dental plus laborgesellschaft mbH

Stammdaten

Register
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 7697
Vorher
Dental Technik Kreis GmbH
Eingetragen
8.8.1990
Branche
Zahntechnische LaboratorienHerstellung von orthopädischen ErzeugnissenHerstellung von Gipserzeugnissen für den Bau
Gegenstand
Die Herstellung und die Reparatur von Zahnersatz jeglicher Art und verschiedener Materialien.

Historie

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Management

NameRolle
Christopher Giebel
seit 22.8.2005
Geschäftsführer
Johannes Grefing
seit 22.8.2005
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte
Beta

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (2)

Gesellschafter
Beta

2 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Name
Ort
Betrag
Anteil
Johannes Grefing
Trieler Ring 52, 63500 Seligenstadt
8.600 €
50.00%
Christopher Giebel
Langener Straße 57, 63073 Offenbach
8.600 €
50.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

dental plus laborgesellschaft mbH

Offenbach am Main

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2011

Bilanz

Aktiva

30.6.2011
EUR
30.6.2010
EUR
A. Anlagevermögen 450,00 1.065,00
I. Sachanlagen 450,00 1.065,00
B. Umlaufvermögen 93.014,38 264.987,75
I. Vorräte 1.159,10 1.398,57
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 88.596,01 220.609,19
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 3.259,27 42.979,99
C. Rechnungsabgrenzungsposten 3.255,80 3.017,71
D. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung 34.568,00 0,00
Bilanzsumme, Summe Aktiva 131.288,18 269.070,46

Passiva

30.6.2011
EUR
30.6.2010
EUR
A. Eigenkapital 78.990,66 125.938,24
I. gezeichnetes Kapital 25.800,00 25.800,00
II. Gewinnvortrag 50.138,24 28.019,35
III. Jahresüberschuss 3.052,42 72.118,89
B. Rückstellungen 10.805,85 114.818,19
C. Verbindlichkeiten 41.491,67 28.314,03
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 41.491,67 28.314,03
Bilanzsumme, Summe Passiva 131.288,18 269.070,46

Anhang

Allgemeine Hinweise

Der vorliegende Jahresabschluss wurde gemäß §§ 242 ff. und 264 ff. HGB sowie nach den einschlägigen Vorschriften des GmbHG und des Gesellschaftsvertrags aufgestellt. Es gelten die Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Um die Klarheit der Darstellung zu verbessern, haben wir einzelne Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst und daher in diesem Anhang gesondert aufgegliedert und erläutert. Aus dem gleichen Grunde wurden die Angaben zur Mitzugehörigkeit zu anderen Posten und davon-Vermerke ebenfalls an dieser Stelle gemacht.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren unverändert die nachfol­genden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.
Das Sachanlagevermögen ist zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und wird, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert.

Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens werden nach Maßgabe der voraus­sichtlichen Nutzungsdauer auf der Grundlage steuerlich anerkannter Höchstsätze abgeschrieben. Soweit steuerlich zulässig, wird für bewegliche Anlagegüter die degressive Abschreibungsmethode angewandt. Zur linearen Methode wird in dem Jahr, für welches die lineare Methode erstmals zu höheren Jahresabschreibungsbeträgen führt, übergegangen. Die übrigen Anlagegüter werden linear abgeschrieben. Anlagegüter bis zu einem Wert von EUR 150,00 werden im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben; ihr sofortiger Abgang wird unterstellt. Geringwertige Anlagegüter bis zu einem Wert von € 1.000,00 werden im Jahr des Zugangs in einem Sammelposten erfasst und linear über 5 Jahre abgeschrieben. Die Abschreibungen auf Zugänge des Sachanlagevermögens werden zeitanteilig vorgenommen.


Die Vorräte werden zu Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. zu den niedrigeren Tageswerten angesetzt.

Handelswaren sind zu Anschaffungskosten oder niedrigeren Marktpreisen bilanziert.
Abgesehen von handelsüblichen Eigentumsvorbehalten sind die Vorräte frei von Rechten Dritter.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt. Allen risikobehafteten Posten ist durch die Bildung angemessener Einzelwert­berichtigungen Rechnung getragen; das allgemeine Kreditrisiko ist durch pauschale Abschläge berücksichtigt. Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bestehen nicht.

Die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen werden nach   der Projeted Unit Credit Methodeunter Verwendung der "Richttafeln 2005 G" ermittelt. Für die Abzinsung wurde pauschal der durchschnittliche Marktzinssatz bei einer restlichen Laufzeit von 15 Jahren von 5,13 % gemäß der Rückstellungsabzinsungsverordnung vom 18. November 2009 verwendet. Erwartete Gehaltssteigerungen wurden mit 0 % und erwartete Rentensteigerungen mit 2 % berücksichtigt. Die Fluktuation wurde mit einer Rate von 0 % berücksichtigt.
Unter Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB wird der sich aus der Änderung der Rückstellungsbilanzierung nach §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ergebende Zuführungsbetrag über den Höchstzeitraum von 15 Jahren gleichmäßig erteilt.

Kongruent rückgedeckte Altersversorgungszusagen, deren Höhe sich  ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert eines Rückdeckungs­versicherungs­anspruchs bestimmt, sind mit diesem bewertet, soweit er den garantierten Mindestbetrag (diskontierter Erfüllungsbetrag der Garantieleistung) übersteigt. Eine Rückdeckungsversicherung ist als kongruent zu bezeichnen, wenn die aus ihr resultierenden Zahlungen sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Zeitpunkte mit den Zahlungen an den Versorgungsberechtigten deckungsgleich sind.

Der beizulegende Zeitwert eines Rückdeckungsversicherungsanspruchs besteht aus dem sog. geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherungsunternehmens zzgl. eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen (sog. Überschussbeteiligung).
Die ausschließlich der Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen dienenden, dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogenen Vermögensgegenstände (Deckungsvermögen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) wurden mit ihrem beizulegenden Zeitwert mit den Rückstellungen verrechnet.

Die Steuerrückstellungen und die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags (d. h. einschließlich zukünftiger Kosten- und Preissteigerungen) angesetzt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bestehen nicht.

Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt.
Für die Ermittlung latenter Steuern aufgrund von temporären oder quasi-permanenten Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögens­gegen­ständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertan­sätzen oder aufgrund steuerlicher Verlustvorträge werden die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen bewertet und nicht abgezinst. Aktive und passive Steuerlatenzen werden verrechnet. Die Aktivierung latenter Steuern unterbleibt in Ausübung des dafür bestehenden Ansatzwahlrechts.


Erläuterungen zur Bilanz
Anlagevermögen
Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist unter Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres im Anlagenspiegel dargestellt.

Vorräte
Die Vorräte betreffen Waren.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

 
30.06.2011
 
30.12.2012
 
TEUR
 
TEUR
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
69
 
83
 davon Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
0
 
0
Sonstige Vermögensgegenstände
20
 
138
 davon Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
0
 
0
 
89
 
221



Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände enthalten EUR 266,25 Forderungen gegen Gesellschafter und betreffen Gesellschafterverrechnungskonten.

Aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung
Der aktive Unterschiedsbetrag resultiert aus der Saldierung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB von Altersversorgungsverpflichtungen mit Vermögensgegenständen, die ausschließlich der Erfüllung der Altersversorgungs­ver­pflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind (Deckungsvermögen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB). Bei den Vermögens­gegenständen handelt es sich um eine Rückdeckungsversicherung.
Angaben zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB:

 
EUR
Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden
239.176
Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände
146.407
Beizulegender Zeitwert der Vermögensgegenstände
146.407
Verrechnete Aufwendungen
13.849

Bilanzgewinn
Im Bilanzgewinn ist ein Gewinnvortrag von TEUR 50 enthalten; im Übrigen verweisen wir auf den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns.


Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Durch die Ausübung des Beibehaltungswahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB besteht eine Überdeckung in Höhe von TEUR 34.568.

Der noch in künftigen Perioden anzusammelnde Fehlbetrag gemäß Art. 28 EGHGB beträgt EUR 127.330.

Übrige Rückstellungen
Die sonstigen Rückstellungen wurden im Wesentlichen für ausstehende Lieferantenrechnungen und Jahresabschlusskosten gebildet.


Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten umfassen solche gegenüber Gesellschaftern in Höhe von EUR 5.064,9 und betreffen die Gesellschafterverrechnungskonten.

Sonstige betriebliche Erträge
Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen handelt es sich im Wesentlichen um Erträge aus der Herabsetzung der Einzelwertberichtigung.


Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliche Aufwendungen betreffen mit TEUR 9 den Verteilungsbetrag nach  Art. 67 Abs. 7 EGHGB.


Sonstige Angaben

Organe:
Geschäftsführung
Johannes Grefing  Zahntechniker
Christopher Giebel  Zahntechniker

Gewinnverwendung/Gewinnverwendungsvorschlag

Die Geschäftsführung schlägt vor, den Bilanzgewinn von EUR 53.190,66 auf neue Rechnung vorzutragen.

Offenbach, 30.06.2012

Geschäftsführung
  

sonstige Berichtsbestandteile


Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegungsfrist vor der Feststellung offengelegt.

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