b & p
Service GmbH (vormals: b & p Service UG
(haftungsbeschränkt))
Dresden
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2020
EUR |
31.12.2019
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
36.346,00 |
21.194,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
980,00 |
1.063,00 |
| II.
Sachanlagen |
35.366,00 |
20.131,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
619.345,91 |
286.027,11 |
| I.
Vorräte |
13.617,18 |
8.202,28 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
160.582,48 |
198.898,00 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
445.146,25 |
78.926,83 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
985,82 |
1.251,25 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
656.677,73 |
308.472,36 |
Passiva
|
|
31.12.2020
EUR |
31.12.2019
EUR |
| A.
Eigenkapital |
283.192,82 |
65.981,97 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
5.000,00 |
| 1.
nicht eingeforderte ausstehende Einlagen |
-12.500,00 |
0,00 |
| 2.
eingefordertes Kapital |
12.500,00 |
5.000,00 |
| II.
Kapitalrücklage |
12.500,00 |
0,00 |
| III.
Gewinnrücklagen |
0,00 |
5.125,41 |
| IV.
Gewinnvortrag |
48.481,97 |
-51.176,74 |
| V.
Jahresüberschuss |
209.710,85 |
107.033,30 |
| B.
Rückstellungen |
97.563,59 |
72.895,01 |
| C.
Verbindlichkeiten |
275.921,32 |
169.595,38 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
656.677,73 |
308.472,36 |
Anhang
Allgemeine Angaben
Angaben zum Registergericht (§ 264 Abs. 1a HGB)
Die Firma des Unternehmens lautet: b & p Service
UG (haftungsbeschränkt).
Der Sitz befindet sich in Dresden.
Das Unternehmen ist eingetragen beim Amtsgericht
Dresden unter der Handelsregisternummer HRB 33598.
Rechnungslegungsvorschriften
Der Jahresabschluss und der Anhang wurden nach den
handelsrechtlichen Vorschriften erstellt.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die
Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Rechnungslegungszweck
Für steuerliche Zwecke wurde eine den
steuerlichen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz nach
§ 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV erstellt.
Nicht gebuchte Posten (§ 265 Abs. 8 HGB)
Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung, die weder im Geschäftsjahr noch im
Vorjahr einen Betrag ausweisen, werden nicht ausgegeben.
Vorjahresangaben - Darstellungsstetigkeit (§ 265
Abs. 1 Satz 2 HGB)
Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung ist zum Vorjahr unverändert
beibehalten worden. Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden haben sich im Vergleich zum Vorjahr
nicht ergeben.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2
Nr. 1 HGB)
Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
wurde gemäß den Rechnungslegungsvorschriften des
Handelsgesetzbuches für Kaufleute (§§ 242
ff. HGB) und den ergänzenden Vorschriften für
Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB)
aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften wurden
die Regelungen des GmbH-Gesetzes beachtet.
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft entspricht dem
Kalenderjahr.
Größenklasse (§§ 267, 267a HGB)
Nach den in den § 267 Abs. 1 HGB, 267a HGB i. V.
m. § 267 Abs. 4 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine
Kapitalgesellschaft.
Größenabhängige Erleichterungen
(§§ 274a, 276, 288 HGB)
Größenabhängige Erleichterungen bei
der Erstellung des Jahresabschlusses wurden in Anspruch
genommen.
Angaben, die zulässigerweise in der Bilanz oder
im Anhang aufgeführt werden können, sind im
Anhang zu finden.
Auf die Aufstellung eines Lageberichtes wurde unter
Inanspruchnahme größenabhängiger
Erleichterungen für kleine Gesellschaften verzichtet.
Zusammengefasste Posten der Bilanz (§ 265 Abs. 7
Nr. 2 HGB)
Zur Vergrößerung der Klarheit der
Darstellung wurden in der Bilanz einzelne Posten des
Gliederungsschemas in § 266 HGB zusammengefasst.
Unternehmensfortführung
Der Jahresabschluss wurde unter der Annahme der
Unternehmensfortführung aufgestellt. Gründe, die
gegen die Fortführung sprechen, sind nicht erkennbar.
Angaben zu den Posten des Jahresabschlusses
Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 Satz 1
HGB)
Im Jahresabschluss sind sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge
enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Abschreibung des Geschäfts oder Firmenwerts
(§§ 246 Abs. 1 Satz 2, 285 Nr. 13
HGB)
Bei der Abschreibung des Geschäfts- oder
Firmenwerts wurde aus Vereinfachungsgründen die
steuerrechtliche Abschreibung übernommen, da es sich
hierbei nicht um einen wesentlichen
Vermögensgegenstand handelt.
Sachanlagen (§§ 246, 253 HGB)
Die Vermögensgegenstände des
Sachanlagevermögens werden zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bilanziert und, soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert. Grundlage
der planmäßigen Abschreibung ist die
voraussichtliche Nutzungsdauer des jeweiligen
Vermögensgegenstands.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (§§ 246,
253 HGB)
Entsprechend der Auffassung des HFA und des IDW
wurden die steuerrechtlichen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden der geringwertigen Wirtschaftsgüter
auch für die Handelsbilanz angewandt, da dieser Posten
insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist.
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250,00 EUR
(Anwendung Sammelposten)
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren
Anschaffungskosten 250,00 EUR nicht übersteigen, wurde
vom Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 2 EStG
Gebrauch gemacht und im Jahr der Anschaffung zugleich ein
Abgang unterstellt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800,00 EUR
(Anwendung § 6 Abs. 2 EStG)
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren
Anschaffungskosten 800,00 EUR nicht übersteigen, wurde
vom Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 2 EStG
Gebrauch gemacht und im Jahr der Anschaffung zugleich ein
Abgang unterstellt.
Art der Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)
Die planmäßigen Abschreibungen wurden
linear und degressiv vorgenommen. Diese erfolgten unter
Zugrundelegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Langfristige Ausleihungen Forderungen gegen
Gesellschafter (§ 42 Abs. 3 GmbHG)
Langfristige Ausleihungen gegen Gesellschafter liegen
nicht vor.
Vorräte (§§ 246, 253 HGB)
Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zu niedrigeren
Stichtagswerten. Herstellungskosten umfassen die
Einzelkosten und die notwendigen Gemeinkosten.
Ansatz der Forderungen (§ 253 Abs. 1 Satz 1
HGB)
Forderungen sind mit dem Nennwert bewertet. Das
strenge Niederstwertprinzip wurde beachtet.
Wertberichtigungen zu Forderungen (§ 253 Abs. 4
HGB)
Am Bilanzstichtag erkennbare Einzelrisiken sind durch
angemessene Wertberichtigungen berücksichtigt.
Forderungen mit einer Restlaufzeit mehr als einem Jahr
(§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB, Angabe entsprechend IDW im
Anhang)
Die Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit
länger als 1 Jahr betragen 1.170,13 EUR (VJ 1.170,13
EUR)
Forderungen gegen Gesellschafter (§ 42 Abs. 3
GmbHG)
Forderungen gegen Gesellschafter liegen nicht vor.
Kassenbestände, Guthaben bei Kreditinstituten und
Schecks (§§ 246, 253 HGB)
Flüssige Mittel (Kassenbestände, Guthaben
bei Kreditinstituten und Schecks) wurden ebenfalls zum
Nennwert bewertet.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Für Ausgaben, die vor dem Abschlussstichtag
angefallen sind, aber erst in voller Höhe oder
anteilig einem Wirtschaftsjahr nach dem Abschlussstichtag
zuzurechnen sind, wurde ein aktiver
Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, sofern der
abzugrenzende Einzelposten unter analoger Anwendung der
steuerrechtlichen Rechtsprechung 410,00 EUR
übersteigt.
Aktive Latente Steuern (§ 274 HGB)
Von der Befreiungsvorschrift des § 274a Nr. 5
HGB wurde Gebrauch gemacht. Ein Ansatz aktiver latenter
Steuern erfolgte deshalb nicht.
Sonstige Rückstellungen (§§ 249, 253 Abs.
1 Satz 2 HGB)
Die sonstigen Rückstellungen
berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und
ungewissen Verpflichtungen und sind in Höhe des nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrages bewertet.
Abzinsung von sonstigen Rückstellungen (§ 253
Abs. 2 Sätze 1 und 4 HGB)
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr
als einem Jahr wurden mit dem ihrer Restlaufzeit
entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der
vergangenen sieben Geschäftsjahre entsprechend den
Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank abgezinst.
Ansatz der Verbindlichkeiten (§ 253 Abs. 1 Satz 2
HGB)
Der Ansatz der Verbindlichkeiten erfolgt mit den
Erfüllungsbeträgen.
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem
Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 5
Satz 1 HGB, Angabe entsprechend IDW im Anhang) und
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als
fünf Jahren (§ 285 Nr. 1a i.V.m. Nr. 2 HGB)
Bilanzposten
|
gesamt
|
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|
davon
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bis 1 Jahr
|
1 bis 5 Jahre
|
größer 5
Jahre
|
Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten
|
113.962,00
|
7.752,00
|
41.924,26
|
64.285,74
|
Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen
|
10.535,99
|
10.535,99
|
|
|
sonstige
Verbindlichkeiten
|
151.443,33
|
151.443,33
|
|
|
Aufgliederung der sonstigen Verbindlichkeiten (§
266 Abs. 3 C 8. HGB, Angabe entsprechend IDW im Anhang)
sonstige
Verbindlichkeiten
|
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|
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|
gesamt
|
|
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151.443,33
|
|
davon aus Steuern
|
|
|
|
18.158,50
|
|
davon im Rahmen der
sozialen Sicherheit
|
|
|
|
6.198,82
|
|
Besicherung von Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 1b
i.V.m. Nr. 2 HGB)
Bei den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen besteht der übliche Eigentumsvorbehalt.
Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter (§ 42 Abs. 3
GmbHG)
Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter liegen nicht
vor.
Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen
finanziellen Verpflichtungen (§§ 251, 268 Abs. 7
HGB)
Es bestehen branchenübliche
Gewährleistungsverpflichtungen.
Gründe der Einschätzung des Risikos der
Inanspruchnahme von Haftungsverhältnissen und
sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§§ 251,
268, Abs. 8, 285 Nr. 27 HGB)
Es bestehen lediglich branchenübliche
Gewährleistungsverpflichtungen. Aus den
Erfahrungswerten der Vergangenheit ist das Risiko der
Inanspruchnahme im Bereich eines üblichen
Geschäftsbetriebes.
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275
Abs. 1 und 2 HGB)
Bei der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung
wurde das Gesamtkostenverfahren nach §
275 Abs. 2 HGB angewendet.
Gesonderter Ausweis der zusammengefassten Posten
(§§ 265 Absatz 8 Nr. 2, § 275 Abs. 2
HGB)
Um ein vollständiges, den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, erfolgte in der
Gewinn- und Verlustrechnung teilweise eine weitergehende
Untergliederung der gesetzlich vorgeschriebenen Posten.
Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und Bilanzierung beachtet worden.
Sonstige Angaben
Angabe zu den Organmitgliedern (§ 285 Nr. 10
HGB)
Als Geschäftsführer im Geschäftsjahr
war bestellt:
Holger Kirsch, Kaufmann
sonstige Berichtsbestandteile
gez. Holger Kirsch
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 01.11.2021 festgestellt.
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