Bauträger für Wohngebäude
Hörsysteme Kaspar GmbHLiquidiert
76863 Herxheim bei Landau (Pfalz), DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Jürgen Holl seit 10.12.2015 | Geschäftsführer |
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Hörsysteme Kaspar GmbHKarlsruheJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010Bilanz
Anhang für das Geschäftsjahr 31.12.2010Allgemeine AngabenGrundlagen der RechnungslegungDer vorliegende Jahresabschluss (Handelsbilanz) wurde nach den maßgeblichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des GmbH - Gesetzes aufgestellt. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind entsprechend den Bestimmungen des HGB gem. §§ 266, 275 HGB gegliedert. Die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs. 2 HGB erstellt. Die Gesellschaft zählt zu den kleinen Kapitalgesellschaften (267 HGB) Die Gesellschaft hat von der Befreiungsvorschrift nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB Gebrauch gemacht und auf die Aufstellung eines Lageberichts verzichtet. Durch die erstmalige Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) haben sich Veränderungen bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ergeben. Auf die Anpassung der Vorjahreszahlen wurde gem. Art. 67 Abs. 8 EGHGB verzichtet. Bilanzierungs- und BewertungsgrundsätzeDie Wertansätze der Vorjahresbilanz wurden unverändert als Bilanzvorträge in neue Rechnung übernommen. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen sind, soweit vorhanden, zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§ 255 HGB), vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer angesetzt (§ 253 HGB). Als Abschreibungsmethode kam die lineare Absetzung für Abnutzung zur Anwendung. (Für Anlagezugänge vor dem 01.01.2010 kann auch die degressive Absetzung für Abnutzung zur Anwendung kommen § 67 (4) EGHGB) Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € / 410 € Anschaffungskosten werden im Jahr des Zugangs jeweils entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 2 EStG voll abgeschrieben. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 150 € bis 1.000 € werden ggf. in einem Sammelposten auf fünf Jahre linear abgeschrieben. Der gebildete Sammelposten stellt im Unternehmen eine stark untergeordnete Rolle dar und kann deshalb handelsrechtlich übernommen werden. Einzelheiten ergeben sich aus der Anlagenentwicklung, die nicht offengelegt wird (§274a Nr. 1 HGB). Die Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten bzw. soweit erforderlich zum niedrigeren, beizulegenden Wert bewertet. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren sind keine vorhanden Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständesind grundsätzlich zum Nominalwert angesetzt. Der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks sind zum Nennwert angesetzt. Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag passiviert § 252 (1)S.2 HGB Die Rückstellungen beinhalten nach vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung erkennbare Risiken und wurden mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag angesetzt; teilweise wurden sachgerechte Schätzungen durchgeführt. Anlagevermögen ist nicht vorhanden. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände § 268 (4) S.1 HGB Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände stellen sich gemäß § 274a Nr.2 HGB wie folgt dar:
In den vorstehenden Forderungen sind Forderungen gegenüber Gesellschaftern von insgesamt 0 € (Vj. 0 TEUR) enthalten (§ 42 Abs. 3 GmbHG) In den vorstehenden Forderungen sind Forderungen gegenüber Geschäftsführern in Höhe von insgesamt 0 € (Vj 0TEUR) enthalten, welche mit 5% verzinst werden und im laufenden Wirtschaftsjahr mit 0 € zurückbezahlt wurden (§ 285 Nr 9c HGB) Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen / sonstigen Vermögensgegenstände enthalten Forderungen gegen verbundene Unternehmen von € 0. Rechnungsabgrenzungsposten § 268 (6) HGB - Keine Angaben gemäß § 274a Nr. 4 HGB - Eigenkapital Das Stammkapital von € 25.000 ist mit dem Nennbetrag angesetzt. Der aktivische Ausweis "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" ist gleichzusetzen mit der bilanziellen Überschuldung, nicht jedoch mit der Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts. Zur Beseitigung der Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts sind folgende Maßnahmen vorgenommen worden: Qualifizierter Rangrücktritt gem. § 39 (2) InsO für die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in Höhe von 71.986,24 € Sonstige Rückstellungen § 285 Nr. 12 - Keine Angaben (§ § 288 HGB) Verbindlichkeiten § 268 (5) HGB Die Verbindlichkeiten gliedern sich gemäß § 274a Nr. 3 HGB, § 285 Nr. 1a wie folgt:
In den vorstehenden Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern von insgesamt 71.986,24 € (Vj. 69,9 TEUR) enthalten (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Von den Verbindlichkeiten sind 0 € (Vj. 0 T€) durch Grundschulden gesichert (§ 285 Nr.1 b HGB). Nutzungsdauer von Geschäfts- oder Firmenwerten > 5 Jahre § 285 Nr. 13 HGB - entfällt Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung - Keine Angaben gemäß § 326 Satz 2 HGB Sonstige Angaben Risiken aus Haftungsverhältnisse i.S.v. § 251 HGB i.V.m. § 268 (7) HBG, § 285 Nr. 27 HGB Keine Personalstand § 285 Nr.7 HGB - keine Angaben gemäß § 288 HGB - Geschäftsführung § 285 Nr. 10 HGB Herrn Jürgen Holl, Hörgeräteakustikermeister Aufstellung des Anteilsbesitzes anderer Unternehmen § 285 Nr.11 und Nr.11a Name Sitz Stammkapital Ergebnis Beteiligung Keine Ausschüttungsgesperrte Beträge § 268 (8) HGB i.V. m.§ 285 Nr. 28 HGB - liegen nicht vor. Latente Steuern § 274 HGB i.V.m. § 274 Nr.5 HGB / Steuerrückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten § 249 HGB (1) S.1 HGB Latente Steuern sind gemäß § 274a Nr.5 HGB nicht auszuweisen. Temporäre passive Differenzen sind nach Verrechnung mit temporären aktiven Differenzen zum Bilanzstichtag nicht vorhanden, so dass kein passiver Überhang als (latente) Steuerrückstellung i.S.v. § 249 (1) S.1 HGB auszuweisen ist. Anhangsangaben gem. § 285 Nr.2 - 6, 17, 19, 21,22 und 29 HGB - Keine Angaben gem. § 288 HGB Bildung von Bewertungseinheiten § 254 iV.m. § 285 Nr 23 - Entfällt Karlsruhe , den 27.07.2011 .. Jürgen Holl Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am 27.7.2011. |
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