Stammdaten

Register
Amtsgericht Stendal HRB 8336
Vorher
FS Fischer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
Eingetragen
17.12.2008
Branche
Rechtsanwaltskanzleien und NotariatePatentanwaltskanzleienBeteiligungsgesellschaften
Gegenstand
rechtsanwaltliche Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 BRAO, insbesondere Vertretung und Beratung in Rechtsangelegenheiten i. S. d. § 59 c BRAO. 2. Die Gesellschaft ist den berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere § 59 c ff. BRAO, unterworfen. Insbesondere werden die Aufträge durch Rechtsanwälte eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten ausgeführt. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vertretbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten sind im Rahmen der Gesellschaft ausgeschlossen. 3. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. 4. Sofern einem im Dienste der Gesellschaft stehenden Berufsträger das anwaltliche Tätigwerden untersagt ist, erstreckt sich dieses Verbot auf alle anderen in der Gesellschaft tätigen Berufsträger. Die Beteili-gung der Gesellschaft an anderen Gesellschaften zur Ausübung eines der in § 59 a Abs. 1 BRAO genannten Berufe ist nicht zulässig.

Historie

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Management

NameRolle
Jochen Fischer
seit 17.12.2008
Vorstandsmitglied

Konzern- und Jahresabschlüsse

Fischer Rechtsanwalts AG

Magdeburg

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011

Bilanz

Aktiva

31.12.2011
EUR
31.12.2010
EUR
A. Anlagevermögen 80.468,00 120.479,00
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 77.696,00 116.544,00
II. Sachanlagen 2.772,00 3.935,00
B. Umlaufvermögen 294.620,92 264.634,49
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 117.966,49 146.131,49
II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 176.654,43 118.503,00
C. Rechnungsabgrenzungsposten 170,91 0,00
Bilanzsumme, Summe Aktiva 375.259,83 385.113,49

Passiva

31.12.2011
EUR
31.12.2010
EUR
A. Eigenkapital 132.203,26 98.996,14
I. gezeichnetes Kapital 50.000,00 50.000,00
II. Kapitalrücklage 44.216,16 44.216,16
III. Gewinnvortrag 4.779,98 -2.270,65
IV. Jahresüberschuss 33.207,12 7.050,63
B. Rückstellungen 64.704,81 30.882,29
C. Verbindlichkeiten 178.351,76 254.235,06
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 29.554,33 29.907,66
D. Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 1.000,00
Bilanzsumme, Summe Passiva 375.259,83 385.113,49

A N H A N G ZUM JAHRESABSCHLUSS 2011


1. ALLGEMEINES

Der Jahresabschluss der Fischer Rechtsanwalts-AG (nachfolgend Gesellschaft genannt) wurde auf der Grundlage der neuen Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften wurden auch die Regelungen des Aktien-gesetzes (AktG) beachtet.
Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem BilMoG wurden die Vorjah-resvergleichszahlen auf Grund des Wahlrechts des Art. 67 Abs. 8 S. 2 EGHGB nicht angepasst.
Soweit Wahlrechte für Angaben in der Bilanz oder im Anhang ausgeübt werden können, wurde der Vermerk in der Bilanz gewählt.
Grundsätzliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr in der Ausübung von Bewertungswahl-rechten sind nicht zu verzeichnen.

1. Größenklasse (§ 267 HGB)

Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB (i. d. F. vom
06. Dezember 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (BGBl I S. 3166), da sie die dort genannten Größenmerkmale nicht übertrifft.

2. Anwendung von Erleichterung- und Gliederungsvorschriften

Bei der Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung hat die Gesellschaft von den Erleichterungsmöglichkeiten der §§ 266 Abs. 1 Satz 3 und 276 HGB keinen Gebrauch gemacht.

Die Gesellschaft ist von der Aufstellung eines Lageberichts und der Erstellung eines Anlage-gitters befreit (§§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 274 a Nr. 1 HGB).

Die Erleichterungsvorschriften für die Aufstellung eines Anhangs wurden angewendet (§§ 274a Nr. 2 bis 8 und 288 HGB).

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) gegliedert.

2. BILANZIERUNGS- UND  BEWERTUNGSMETHODEN


Der Jahresabschluss enthält sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgren­zungsposten, Aufwendungen und Erträge, soweit diese bei Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt waren.

Die Bewertung der Vermögens- und Schuldposten trägt allen erkennbaren Risiken nach den Grundsätzen vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung Rechnung.

Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände wurden mit den Anschaffungskosten ange-setzt und sofern diese der Abnutzung unterlagen, um die planmäßigen Abschreibungen ver-mindert.

Die Sachanlagen werden auf der Grundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet. Der Umfang der Anschaffungs- und Herstellungskosten entspricht dem niedrigsten steuerlich zulässigen Ansatz. Gegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden entsprechend ihrer voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer planmäßig unter Ansatz der steuerrechtlich zulässigen Höchstsätze abgeschrieben. Es wurde ausschließlich die lineare Abschreibungsmethode angewendet. Geringwertige Wirtschaftsgüter werden im Zugangsjahr sofort abgeschrieben.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert unter Berücksich-tigung gebotener Wertberichtigungen angesetzt. Das allgemeine Kreditrisiko ist in Form pau-schaler Abschläge berücksichtigt.

Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Ver­pflichtungen auf der Grundlage vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung.

Die Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. Sofern die Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.

Soweit von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Vorjahres abgewichen wurde, ist dies bei den Einzelangaben zum Jahresabschluss nachfolgend mit den Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dargestellt.

3. EINZELANGABEN ZUM JAHRESABSCHLUSS

Verbindlichkeiten (§ 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB)

Zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Erreichung besserer Klarheit und Übersichtlich-keit (§ 243 Abs. 1 i.V.m. § 264 Abs. 2 HGB) werden die Angaben zur Restlaufzeit und zur Be-sicherung (§§ 268 Abs. 5 und 285 Nr. 1 HGB) der Verbindlichkeiten wie folgt zusammengefasst:

  


 

 
Restlaufzeit bis zu 1 Jahr
(§ 268 Abs. 5)
in €
Restlaufzeit von mehr als
5 Jahren
(§ 268 Nr. 1a)
in €
1.  
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
0,60
0,00
2.  
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.647,46
0,00
3.
Sonstige Verbindlichkeiten
18.410,39
0,00
4.
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern/Aktionären
  7.034,54                
0,00                   
 
 
30.092,99
 
0,00


4. SONSTIGE ANGABEN

Herr Rechtsanwalt Jochen Fischer ist zum alleinvertretungsberechtigten Vorstandsvorsitzenden bestellt. Der Vorstandsvorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Gesellschaft ist als kleine Kapitalgesellschaft von den Verpflichtungen zur Angabe des Jahresergebnisses und seiner Verwendung befreit.

Magdeburg, den 29.06.2012

gez. Jochen Fischer
  

sonstige Berichtsbestandteile


Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 29.06.2012 festgestellt.

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