Per
Medizinbedarf GmbH
Wiesenttal/Streitberg
Jahresabschluss zum 31.12.2006
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2006
EUR |
31.12.2005
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
150.000,00 |
150.000,00 |
| I.
Finanzanlagen |
150.000,00 |
150.000,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
8.770,34 |
12.049,72 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
1.115,60 |
225,39 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
7.654,74 |
11.824,33 |
| C.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
70.691,32 |
64.539,63 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
229.461,66 |
226.589,35 |
Passiva
|
|
31.12.2006
EUR |
31.12.2005
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
0,00 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Kapitalrücklage |
150.000,00 |
150.000,00 |
| III.
Verlustvortrag |
239.539,63 |
238.077,67 |
| IV.
Jahresfehlbetrag |
6.151,69 |
1.461,96 |
| B.
Rückstellungen |
4.400,00 |
4.400,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
225.061,66 |
222.189,35 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
229.461,66 |
226.589,35 |
Anhang
zum Jahresabschluss vom 31.12.2006
PER Finanz GmbH
Am Tölz 10
91346 Wiesenttal/Streitberg
I. Allgemeine Angaben
A. Auftrag
Von der Geschäftsführerin
der PER Finanz GmbH, 91346 Wiesenttal/Streitberg
wurden wir beauftragt den Jahresabschluß zum
31. Dezember 2006 zu erstellen.
Dem Auftrag liegen die in der Anlage beigefügten
Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater und
Steuerberatungsgesellschaften zugrunde.
B. Buchführung
Die Buchführung wird durch den Steuerberater
nach dem System DATEV erstellt.
C. Rechtliche Verhältnisse
Bei der Firma PER Finanz GmbH handelt es sich um eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in 91346
Wiesenttal/Streitberg
Am Tölz 10
Die Gesellschaft betreibt seit der Umfirmierung vom
08.09.2005 die Finanzierungsberatung, die Vermittlung von
Versicherungen und Kapitalanlagen, die Unternehmensberatung
und die Vermietung von Medizintechnik
Das Stammkapital beträgt EUR 25.000,00.
Es verteilt sich auf die Gesellschafter
Frau Petra Römer € 12.500
Herrn Sebastian Römer € 12.500
Die Einlagen sind voll einbezahlt.
Die Gesellschaft wurde am 12. Februar 2001 durch
notariellen Vertrag des Notars Klaus - Peter Gengler,
Ebermannstadt (UrNr: 137/2001) gegründet.
Die Gesellschaft ist unter der Firma PER Finanz GmbH
unter der Nr. HR B 4371 in das Handelsregister beim
Amtsgericht Bamberg eingetragen.
Geschäftsführung:
Während des Geschäftsjahres 2006 (01.
Januar bis 31. Dezember) wurde die
Geschäftsführung durch Frau Petra Römer
wahrgenommen.
Sie ist zur Alleinvertretung berechtigt.
Die geschäftsführende Gesellschafterin ist
vom Verbot der Selbstkontrahierung nach
§ 181 BGB befreit.
Mitarbeiter:
Während des Geschäftsjahres 2006 (01.
Januar bis 31. Dezember) wurden keine Arbeitnehmer
beschäftigt.
II. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss, zu
Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der
gesetzlichen Vorschriften erstellt.
Die Gliederungen der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung entsprechen denen des Vorjahres.
Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden
durchweg an den ertragsteuerlichen Vorschriften
ausgerichtet.
Die Zugänge zum Anlagevermögen sind zu
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert.
Von der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs.2 EStG
wurde Gebrauch gemacht.
III. Erläuterungen zur Bilanz
Aktiva
A.
Anlagevermögen
1. Sachanlagen
`. Betriebsausstattung
Stand 01.01.2006 0,00 €
+ Zugänge GWG diverse 602,52 €
./. AfA 2006 602,52 €
./. Anlagenabgang
0,00 €
Stand 31.12.2006 0,00 €
(Vorjahr 0,00 €)
2. Finanzanlagen
a. Wertpapiere des Anlagvermögens
Stand 01.01.2006 150.000,00 €
+ Zugang 0,00 €
- Abgang
0,00 €
Stand 31.12.2006 150.000,00 €
(Vorjahr 150.000,00 €)
C. Umlaufvermögen
I.
) Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1.115,60 €
(Vorj. 225,39 €)
II.
) Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
7.654,74 €
(Vorj. 11.824,33 €)
Nicht gedeckter Fehlbetrag
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 6.151,69 €
zuzüglich des Verlustvortrages von 239.539,63
€
übersteigen das buchmäßige Kapital
von
-175.000,00 €
um (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag)
70.691,32 €
(Vorj. 64.539,63 €)
Passiva
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
Das gezeichnete Kapital beträgt
25.000,00 €
(Vorj. 25.000,00 €)
II. Kapitalrücklage
Die Kapitalrücklage beträgt
150.000,00 €
Vergleiche B. II
(Vorj. 150.000,00 €)
III. Gewinnvortrag
Der Gewinnvortrag beträgt
0,00 €
IV. Jahresfehlbetrag
Der Jahresfehlbetrag 2006 beträgt
6.151,69 €
(Vorj. 1.461,96 €)
V. Vortrag auf neue Rechnung
Der Jahresfehlbetrag 2005 wurde auf neue Rechnung
vorgetragen in Höhe von
239.539,63 €
(Vorj. 237.102,16 €)
B. Rückstellungen
Sonstige Rückstellungen
Stand Verbrauch Zuführung Stand
01.01.2006 31.12.2006
€ € € €
Gesamt 4.400,00 2.200,00 2.200,00 4.400,00
C. Verbindlichkeiten
1) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
a) Girokonto Postbank 52852552
42,14 €
(Vorj. 17,71 €)
2) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
26.049,14 €
(Vorj. 19.719,92 €)
3) Sonstige Verbindlichkeiten 198.970,38 €
(Vorj. 202.451,72 €)
Allgemeine Auftragsbedingungen
für Steuerberater und
Steuerberatungsgesellschaften
1. Geltungsbereich
Die "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten - ggf.
in der laut gesonderter Vereinbarung geänderten
Fassung - für den Vertrag zwischen dem Auftraggeber
und Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im folgenden Auftragnehmer
genannt) sowie für vertragliche und
vertragsähnliche Ansprüche sonstiger Personen aus
der Tätigkeit des Auftragnehmers aufgrund des
Mandatsvertrages, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich
zwingend vorgeschrieben ist.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu
erbringenden Leistungen ist ausschließlich der im
Zeitpunkt der Leistung maßgebliche schriftlich
erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung
ausgeführt.
(3) Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als
richtig zugrunde legen. Er wird den Auftraggeber auf
offensichtliche Widersprüche sowie von ihm
festgestellte Unrichtigkeiten - insbesondere formeller Art
- hinweisen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur
materiellen Überprüfung der ihm überlassenen
Belege und Angaben, insbesondere einer übergebenen
Buchführung und eines Abschlusses (Bilanz mit Gewinn-
und Verlustrechnung,
Einnahme-Überschuß-Rechnung), jeweils nebst
etwaigen Anlagen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit
bedarf gesonderter Vereinbarung.
3. Urheberrechtsschutz
Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten die
Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums.
Der Auftraggeber erhält die erforderlichen Exemplare
der schriftlichen Arbeitsergebnisse zur
bestimmungsgemäßen (vereinbarten) Verwendung.
Eine anderweitige Verwendung - insbesondere eine Weitergabe
an Dritte für nichtsteuerliche Zwecke - bedarf der
schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.
4. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Auftragnehmer ist entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, über alle
Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung
des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu
bewahren. Die gesonderte schriftliche
Einwilligungserklärung nach § 4 Abs. 1 BDSG ist
Teil des Mandatsvertrages. Der Auftragnehmer ist nicht
berechtigt, Honorarforderungen gegen den Auftraggeber an
Dritte abzutreten. Diese Verschwiegenheitspflichten
bestehen nicht, wenn und soweit der Auftraggeber den
Auftragnehmer schriftlich davon entbindet. Die Pflicht zum
Stillschweigen besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen
Umfange auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,
soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen
des Auftragnehmers und/oder seiner Mitarbeiter erforderlich
ist. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind auch
insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als
der Auftragnehmer nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information,
Überlassung von Unterlagen und Mitwirkung bei der
Bearbeitung eines Versicherungsfalles verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche Auskunfts- und
Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO 1977, §
53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und
sonstige Schriftstücke über die Ergebnisse seiner
Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des
Auftraggebers aushändigen.
5. Mitwirkung Dritter
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur
Ausführung des Auftrags angestellte und freie
Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen sowie im
Bedarfsfalle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sonstige
fachkundige Dritte heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und
datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer
dafür zu sorgen, daß diese zur Verschwiegenheit
in gleichem Maße wie er (vgl. Nr. 4) verpflichtet
sind.
6. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung
etwaiger Mängel binnen einer angemessenen Frist. Er
muß, bevor ein Dritter mit der Mängelbeseitigung
beauftragt wird, den Auftragnehmer zur
Mängelbeseitigung auffordern, es sei denn, daß
aus besonderen Gründen das Interesse des Auftraggebers
an der sofortigen Beauftragung eines Dritten
überwiegt. Der Anspruch muß unverzüglich
schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Beseitigt der Auftragnehmer berechtigt geltend
gemachte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen
Frist, schlägt die Nachbesserung fehl, oder lehnt der
Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ab, so kann der
Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel
durch einen anderen steuerlichen Berater beseitigen lassen
bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 verjähren mit
Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Auftragnehmer die
berufliche Leistung erbracht und der Auftraggeber sie
abgenommen hat, spätestens mit Ablauf von sechs
Monaten seit Mandatsbeendigung.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,
Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch
Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige
Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber
mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die
Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte
Interessen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter die
Interessen des Auftraggebers überwiegen.
Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen
Leistung enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen,
berechtigen den Auftragnehmer, sie auch gegenüber
Dritten richtigzustellen oder die berufliche Leistung
zurückzunehmen.
7. Haftung, Verjährung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für eigenes
Verschulden und Verschulden seiner Mitarbeiter sowie
für die Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt
bei der Auswahl des von ihm eingeschalteten
datenverarbeitenden Unternehmens, nicht jedoch für
Verschulden eines im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
herangezogenen fachkundigen Dritten.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers für
Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es als Einzel-
oder Gesamtschuldner, auch aus unerlaubter Handlung, wird -
soweit nicht gesetzliche Vorschriften zwingend
entgegenstehen - außer bei grober Fahrlässigkeit
des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen
(nicht jedoch eines nach Nr. 5 Absatz 1 zugezogenen
sonstigen fachkundigen Dritten) - einvernehmlich auf Euro
1.000.000 für den einzelnen Schadensfall begrenzt.
Unter "Einzelner Schadensfall" ist die Summe aller
Schadensersatzansprüche des Anspruchsberechtigten zu
verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung auch
für mehrere aufeinanderfolgende
Veranlagungszeiträume/Feststellungs- oder
Veranlagungszeitpunkte - ergeben oder die von demselben
Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen
den steuerlichen Berater oder seine Mitarbeiter geltend
gemacht werden, soweit zwischen diesen Handlungen ein
rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Dies gilt auch für den Fall, daß eine Haftung
gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber
begründet sein sollte.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers im
Einzelfall bedarf gesonderter Vereinbarungen.
(4) Unbeschadet der gesetzlichen
Verjährungsvorschriften verjährt jeder Anspruch
gegen den Auftragnehmer aus dem Mandatsvertrag
spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages,
ebenso wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten geltend
gemacht wird, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem
Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis
Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der
schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung gerichtlich
geltend gemacht wird.
(5) Für mündliche Erklärungen und
mündliche Auskünfte des Auftragnehmers oder
seiner Mitarbeiter wird die Haftung ausgeschlossen.
(6) Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung
oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist
ausgeschlossen. Der Ausschluß gilt nicht im Rahmen
eines ausdrücklich übernommenen Auftrages, zu
dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen
Rechts erforderlich und die Haftung des Auftragnehmers
schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder
Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden
ist.
8. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet,
soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem
Auftragnehmer unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen
vollständig, richtig und so rechtzeitig zu
übergeben, daß dem Auftragnehmer eine
angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über
alle Vorgänge und Umstände, die für die
Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein
können. Diese Verpflichtungen gelten auch für die
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst
während der (jeweiligen) Tätigkeit des
Auftragnehmers bekannt werden.
(2) Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs
(Einspruch, Widerspruch, Beschwerde) sowie die Erhebung
einer Klage ist vom Auftraggeber jeweils ein gesonderter
Auftrag zu erteilen. Ein Klageauftrag kann nur unter
gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen
Prozeßvollmacht wirksam erteilt werden.
(3) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was
die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter und herangezogene
fachkundige Dritte) beeinträchtigen könnte.
(4) Der Auftraggeber darf berufliche
Äußerungen, Berichte, Gutachten und dgl. des
Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung
weitergeben. Das gilt nicht, wenn und soweit sich bereits
aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an
einen bestimmten Dritten ergibt. Der Auftragnehmer haftet
(im Rahmen von Nr. 7) einem Dritten gegenüber nur,
wenn die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.
9. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des
Auftraggebers
(1) Unterläßt der Auftraggeber eine ihm
obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom
Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der
Erklärung zu bestimmen, daß er die Fortsetzung
des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer den
Vertrag fristlos kündigen.
(2) Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht
durch den Auftraggeber (vorstehend Absatz 1) ist der
Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der ihm dadurch
entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens
zu verlangen.
10. Zahlung der Vergütung und
Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe der
Ergebnisse seiner Tätigkeit für den Auftraggeber
so lange verweigern, bis er wegen seiner gemäß
§ 9 StBGebV berechneten Vergütungsforderungen
befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die
Zurückbehaltung nach den Umständen des
Einzelfalles - z.B. wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit des rückständigen
(Gesamt-)Betrages- gegen die Grundsätze von Treu und
Glauben verstoßen würde. Gleiches gilt, wenn und
soweit das öffentliche Interesse an der Erfüllung
der Buchführungspflicht im Rahmen einer ordentlichen
Betriebsführung und damit der Herausgabe der
Arbeitsergebnisse als notwendige Grundlage für die
weitere Buchführung ausnahmsweise vorgeht, wenn und
soweit die Gewährung von Einsicht in die Unterlagen
nicht ausreichend und dem Auftraggeber entsprechende
Sicherheitsleistung nicht zuzumuten sein sollte, was beides
der Auftraggeber zu beweisen hat. Soweit der Auftraggeber
berechtigt Mängel rechtzeitig geltend gemacht hat, ist
er bis zu deren Beseitigung berechtigt, einen angemessenen
Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers
besteht nicht für solche Forderungen, die erst nach
Mandatsbeendigung entstehen (z.B. wegen vorzeitiger
Beendigung des Auftrages aus vom Auftraggeber zu
vertretenden Gründen). Das gilt jedoch nicht für
Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch
den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des
Auftraggebers (Nr. 9) entstandenen Mehraufwendungen sowie
des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der
Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht.
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem
Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
11. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer hat die Handakten bis zum
Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon
vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer
den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser
Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten
hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Auf Anforderung des Auftraggebers,
spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb
einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer
kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und
zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht nach
Nr. 10 bleibt unberührt.
(3) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift
gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer
aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt
jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen den
Partnern des Mandatsvertrages und für die
Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in
Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die
zu internen Zwecken des Auftragnehmers gefertigten
Arbeitspapiere. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den
herauszugebenden Schriftstücken Abschriften oder
Kopien für sich zu fertigen und zurückzubehalten.
Aufgliederung von aus Gründen der Klarheit in Bilanz
und GuV zusammengefassten Posten
1.1.2006 -
31.12.2006
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr beträgt 225.061,66 EUR.
1.1.2005 -
31.12.2005
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr beträgt 222.189,35 EUR.
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