ROWA Soft
GmbH Soft- und Hardware Entwicklung
Bad
Salzdetfurth
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
4.321,50 |
7.063,50 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
0,00 |
0,50 |
| II.
Sachanlagen |
4.321,50 |
7.063,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
222.838,99 |
303.334,28 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
83.086,82 |
23.391,49 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
139.752,17 |
279.942,79 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
227.160,49 |
310.397,78 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
199.283,67 |
246.770,37 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.564,59 |
25.564,59 |
| II.
Gewinnvortrag |
173.719,08 |
221.205,78 |
| B.
Rückstellungen |
1.700,00 |
12.285,36 |
| C.
Verbindlichkeiten |
26.176,82 |
51.342,05 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
227.160,49 |
310.397,78 |
Anhang
Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgestzbuches
aufgstellt.
Ergänzend waren die Vorschriften des
GmbH-Gesetzes zu beachten.
Soweit Wahlrechte für Angaben in der Bilanz oder
im Anhang ausgeübt werden können, wurde der
Vermerk im Anhang gewählt.
Auf die Rechnungslegung der Gesellschaft,
insbesondere auf die Gliederung der Bilanz- und GuV-Posten,
finden die Vorschriften für kleine
Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB mit den
Erleichterungen i.S.d. § 288 HGB Anwendung.
Die Gesellschaft hat von dem Wahlrecht (§ 264
Abs. 1 Satz 3 HGB) Gebrauch gemacht, keinen Lagebericht zu
erstellen.
Alleinvertretungsberechtigte
Geschäftsführer im Geschäftsjahr waren Herr
Sven Simon und Herr Jörg Zander.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Bei Erstellung des Jahresabschlusses wurden die
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handels- und
Gesellschaftsrechts beachtet.
Die Erstellung der Bilanz erfolgte unter Beachtung
der handelsrechtlichen Buchführungs- und
Bilanzierungsvorschriften.
Das
Saldierungsverbot gem. § 246 Abs. 2 HGB wurde
beachtet.
Die Vermögensgegenstände, Schulden und
Rechnungsabgrenzungsposten wurden nach den allgemeinen
Bewertungsvorschriften (§§ 252 - 256 HGB).
Die Bewertung der Vermögens- und Schuldposten
erfolgte gemäß dem Grundsatz der Vorsicht und
berücksichtigt alle erkennbaren Risiken.
Grundsätzliche Änderungen gegenüber
dem Vorjahr in der Ausübung von Bewertungswahlrechten
sind nicht zu verzeichnen.
Aktiva
Das
abnutzbare Anlagevermögen wurde zu
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich
Abschreibungen, das nicht abnutzbare Anlagevermögen zu
Anschaffungskosten bewertet.
Das
Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Außerplanmäßige oder
Sonderabschreibungen wurden im Berichtsjahr nicht
vorgenommen.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände sind mit dem Nominalwert
ausgewiesen.
Die gesamten ausgewiesenen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurden
bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits vereinnahmt.
Eine Pauschalwertberichtigung wurde daher nicht
durchgeführt.
Passiva
Das
Stammkapital ist mit dem Nennbetrag angesetzt.
Die gebildeten
Rückstellungen berücksichtigen alle
erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten.
Rückstellungen werden nur insoweit aufgelöst,
soweit der Grund für die Rückstellung entfallen
ist.
Die Steuerrückstellungen und die sonstigen
Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren
Risiken und ungewisse Verpflichtungen und sind in Höhe
ihrer voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt.
Die
Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag
angesetzt.
Entsprechend der gesetzlichen Regelungen, sind die
gegenüber Gesellschaftern bestehenden
Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sämtliche
aufgeführte Gesellschafterdarlehen sind mit ihren
Rückzahlungsbeträgen inklusive angefallener, zum
Teil bisher nicht ausbezahlter Zinsen angesetzt und
betragen Euro 11.631,70.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde zur Wahrung der gesetzlich
vorgeschriebenen Offenlegungsfrist vor der Feststellung
offengelegt.
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