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| Name | Rolle |
|---|---|
Axel Moritz Kalisch seit 3.5.2023 | Liquidator |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
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Bilanzkonten aus veröffentlichten Jahresabschlüssen
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BEN Fleet Services GmbHKarlsruheJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021Bilanz zum 31. Dezember 2021AKTIVSEITE
Anhang für das Geschäftsjahr 2021I. Allgemeine AngabenDie BEN Fleet Services GmbH hat ihren Sitz in Berlin. Die Gesellschaft wird beim Amtsgericht Mannheim, unter HRB 732398 geführt. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufgestellt worden. Die Bilanz wurde gemäß § 266 Abs. 2 und 3 HGB und die Gewinn- und Verlustrechung ist gemäß dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) aufgestellt. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB und hat größenabhängige Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses teilweise in Anspruch genommen. Bei der Bewertung geht die Geschäftsführung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit gemäß § 252 Abs. 1 Nr. HGB aus. Die Gesellschaft hat in der Vergangenheit sowie im Geschäftsjahr 2021 keine nachhaltigen Gewinne erzielt. Es handelt sich dabei um geplante Verluste, die sich durch den Markteintritt und das Wachstum des jungen Unternehmens ergeben. Die Gesellschaft ist im Prognosezeitraum von der erfolgreichen Umsetzung des Unternehmenskonzeptes und der Generierung entsprechender Umsatzerlöse sowie der Bereitstellung externer liquider Mittel von Investoren oder Gesellschaftern abhängig. Sofern diese Ereignisse nicht wie geplant eintreten sollten, wäre der Bestand der Gesellschaft gefährdet. II. Bilanzierungs- und BewertungsgrundsätzeIm Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet worden. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Rückstellungen, die Schulden sowie der Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend aufgegliedert. Die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände wurden einzeln bewertet (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Aktiva Anlagevermögen Die immateriellen Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten bewertet und werden linear über die erwartete Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Sachanlagen werden zu Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen bewertet. Die Abschreibungen auf Sachanlagen werden linear vorgenommen. Die Abschreibungszeiträume basieren auf der jeweils voraussichtlichen Nutzungsdauer. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die unterjährig erworben wurden, werden zeitanteilig abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 werden im Jahr des Zugangs abgeschrieben. Die Finanzanlagen sind grundsätzlich mit Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert berwertet. Umlaufvermögen Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert oder mit dem am Bilanzstichtag niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Das Guthaben bei Kreditinstituten wird zum Nennwert am Bilanzstichtag bilanziert. Rechnungsabgrenzungsposten Als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben, die in der Zukunft Aufwand dartellen, ausgewiesen. Passiva Rückstellungen Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen mit den Erfüllungsbeträgen, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind. Beträgt ihre Restlaufzeit mehr als ein Jahr, werden die Rückstellungen mit einem der jeweiligen Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abgezinst. Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. III. Erläuterungen zur BilanzForderungen Es bestehen Forderungen gegen den Gesellschafter in Höhe von € 29.327,00 (Vorjahr € 39.705,48). Dabei handelt es sich um ausstehende Zahlungen in die Kapitalrücklage. Zum Stichtag bestehen zudem Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von € 65.453,76 (Vorjahr € 0,00), die aus Lieferungen und Leistungen resultieren. Verbindlichkeiten Zum Stichtag bestehen zudem Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von € 17.500,00 (Vorjahr € 0,00). Dabei handelt es sich um eine ausstehende Zuzahlung in das Stammkapital des Tochterunternehmens. IV. Sonstige AngabenSonstige finanzielle Verpflichtungen Die sonstigen finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft betragen für das Jahr 2022 € 55.574,79 und für das Jahr 2023 € 2.735,44 und resultieren aus Mietverträgen. Belegschaft Die Gesellschaft beschäftigte neben den beiden Geschäftsführern im Jahresdurchschnitt 97 Mitarbeiter. Der im Jahr 2021 entstandene Verlust wird auf die kommenden Jahre vorgetragen. Signatur
Berlin, 5. Dezember 2022 Axel Moritz Kalisch, Geschäftsführer Conrad Schlenkhoff, Geschäftsführer Der Jahresabschluss 2021 wurde durch die Gesellschafterversammlung am 10.01.2023 festgestellt. Bestätigungsvermerk des unabhängigen AbschlussprüfersPrüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der BEN Fleet Services GmbH, Berlin, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu dienen. Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit Wir verweisen auf die Angabe im Anhang im Abschnitt "Allgemeine Angaben", in der die gesetzlichen Vertreter beschreiben, dass die bisherige Verlustsituation auf die Markteintrittphase und das Wachstum der Gesellschaft zurückzuführen ist sowie der weitere Fortbestand des Unternehmens von der erfolgreichen Umsetzung des Unternehmenskonzeptes, Generierung entsprechender Umsatzerlöse und Bereitstellung externer liquider Mittel durch Gesellschafter oder Investoren. Wie in der Angabe dargelegt, deuten diese Ereignisse und Gegebenheiten auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und die ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt. Unser Prüfungsurteil ist bezüglich dieses Sachverhalts nicht modifiziert. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus - identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. - gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieses Systems der Gesellschaft abzugeben. - beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. - ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. - beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Köln, den 16. Dezember 2022 Rödl
& Partner GmbH
gez. Fischer, Wirtschaftsprüferin gez. Ahlering, Wirtschaftsprüferin |
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