EnBW WindInvest Management GmbH
Selbe AdresseBeteiligungsgesellschaften
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Kennzahlen extrahiert aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Nikolas Rommeiß seit 21.11.2025 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
Gewinn- und Verlustkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
| Posten |
|---|
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
EnBW Energy Factory GmbHStuttgartJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023A. Bilanzder EnBW Energy Factory GmbH, StuttgartAKTIVA
B. Gewinn- und Verlustrechnungder EnBW Energy Factory GmbH, Stuttgart
C. AnhangC. I. AnlagespiegelEntwicklung des Anlagevermögens 2023 in €
C. II. Allgemeine GrundlagenDie EnBW Energy Factory GmbH hat ihren Sitz in Stuttgart und ist eingetragen in das Handelsregister beim Amtsgericht Stuttgart (Reg.Nr. B 768030). Der Jahresabschluss der EnBW Energy Factory GmbH zum 31. Dezember 2023 ist entsprechend den Bestimmungen des HGB, des GmbHG und des EnWG erstellt und in Euro ausgewiesen. Es gelten die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Die zur übersichtlicheren Darstellung in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefassten Posten sind im Anhang gesondert aufgeführt und erläutert. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt. Mit der EnBW Contracting GmbH, Stuttgart, ist ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Ein Organschaftsverhältnis besteht bezüglich Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie hinsichtlich der Umsatzsteuer. Die EnBW Energy Factory GmbH ist ein verbundenes Unternehmen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe (EnBW AG), im Sinne von § 271 Abs. 2 HGB. Der Jahresabschluss der EnBW Energy Factory GmbH wird in den Konzernabschluss der EnBW AG einbezogen, der im Bundesanzeiger offengelegt wird. Die EnBW AG erstellt somit den Konzernabschluss für den größten und kleinsten Kreis an Unternehmen. Der Konzernabschluss der EnBW AG wird entsprechend § 315e Abs. 1 HGB zu den am Bilanzstichtag verpflichtend in der Europäischen Union anzuwendenden International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) aufgestellt. C. III. Bilanzierung und BewertungFür die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten bilanziert und werden, sofern sie der Abnutzung unterliegen, entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauern um planmäßige Abschreibungen nach der linearen Methode vermindert. Für die immateriellen Vermögensgegenstände werden außerplanmäßige Abschreibungen, soweit handelsrechtlich geboten, vorgenommen. Zuschreibungen erfolgen, sobald die Gründe für in Vorjahren vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen entfallen sind. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt. Ausfallrisiken werden durch ausreichende Wertberichtigungen berücksichtigt. Für das allgemeine Kreditrisiko wird eine Pauschalwertberichtigung gebildet. Das gezeichnete Kapital/Stammkapital ist zum Nennbetrag angesetzt. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle ungewissen Verbindlichkeiten und drohenden Verluste aus schwebenden Geschäften. Sie sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags (d. h. einschließlich zukünftiger Kosten- und Preissteigerungen) angesetzt. Die Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Die Stromsteuer wird offen von den Umsatzerlösen abgesetzt. C. IV. Erläuterungen zur Bilanz(1) Anlagevermögen Die Gliederung des Anlagevermögens und seine Entwicklung gehen aus dem in Punkt C.I. dargestellten Anlagespiegel hervor. (2) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Alle Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände haben wie im Vorjahr eine Restlaufzeit von unter einem Jahr. Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie bei den Forderungen gegen verbundene Unternehmen handelt es sich um Forderungen aus Stromlieferungen sowie Verbrauchsabgrenzungen für noch nicht in Rechnung gestellte Stromlieferungen. Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen des Vorjahres bestanden im Wesentlichen in Höhe von 38,7 Mio. € gegenüber der EnBW Contracting GmbH aus der Verlustübernahme. Die sonstigen Vermögensgegenstände in Höhe von 4,1 Mio. € (Vj. 0,0 Mio.€) betreffen im Wesentlichen Erstattungsansprüche für Stromsteuer (2,4 Mio.€, Vj. 0,0 Mio.€). (3) Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten Es handelt sich im Wesentlichen um Ausgaben für Netznutzung. Die Aufwendungen werden wirtschaftlich durch aktive Rechnungsabgrenzungsposten dem Ertragszeitraum zugerechnet. (4) Eigenkapital Das voll eingezahlte Stammkapital zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 250.000,00 € wird zu 100 % von der EnBW Contracting GmbH gehalten. (5) Rückstellungen
Die übrigen Rückstellungen enthalten insbesondere Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Absatzgeschäften (11,3 Mio. €, Vj. 19,7 €). (6) Verbindlichkeiten
Alle Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten haben wie im Vorjahr eine Restlaufzeit von unter einem Jahr. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen betreffen mit 2,1 Mio. € die Aufwendungen für Netznutzung (Vj. 0,1 Mio. €). Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen in Höhe von 2,9 Mio. € (Vj. 26,1 Mio. €) aus Cash-Pool-Verbindlichkeiten gegenüber der EnBW AG sowie aus Verbindlichkeiten aus dem Liefer- und Leistungsverkehr. Durch den mit der EnBW AG abgeschlossenen Cash-Pool-Vertrag werden die in das Cash-Pooling-System einbezogenen Konten der EnBW Energy Factory GmbH durch einen valutagerechten Saldenübertrag an die EnBW AG glattgestellt. Diese werden valutagerecht seit dem 1. Januar 2022 wie folgt verzinst: Ein Forderungssaldo der EnBW Energy Factory GmbH gegenüber der EnBW AG wird auf Basis €STR flat verzinst, wobei eine negative Verzinsung ausgeschlossen ist. Ein Verbindlichkeitssaldo der EnBW Energy Factory GmbH gegenüber der EnBW AG wird auf Basis €STR flat verzinst, wobei eine negative Verzinsung ausgeschlossen ist. Weist der €STR-Zinssatz einen negativen Wert aus, fließt dieser mit dem Wert Null in die Berechnung ein. Die anfallenden Zinsen werden zum Quartalsultimo abgerechnet und kapitalisiert. Die Salden aus dem Forderungs- und Verbindlichkeitsclearing werden ab dem Zeitpunkt der internen Zahlung valutagerecht verzinst. C. V. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung(7) Nettoumsatzerlöse
Die Umsatzerlöse werden ausschließlich im Inland erzielt. In den Umsatzerlösen sind 2,4 Mio. € periodenfremde Umsatzerlöse (Vj. 9,1 Mio.€ periodenfremde erlösmindernde Aufwendungen) enthalten. (8) Sonstige betriebliche Erträge Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen handelt es sich um Cent Differenzen im Zahlungsverkehr (Vj. 3,1 Mio. € periodenfremde Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen). (9) Materialaufwand
Im Materialaufwand ist 2,0 Mio. € periodenfremder Aufwand (Vj. 0,6 Mio. €) enthalten. ( 10) Sonstige betriebliche Aufwendungen Im Geschäftsjahr sowie im Vorjahr sind geringfügige periodenfremde Erträge angefallen. (11) Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
(12) Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Im Geschäftsjahr 2023 sind 0,00 € periodenfremde Zinsaufwendungen (Vj. 1.069,46 €) angefallen. C. VI. Sonstige AngabenHaftungsverhältnisse Es bestehen keine wesentlichen Haftungsverhältnisse. Sonstige finanzielle Verpflichtungen Im Geschäftsjahr bestehen keine sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Nachtragsbericht Nach Abschluss des Geschäftsjahres 2023 sind keine Vorgänge von besonderer Bedeutung eingetreten, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind. Mitarbeiter Die Gesellschaft beschäftigt keine eigenen Mitarbeiter. Geschäftsführung Claus Fest, Unterreichenbach Leiter Energiewirtschaft & Beschaffung EnBW Energie Baden-Württemberg AG Angaben zu den Organen Der Geschäftsführer erhielt in 2023 keine Vergütung von der Gesellschaft. Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Vorschüsse und Kredite an die Organmitglieder gewährt. Es wurden keine Haftungsverhältnisse zugunsten von Organmitgliedern eingegangen. Angaben zur globalen Mindestbesteuerung (Säule 2-Modellregeln) Der EnBW-Konzern fällt in den Anwendungsbereich der OECD-Modellregelungen zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung (Säule 2-Modellregeln). Die Regelungen sind demnach auf die EnBW Energy Factory GmbH anzuwenden. Das Mindeststeuergesetz ist in Deutschland, der Jurisdiktion, in der die EnBW Energy Factory GmbH steuerlich ansässig ist, am 28. Dezember 2023 in Kraft getreten und gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Eine Erläuterung etwaiger Auswirkungen der Anwendung der Säule 2-Regelungen auf die EnBW Energy Factory GmbH: Die Säule 2-Regelungen sehen für in Deutschland ansässige Gesellschaften die Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer vor, sollte das Mindeststeuerniveau von 15 % in Deutschland nicht erreicht werden. Die Gesellschaft unterliegt dann einer Ergänzungssteuer in Höhe der Differenz zwischen dem Säule 2-Effektivsteuersatz und dem in Deutschland geforderten Mindeststeuerniveau von 15 %. Es wird basierend auf dem länderbezogenen Bericht (CbCR) für 2022 sowie Planzahlen für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, davon ausgegangen, dass die in Deutschland ansässigen Gesellschaften des EnBW-Konzerns bereits dem geforderten Mindeststeuerniveau von 15 % unterliegen und es nicht zur Anwendung der Ergänzungssteuerregelungen kommt. Abschlussprüferhonorar Auf eine Angabe nach § 285 Nr. 17 HGB wird verzichtet, da der Jahresabschluss der Gesellschaft in den Konzernabschluss der EnBW AG einbezogen wird. C. VII. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)Gemäß § 6b Abs. 2 EnWG sind Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen sowie assoziierten Unternehmen, wenn sie aus dem Rahmen der gewöhnlichen Energieversorgungstätigkeit herausfallen und für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage von wesentlicher Bedeutung sind, gesondert auszuweisen. Des Weiteren übernimmt die EnBW AG die Funktionen Rechnungswesen und Steuern, Einkauf und Logistik, Informationsverarbeitung sowie Recht und Versicherungen. Die Leistungen werden anhand eines detaillierten Leistungsverzeichnisses mittels konzerneinheitlicher Verrechnungspreise abgerechnet.
Stuttgart, 19. April 2024 Die Geschäftsführung Claus Fest Lageberichtder EnBW Energy Factory GmbH, Stuttgart1 Grundlagen des Unternehmens1.1 Geschäftsmodell des Unternehmens1.1.1 Struktur und GeschäftstätigkeitDie EnBW Energy Factory GmbH (EEF) ist Spezialist für anspruchsvolle Energielösungen und entwickelt und vertreibt dazu Energiedienstleistungen, Marktzugänge sowie Energielieferungen rund um Strom im nationalen Markt für die Kundengruppen Weiterverteiler & Stadtwerke sowie Industrie & Mittelstand. Der Sitz der GmbH ist Stuttgart. 1.1.2 Leitung und ÜberwachungDie Geschäftsführung der EEF bestand im Geschäftsjahr 2023 ganzjährig aus jeweils einer Person, der die alleinige Leitung der Gesellschaft obliegt. Die EEF ist ein Tochterunternehmen der EnBW Contracting GmbH und wird von deren Obergesellschaft, der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW AG) über ihre Gesellschafterstellung überwacht und gesteuert. 1.1.3 Kunden und MärkteDie Kundensegmente der EEF umfassen derzeit Weiterverteiler & Stadtwerke sowie Industrie & Mittelstand. Aufgrund der mit der Ukraine-Krise verbundenen schwierigen Marktsituation betreibt die Energy Factory derzeit keine aktive Kundenakquise. Die künftige Hauptgeschäftstätigkeit wird die eines Dienstleisters sein, der eine energiewirtschaftliche end-to-end Abwicklungsplattform für konzernverbundene Unternehmen zur Verfügung stellt. 1.2 SteuerungssystemDie Steuerung der Gesellschaft war im Jahr 2023 vor allem auf finanzielle Ziele, die im Folgenden genannt und erläutert werden, ausgerichtet. Zur finanziellen Steuerung des Unternehmens verwendet die EEF insbesondere operative Kennzahlen, die aus der Ergebnisrechnung abgeleitet werden. Es handelt sich vor allem um die operativen Kosten nach IFRS, das operative und adjusted EBITDA nach IFRS (IFRS-Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen und neutralen Erträgen und Aufwendungen gemäß EnBW-Definition), das adjusted EBIT nach IFRS (IFRS-Ergebnis vor Zinsen und Steuern und vor neutralen Erträgen und Aufwendungen gemäß EnBW-Definition) sowie das IFRS-Jahresergebnis. Weiterhin werden diverse qualitative operative Kennzahlen zur Geschäftssteuerung herangezogen, die als Werttreiber für das Geschäftsmodell identifiziert sind. Die operativen nicht energiewirtschaftlichen Kosten umfassen vor allem die sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen setzen sich hauptsächlich aus Vertriebsaufwendungen und Fremdleistungsbezügen zusammen, darunter auch die Kosten für die IT-Plattform der Wertschöpfungskette sowie Operations-Prozesse der Geschäftstätigkeit. Die Entwicklung der operativen nicht energiewirtschaftlichen Kosten ist neben der Entwicklung der Umsatzerlöse der hauptsächliche Einflussfaktor für die Ergebnisgrößen operatives und adjusted EBITDA nach IFRS sowie operatives und adjusted EBIT nach IFRS. Auf das IFRS-Jahresergebnis wirkt darüber hinaus noch das Zinsergebnis. Einflussfaktoren der Liquidität und des Operating Cash Flow sind neben der Höhe der Einnahmen und Ausgaben vor allem das Zahlungsverhalten der Kunden und die eigenen Zahlungsgewohnheiten, die einer laufenden monatlichen Überwachung und Prognose unterliegen. 1.3 Internes Kontrollsystem (IKS)Ein wesentlicher Bestandteil unseres Steuerungssystems ist das interne Kontrollsystem (IKS). Es dient der EEF im Hinblick auf die Rechnungslegungsprozesse dazu, eine ordnungsmäßige Buchführung und Rechnungslegung sicherzustellen. Die EEF ist eingebunden in das von der EnBW AG für die meisten ihrer Tochtergesellschaften implementierte IKS. Im Risikomanagement werden folgende Risiken betrachtet und gesteuert: Betriebsrisiko Betriebsrisiko (operationales Risiko) beschreibt das Risiko, dass finanzieller Schaden oder Verlust als Folge von Mängeln in der internen Organisation (interne Abläufe bzw. Kontrollsysteme), durch menschliches Versagen oder beim Einsatz von Systemen entsteht. Darüber hinaus ist der Krisen- und Katastrophenschutz Teil des operationalen Risikomanagements. Das Betriebsrisiko besteht im Wesentlichen aus folgenden Teilrisiken: Internes Organisationsrisiko, Personenrisiko, Rechtliches Risiko, Systemrisiko. Kreditrisiko & Kundeninsolvenzrisiko Das Kreditrisiko beschreibt jenes Risiko, das aufgrund einer Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Geschäftspartners entsteht (z.B. Zahlungswilligkeit, Zahlungsfähigkeit). Das Kreditrisiko kann im Markt nicht direkt abgesichert werden (mit Ausnahme von Spezialprodukten wie Garantien, Kreditversicherungen o.ä.), da es jeweils direkt mit einem Geschäftspartner in Verbindung steht. Treiber des Kreditrisikos sind die Bonität des Geschäftspartners, die Vertragslaufzeit, die Zahlungsaufrechnung, die Zahlungsbedingungen, der Marktwert des Vertrages und die Kündigungsklausel. Dies gilt sowohl aus Sicht der EEF auf den Vertragspartner als auch vice versa. Es besteht grundsätzlich das Risiko unerkannter Insolvenzen von Kunden mit potenziell negativen Auswirkungen auf das Jahresergebnis wie z.B. (un-)erkannter Zahlungsunfähigkeit und daraus folgender Insolvenzanfechtungen mit Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter. Markt- und Wettbewerbsumfeld Einfluss der Wettbewerbsstellung auf die Entwicklung des Kundenbestandes und die Absatzmenge, inkl. Preiseffekte. Betrachtet werden ausschließlich die Auswirkungen auf den Deckungsbeitrag. Marktpreisrisiken Im Rahmen der Energiebeschaffung, Bewirtschaftung und Belieferung für B2B-Kunden bestehen Marktrisiken, im Wesentlichen das Ausgleichsenergie-, Termin-, und Spotmarktrisiko. Risiko aus REMIT-Meldeverpflichtungen Die aus den REMIT-Meldeverpflichtungen resultierenden Fristen können nicht eingehalten werden. Werden die REMIT-Meldungen nicht fristgerecht abgegeben, können durch die EU-Behörde ACER Strafen erhoben werden. Verzögerungen bei den Meldungen können sich daraus ergeben, dass Verträge fälschlicherweise als nicht REMIT-relevant eingestuft werden oder Korrekturmeldungen nicht oder zu spät gemeldet werden. Ziel von REMIT ist die Erhöhung von Transparenz und Stabilität der europäischen Energiemärkte. Insbesondere soll Insiderhandel und Marktmanipulation bekämpft werden. Mit der Überwachung und Regulierung der Energiemärkte gemäß REMIT ist die EU-Behörde ACER betraut. Risiko aus Dienstleistungserfüllung espot Es besteht das Risiko, dass die EEF als Dienstleistungserbringer der espot die Dienstleistung (z. B. Bilanzkreismanagement, Ausschreibungen, REMIT) nicht vollumfänglich oder fehlerhaft aufgrund mangelnder Datenqualität der Ausgangsdaten bzw. interner Fehler erbringt. In 2023 wurde die jährliche Risikoinventur turnusmäßig durchgeführt. Hierbei wurden sämtliche Bestandsrisiken gemäß dem integrierten Risikomanagementprozess (iRM) vollständig hinsichtlich der hinterlegten Steuerungsinstrumente verifiziert, die Risikoverantwortlichkeiten geprüft und im dafür bereitgestellten IT-System "iRIS" dokumentiert. Abschließend sieht der integrierte Risikomanagementprozess die Validierung vor, bei der die vom Risikoverantwortlichen vorgesehenen Sicherungsinstrumente durch einen unabhängigen Dritten auf Angemessenheit und Funktionsfähigkeit geprüft wurden. In der nach EnBW-Kriterien getroffenen Gesamtwürdigung der Geschäftsführung EEF ist das IKS für das Geschäftsjahr insgesamt wirksam. 1.4 Forschung und EntwicklungAls Energie Vertriebsgesellschaft betreibt die EEF keine mit produzierenden Unternehmen vergleichbare Forschung und Entwicklung. 2 Wirtschaftsbericht2.1 Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen2.1.1 Markt und WettbewerbDie wichtigsten Wettbewerber sind insbesondere Tochtergesellschaften anderer Energieversorger. Die Kundennachfrage wird bestimmt nach "Flexiblen Belieferungsprodukten" im Commodity sowie durch den Trend zu dezentraler Erzeugung (PV) und der externen Nachfrage nach Grüner Energie auch über längerfristige Zeiträume über sogenannte Power Purchasing Agreement (PPA). Weiterhin wird das volatile Preisniveau an der Strombörse von vielen Kunden als sehr großes Risiko wahrgenommen. Tendenziell wird sich das Angebot für alle Kunden vom reinen Energie-Preiswettbewerb zu Lösungsangeboten mit Zusatznutzen verschieben, die gegebenenfalls auch mit Serviceleistungen zur CO 2 -Neutralität kombiniert werden. Gleichzeitig ist das Marktumfeld gekennzeichnet durch Bestrebungen einer wachsenden Zahl von Städten und Gemeinden, ihre Netze und ihre Versorgung zu rekommunalisieren, was die Nachfrage nach Energie- und Serviceleistungen in diesen Geschäftsfeldern steigern wird. 2.1.2 Energiewirtschaftlicher OrdnungsrahmenNachfolgend wird über den aktuellen Stand der wesentlichen relevanten Gesetzgebung und der aktuellen Rechtsprechung auf das Geschäftsmodell der EEF berichtet. Die Veränderungen des energiewirtschaftlichen Ordnungsrahmens sind in unserem Tätigkeitsbereich derzeit geprägt von: Die Einführung des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) am 16.12.2022 Ziel des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse ist es, Letztverbraucher, die von stark gestiegenen Stromkosten betroffen sind, finanziell zu entlasten. Alle anspruchsberechtige letztverbrauchende Stromkunden erhalten ab März 2023 durch ihren Lieferanten einen sog. Entlastungsbetrag im Rahmen der Monatsrechnungen gutgeschrieben bzw. dieser wird bei den Abschlagszahlungen berücksichtigt. Für die Monate Januar und Februar 2023 kamen dabei rückwirkend eine individuelle pauschale Entlastung zur Anwendung. Anspruchsberechtigt für eine Netzentnahmestelle ist der Kunde dann, wenn der rechnerische Arbeitspreis des Kunden über dem für die Netzentnahmestelle gültigen Referenzpreis (bei den meisten EEF-Kunden netto 13 ct/kWh ohne Netznutzung/Steuern/Abgaben) liegt. Zur Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrags gibt es unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Bilanzierung der Netzentnahmestelle (SLP vs. Nicht-SLP) sowie der sog. Referenzmenge (> 30 MWh/a vs. <= 30 MWh/a) unter Beachtung sog. Höchstgrenzen, die der Kunde uns melden bzw. nachweisen musste. EEF musste die Kunden bis spätestens Ende Februar 2023 pro Netzentnahmestelle individuell informieren, was hinsichtlich der vereinbarten Preismodelle mit Spotmarktpreis- und z. T. Ausgleichsenergiepreisanteilen eine besondere Herausforderung darstellt. Als Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhält EEF die berücksichtigten Entlastungsbeträge vom jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zurück, bzw. kann Vorauszahlungen dafür einfordern und ist gesetzlich verpflichtet, u. a. den Übertragungsnetzbetreibern und einer noch zu bestimmenden Prüfbehörde entsprechend aufbereitete Daten hinsichtlich der Entlastungen zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2024 muss EEF den Kunden, die sie am 31. Dezember 2023 beliefert hat, eine Endabrechnung im Sinne des StromPBG erstellen. Diese Endabrechnung stellt insbes. wegen komplexer Berechnungslogiken, ausstehender Bestätigungen durch die Kunden, die in die Berechnung eingehen und noch nicht endgültig festgelegter gesetzlicher Terminvorgaben eine besondere Herausforderung dar. Dazu kommt, dass es zu verschiedenen Sachverhalten unterschiedliche Gesetzesinterpretationen gibt, die mindestens zu intensiven Gesprächen mit den Kunden und ggf. sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen können. EEF rechnet auch dienstleistend für weitere Lieferanten, insbes. Smart Energy, ab. Bei unterjährigen Lieferantenwechseln im Jahr 2023 müssen dabei z. B. auch erstattete Entlastungsbeträge von Vorlieferanten bei der Endabrechnung berücksichtigt werden. Auch mit den vier Übertragungsnetzbetreibern muss jeweils eine entsprechende Endabrechnung durchgeführt werden, so dass den Kunden gewährte Entlastungsbeträge vollständig an EEF rückvergütet werden. 2.2 Geschäftsverlauf2.2.1 ErtragslageIm Folgenden wird die Ertragslage anhand der HGB-Zahlen kommentiert, die jedoch nicht für Steuerungszwecke verwendet werden. Die Umsatzerlöse sind im Bereich Strom (nach Stromsteuer) von 238,1 Mio. € auf 680,1 Mio. € deutlich gestiegen. Hierbei war zum einen der gestiegene Großhandelsmarktpreis am EPEX-Spot sowie der Zuwachs an Industriekunden ursächlich. Absatzmengen an Industriekunden sind mit höheren Umsätzen durch die Netznutzungsentgelte belegt als Lieferungen an Weiterverteiler. Zusätzlich sind die Absatzmengen von ca. 2,9 auf 3,7 TWh ebenfalls gestiegen. Korrespondierend zu dieser Entwicklung ist der Materialaufwand von 278,0 Mio. € auf 676,1 Mio. € gestiegen. Nach Berücksichtigung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen von 1,5 Mio. € (Vj: 1,9 Mio. €) sowie dem Finanzergebnis von - 0,5 Mio. € (Vj: -0,1 Mio. €) ergibt sich ein Ergebnis nach Steuern und vor Ergebnisabführung an die EnBW Contracting GmbH in Höhe von 2,0 Mio. €. Auf Grund des bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisübernahmevertrags wird der handelsrechtliche Jahresüberschuss an die EnBW Contracting GmbH als Gesellschafterin vollständig abgeführt. 2.2.2 Vermögens- und FinanzlageDie Bilanzsumme im handelsrechtlichen Jahresabschluss der EEF hat sich im Vergleich zum 31. Dezember 2022 von 62,7 Mio. € auf 38,1 Mio. € vermindert. Die Verminderung resultiert auf der Aktivseite der Bilanz im Wesentlichen aus dem Rückgang der Forderungen gegen verbundene Unternehmen (33,9 Mio. €) aufgrund der positiven Ergebnisentwicklung (im Vorjahr im Wesentlichen Forderungen gegenüber der Contracting GmbH aus der Verlustübernahme). Im Geschäftsjahr und im Vorjahr wurden entsprechend der Geschäftstätigkeit keine wesentlichen Investitionen im Anlagevermögen getätigt. Auf der Passivseite der Bilanz haben im Wesentlichen der Rückgang der Verbindlichkeiten um 22,2 Mio. € zur Verminderung der Bilanzsumme beigetragen. Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen betreffen zum Großteil die Cash-Pooling-Verbindlichkeiten. Wesentliche außerbilanzielle Finanzierungsformen werden nicht genutzt. Die Geschäftsräume sind gemietet. Die Finanzierung ist durch die Einbindung in den EnBW Konzern nachhaltig gesichert. Die EEF nimmt am Cash-Pooling der EnBW AG teil. Hierdurch kann die EEF Liquiditätsbedarf abdecken, Liquiditätsüberschüsse werden als Guthaben angelegt. Das Cash-Pool-Konto ist variabel verzinslich. 2.3 Vergleich der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage mit der PrognoseAufgrund der stark gestiegenen Großhandelsmarktpreise und damit einhergehend der Umsätze sowie des Materialaufwands sind die Zahlen nur eingeschränkt mit der Planung vergleichbar. 2.4 Gesamtaussage der Geschäftsführung zur wirtschaftlichen LageDie sich dramatisch veränderten Verhältnisse auf den Energiemärkten aufgrund der Ukraine-Krise bzw. im Vorfeld der Ukraine-Krise haben zu stark gestiegenen Preisen und Preisspreads im Termin-, Spot- und Ausgleichsenergiemarkt in den Jahren 2021 und 2022 geführt. Für 2023 hat sich die Lage auf den Preismärkten im Vergleich zu 21/22 etwas entspannt. Das Außenpolitische Umfeld bleibt aber nach wie vor unsicher. Damit bestehen für das Jahr 2024 bis einschließlich 2025 weiterhin erhebliche Risiken. Insgesamt stellt sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zufriedenstellend dar. 3 Prognose-, Chancen- und Risikobericht3.1 RisikoberichtBei der Muttergesellschaft EnBW AG besteht ein konzernweites Risikofrühwarnsystem, in das auch die EEF eingebunden ist. Die Risikomanagementberichterstattung gemäß dem integrierten Risikomanagementprozess (iRM) erfolgte wie bereits in den Vorjahren quartalsweise an die EnBW AG. Als Vertriebs-& Handelsgesellschaft hat die EEF das Kunden-Bonitätsrisiko, vor allem bezogen auf Großkunden, in der Risikoüberwachung. Laut definiertem Vorgehen aus der Verzahnung von Risikomanagement und Internem Kontrollsystem werden für die GE Risiken über der Berichtsschwelle von 5 Mio. EUR (nach Berücksichtigung von Steuerungsinstrumenten) in die Konzernberichterstattung aufgenommen. Es erfolgt eine qualitative Bewertung der Risiken durch eine Risikobeschreibung sowie die Klassifizierung des Risikos unter Berücksichtigung der umgesetzten Steuerungsinstrumente. Bei der Klassifizierung der Risiken sehen wir Preisrisiken im Geschäftsfeld Commodity als die Bedeutendsten an. Diese Risiken haben eine besondere Bedeutung für die EEF. Aufgrund der nach wie vor aktuell sehr volatilen Energiepreise für das Jahr 2023 an den Großhandelsmärkten besteht im Vergleich zu den "Kundenvertragspreisen", ein sehr hoher Preisspread zu dem dann Abweichungen von Mehr- und Mindermengen abgerechnet werden müssen. 3.2 ChancenberichtDurch die Migration der Smart Energy Kunden (1600 Abnahmestellen) der EnBW AG inkl. der EnBW E-mobility Abnahmestellen (Ladesäulen) auf die Abwicklungsplattform der EEF bestehen Chancen das Geschäft im Dienstleistungsbereich mit Zukunftsthemen weiter auszubauen. 3.3 Prognosebericht3.3.1 Erwartete Entwicklung des Marktumfelds und des VertriebsgeschäftsIn 2024 rechnen wir im Zuge des Ausbaus des "Smart Energy" Absatzes unter der Annahme eines temperaturbezogenen Normaljahres mit einem weiteren leichten Anstieg des Stromabsatzes. 3.3.2 Erwartete Entwicklung der Finanziellen SteuerungsgrößenFür 2024 gehen wir aufgrund der derzeit fallenden Großhandelsmarktpreise von leicht niedrigeren Umsatzerlösen im Vergleich zum Geschäftsjahr 2023 aus. 4 Entflechtung gemäß § 6b EnWGDie Gesellschaft ist i.S.v. § 3 Nr. 38 EnWG verbunden zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen. Sie führt nach § 6b Abs. 3 EnWG andere Tätigkeiten innerhalb des Stromsektors aus. Diese Tätigkeiten umfassen den Vertrieb von Strom, Nutzenergie und Dienstleistungen an Sondervertragskunden in Deutschland mit Schwerpunkt in Baden-Württemberg. Für die verschiedenen Tätigkeiten werden im Rechnungswesen getrennte Konten geführt. Ein Tätigkeitsabschluss war nicht zu erstellen.
Stuttgart, 19. April 2024 Geschäftsführung Claus Fest Bestätigungsvermerk des unabhängigen AbschlussprüfersAn die EnBW Energy Factory GmbH Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der EnBW Energy Factory GmbH, Stuttgart bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der EnBW Energy Factory GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 und • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können; • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben; • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben; • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann; • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt; • beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens; • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Vermerk über die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG Prüfungsurteil Wir haben geprüft, ob die Gesellschaft ihre Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 eingehalten hat. Nach unserer Beurteilung wurden die Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten in allen wesentlichen Belangen eingehalten. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung der Einhaltung der Pflichten zur Führung getrennter Konten in Übereinstimmung mit § 6b Abs. 5 EnWG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW PS 610 n.F. (07.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG" weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir wenden als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) an. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachtet haben, um die Pflichten zur Führung getrennter Konten einzuhalten. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die gesetzlichen Vertreter ihre Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten in allen wesentlichen Belangen eingehalten haben. Ferner umfasst unsere Zielsetzung, einen Vermerk in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, der unser Prüfungsurteil zur Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG beinhaltet. Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 5 EnWG zur Führung getrennter Konten umfasst die Beurteilung, ob die Zuordnung der Konten zu den Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EnWG sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt ist und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde.
Stuttgart, 19. April 2024 EY
GmbH & Co. KG
Vogelgesang, Wirtschaftsprüfer Jahn, Wirtschaftsprüfer Feststellung JahresabschlussDie Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 26.04.2024 |
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