GABEA GmbHLiquidiert
Fritz-Reuter-Straße 21A, 58099 Hagen, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Beate Vögler seit 3.7.2015 | Liquidator |
Gabriele Lemke seit 3.7.2015 | Liquidator |
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
GABEA GmbH i. L. LottoannahmestelleHagenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015Bilanz
Anhang
Der Jahresabschluss der Gabea GmbH wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Der Übergang zu den Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erfolgte zum 1.1.2010. Aus der erstmaligen Anwendung zum 1.1.2010 ergaben sich keine Auswirkungen. Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem BilMoG wurden die Vorjahresvergleichszahlen auf Grund des Wahlrechts des Art. 67 (8) S. 2 EGHGB nicht angepasst. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. Die Gliederung der Bilanz entspricht den Bestimmungen des § 266 HGB. Nach den in § 267 Abs.1 HGB in Verbindung mit § 267 Abs.3 HGB angegebenen Kriterien ist die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft anzusehen. Am 03.07.2015 wurde der Liquidationsbeschluss der Firma Gabea GmbH im Handelsregister eingetragen. 2. Angaben zur Bilanzierung und Bewertung einschließlich steuerrechtlicher Maßnahmen 2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Sofern sich keine zwingenden Änderungen aufgrund des BilMoG ergaben, wurden die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Vorjahres beibehalten. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand daher nicht statt. Die Grundsätze der Darstellungsstetigkeit wurden gewahrt. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen nach den steuerlichen Vorschriften in Anlehnung an die amtlichen AfA-Tabellen vermindert. Ein aktivierter Geschäfts/Firmenwert liegt nicht vor. Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände und entsprechend den steuerlichen Vorschriften linear und degressiv vorgenommen, wobei die degressive Abschreibung im Rahmen der Übergangsregelung fortgeführt wurde (Art. 67 (4) EGHGB). Außerplanmäßige Abschreibungen wurden nicht vorgenommen. Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung erfolgt in den Fällen, in denen dies zu einer höheren Jahresabschreibung führt. Ein Sammelposten gemäß § 6 (2a) EStG für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern in Höhe von 150,01 € - 1.000,00 € wurde für das Jahr 2015 nicht gebildet. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 150,00 € werden im Jahr des Zugangs sofort als Aufwand erfasst. Für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von € 150,01 bis € 410,00 wird im Jahr des Zugangs ein Abgang unterstellt. Es wird hierbei auch für das Handelsrecht von den steuerlichen Sonderregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter Gebrauch gemacht. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 150,01 € bis zu 410,00 € werden im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben. Erträge aus der Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände, latenter Steuern und der Bewertung von Finanzinstrumenten liegen nicht vor. Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Sofern die Börsen- oder Marktpreise am Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese angesetzt. Erhebliche Unterschiede bei abweichender Anwendung von Bewertungsmethoden i. S .d. §§ 240 (4), 256 S.1 HGB liegen nicht vor. Nähere Angaben zu gebildeten Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 HGB sind nicht vorzunehmen, da keine Bewertungseinheiten gebildet wurden. Für Verwendungsrisiken wurden angemessene Wertberichtigungen auf die Vorräte vorgenommen. Aus steuerlichen Gründen unterlassene Zuschreibungen liegen nicht vor. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit dem Nominalwert ausgewiesen worden. Den in den Forderungen aufgrund von Lieferungen und Leistungen enthaltenen Ausfallrisiken wird durch die Bildung angemessen dotierter Einzel- bzw. Pauschalwertberichtigungen Rechnung getragen. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die ursprünglich auf fremde Währungen lauteten, wurden zum Devisenkassakurs am Abschlussstichtag gem. § 256a II HGB bewertet (§ 284 II Nr.2 HGB). Unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten werden Leistungsansprüche für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag mit dem anteiligen Nennwert der vor dem Bilanzstichtag geleisteten Zahlungen aktiviert. Aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten wurden im Rahmen der steuerlich zulässigen Unwesentlichkeitsgrenze (410,00 € je abzugrenzenden Posten) nicht gebildet. Die Steuerrückstellungen beinhalten die das Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten Steuern. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Sie wurden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt und ermittelt (§ 253 I 2 HGB). Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst (§ 253 II 2 HGB). Zum aktuellen Bilanzstichtag wurde keine Abzinsung vorgenommen, da entweder die Rückstellungen eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr haben oder aber eine Abzinsung aufgrund der absoluten Höhe von geringem Aussagewert ist (z.B. bei den Archivierungsrückstellungen) und deshalb der Aspekt des Gläubigerschutzes nicht gefährdet erscheint. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes wurden nicht getätigt. Da es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft handelt, waren keine Rückstellungen für aktive oder passive latente Steuern auszuweisen (Verweis auf die Gesamtdifferenzbetrachtung gem. § 274 Abs.1 HGB). Verbindlichkeiten wurden zu Ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Hierbei wurde das handelsrechtliche Abzinsungsverbot des § 253 (1) S. 2 HGB beachtet. Sofern die Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt. Im Jahresabschluss sind keine Verbindlichkeiten enthalten, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten. Die grundsätzlich bestehende Wertaufholungspflicht für immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen (mit Ausnahme für Geschäfts- und Firmenwerte (Verbot)) wurde geprüft und kam im aktuellen Bilanzjahr nicht zur Anwendung. 3. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 3.1 Gewinn- oder Verlustvortrag Ein etwaiger Gewinn- oder Verlustvortrag (bei teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses) ist der Bilanz zu entnehmen. 4. Sonstige Pflichtangaben 4.1. Angaben zu den Geschäftsführern, zu Beteiligungsverhältnissen u.ä. Während des abgelaufenen Geschäftsjahres
wurden die Geschäfte der Gesellschaft durch folgende
Personen geführt:
4.2. Angabe der Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern beträgt 9.321,12 EUR (Vorjahr 23.408,27 EUR). Die Gesellschafter haben den Rangrücktritt gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft erklärt. Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern beträgt 0,00 EUR (Vorjahr 0,00 EUR). 4.3. Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten über fünf Jahre Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren beträgt 0,00 EUR (Vorjahr 0,00 EUR). Durch Pfandrechte u. ä. gesicherte Verbindlichkeiten betragen 0,00 EUR (Vorjahr: 0,00 EUR). 4.4. Weitere Angaben (Haftungsverhältnisse, Eventualverbindlichkeiten, sonstige Verpflichtungen) Haftungsverbindlichkeiten i. S. d. § 251 HGB liegen nicht vor, so dass auch diesbezügliche Angaben zu Sicherheiten und Pfandrechten sowie zu den Gründen der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme nicht erforderlich sind. 4.5. Angaben zur Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss wurde am 20.04.2016 festgestellt. 4.6. Datum der Unterzeichnung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss wurde am 20.04.2016 unterzeichnet.
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