens i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HGB gleich hoch sind, ergibt sich keine Ausschüttungssperre für das Planvermögen gem. § 268 Abs. 8 HGB. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr Hans Bartel. Angabe der Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern1.1.2010 - 31.12.2010 Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern beträgt 12.000,00 EUR. 1.1.2009 - 31.12.2009 Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern beträgt 12.000,00 EUR. sonstige BerichtsbestandteileAngaben zur Feststellung: Der Jahresabschluss wurde am 15.08.2011 festgestellt. |
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