safe2be UG (haftungsbeschränkt)
Selbe AdresseGroßhandel mit Sanitärkeramik
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Henning Kaeß seit 30.10.2020 | Geschäftsführer |
Wolfgang Menges seit 30.9.2019 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
Auto-Teile-Ring GmbH | 14.29% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Unternehmen, an denen diese Organisation direkt beteiligt ist
| Name | Anteil |
|---|---|
| 2.27% |
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
ATR Service GmbHDenkendorfJahresabschluss zum 31. Dezember 2023Bilanz für OffenlegungszweckeAKTIVA
PASSIVA
Anhang für das Geschäftsjahr 2023ATR Service GmbH, DenkendorfA. Allgemeine AngabenDie ATR Service GmbH mit Sitz in Denkendorf ist im
Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer
HRB 23803 eingetragen.
Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des
Dritten Buches des HGB in Verbindung mit
rechtsformspezifischen Sondervorschriften des GmbHG
aufgestellt.
Die zur Erläuterung der Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung erforderlichen Angaben sind, soweit
gesetzlich zulässig, in den Anhang übernommen.
B. Bilanzierungs- und BewertungsmethodenDie entgeltlich erworbenen
immateriellen
Vermögensgegenstände werden zu
Anschaffungskosten aktiviert und linear über ihre
voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben bzw. auf die
Laufzeit der zugrunde liegenden Verträge verteilt.
Sofern die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht
verlässlich geschätzt werden kann, erfolgt die
planmäßige Abschreibung über einen Zeitraum
von 10 Jahren.
Die Zugänge zum
Sachanlagevermögen werden zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bewertet. Die beweglichen Anlagen werden
entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer
planmäßig linear abgeschrieben. Zugänge mit
Einzelanschaffungskosten bis zu € 800,00 werden im
Zugangsjahr voll abgeschrieben.
Die
Finanzanlagen werden zu Anschaffungskosten oder mit
dem niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert
angesetzt.
Die
Forderungen
und
sonstigen
Vermögensgegenstände sind mit dem Nennwert
ausgewiesen.
Die
flüssigen
Mittel sind mit dem Nominalwert angesetzt.
Auf der Aktivseite sind als
Rechnungsabgrenzungsposten Ausgaben vor dem
Abschlussstichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwendungen
für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Die
sonstigen
Rückstellungen berücksichtigen alle
erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Sie
sind mit dem nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag bewertet.
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden
durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben
Geschäftsjahre abgezinst.
Die
Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag
passiviert.
C.
Erläuterungen zur Bilanz
1.
Forderungen
und
sonstige
Vermögensgegenstände
Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände enthalten Forderungen gegen Gesellschafter in Höhe von T€ 816 (Vorjahr: T€ 526).
2.
Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten haben wie im Vorjahr sämtlich
eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und sind nicht
besichert.
D. Sonstige Angaben
Arbeitnehmer
Denkendorf, 18.04.2024 gez. Wolfgang Menges gez. Henning Kaeß Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für OffenlegungszweckeAn die ATR Service GmbH, Denkendorf
PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben den Jahresabschluss der ATR Service GmbH,
Denkendorf, - bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2023 und
der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 sowie
dem Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB
erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen
Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses geführt hat.
GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen
Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt
"Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses" unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir
sind von dem Unternehmen unabhängig in
Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen
und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere
sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung
mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der
Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um
als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum
Jahresabschluss zu dienen.
VERANTWORTUNG DER GESETZLICHEN VERTRETER FÜR DEN
JAHRESABSCHLUSS
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für
die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen,
für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und
dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner
sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit
den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die
Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund
von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die
gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren
haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus
sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
VERANTWORTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE
PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit
darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes
frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von
dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, sowie einen
Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser
Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in
Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche
Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen
können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass
sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses
Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir
pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine
kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung
Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die
Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame
Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger
Mängel im internen Kontrollsystem, die wir
während unserer Prüfung feststellen.
Stuttgart, 18.04.2024
BW PARTNER
gez. Janko Franke
Bei Veröffentlichung oder Weitergabe des
Jahresabschlusses in einer von der bestätigten Fassung
abweichenden Form bedarf es zuvor unserer erneuten
Stellungnahme, sofern hierbei unser
Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere
Prüfung hingewiesen wird; auf § 328 HGB wird
verwiesen.
Andere Berichtsbestandteile für Offenlegungszwecke
Angaben zur Feststellung:
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