Burgthaler
Elektronik-GmbH
Altenmarkt
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2021
EUR |
31.12.2020
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
243.948,71 |
242.031,71 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
2,00 |
2,00 |
| II.
Sachanlagen |
41.399,00 |
39.482,00 |
| III.
Finanzanlagen |
202.547,71 |
202.547,71 |
| B.
Umlaufvermögen |
892.786,01 |
842.952,33 |
| I.
Vorräte |
355.716,01 |
333.844,56 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
51.873,75 |
90.402,33 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
485.196,25 |
418.705,44 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
1.643,63 |
1.774,53 |
| Aktiva |
1.138.378,35 |
1.086.758,57 |
Passiva
|
|
31.12.2021
EUR |
31.12.2020
EUR |
| A.
Eigenkapital |
954.085,41 |
928.779,46 |
| I.
Gezeichnetes Kapital |
52.000,00 |
52.000,00 |
| II.
Gewinnrücklagen |
90.000,00 |
90.000,00 |
| III.
Bilanzgewinn |
812.085,41 |
786.779,46 |
| davon
Gewinnvortrag |
786.779,46 |
960.498,71 |
| B.
Rückstellungen |
48.190,38 |
85.830,35 |
| C.
Verbindlichkeiten |
136.102,56 |
72.148,76 |
| davon
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr |
136.102,56 |
72.148,76 |
| davon
gegenüber Gesellschaftern |
85.144,73 |
27.385,83 |
| Passiva |
1.138.378,35 |
1.086.758,57 |
Anhang zum 31. Dezember 2021
Burgthaler Elektronik-GmbH
Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von
elektronischen und elektrischen Anlagen bzw.
Anlagenteilen
Altenmarkt
I.
Allgemeines
Bei der Firma Burgthaler Elektronik-GmbH handelt es
sich um eine sog. kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 267 Abs. 1 HGB, da nicht mindestens zwei der in §
267 Abs. 1 Nr. 1 - 3 HGB genannten Größenmerkmale
überschritten werden und andererseits die
Voraussetzungen für eine Kleinstkapitalgesellschaft im
Sinne des § 267 a Abs. 1 HGB nicht erfüllt sind.
Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember
2021 ist unter Beachtung der handels-, gesellschafts- und
steuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
nach den Bestimmungen des zuletzt durch das
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juli 2015
geänderten Handelsgesetzbuches (HGB), des GmbH-Gesetzes
(GmbHG) sowie den Vorgaben der Satzung aufgestellt worden.
Dabei wurden die nach dem HGB vorgeschriebenen Ausweis- und
Gliederungsbestimmungen beachtet. Mögliche
Zusammenfassungen nach § 265 Abs. 7 HGB hat die
Gesellschaft nicht vorgenommen. Die
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind
mit den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
ausgewiesen.
Die Bilanz wurde unter Berücksichtigung der
vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses
aufgestellt (§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der danach auf
das nächste Geschäftsjahr vorzutragende
Jahresüberschuss ist - zusammen mit dem Gewinnvortrag -
als Bilanzgewinn ausgewiesen.
Die Form der Darstellung, insbesondere der Gliederung
der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung,
entspricht der Darstellung des Vorjahres. Abweichungen haben
sich nicht ergeben. Die Vergleichbarkeit der einzelnen
Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung mit
denen des Vorjahres ist damit gewährleistet.
Die im Vorjahr angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden wurden unverändert
übernommen, sodass insoweit keine Einflüsse
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Unternehmens festzustellen sind (§ 284 Abs. 2 Nr. 3
HGB).
Da keine besonderen Umstände im Sinne des §
264 Abs. 2 Satz 2 HGB vorliegen, vermittelt der
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.
II.
Erläuterungen zur Bilanz
1. Grundsatzangaben
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Erworbene
immaterielle Vermögensgegenstände werden
nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr.
1 EStG zu Anschaffungskosten erfasst und nach § 253 Abs.
3 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG planmäßig
(linear) abgeschrieben.
Die Abschreibung eines entgeltlich erworbenen
Geschäftswerts erfolgt dabei nach § 253 Abs. 3 HGB
planmäßig unter Berücksichtigung seiner
voraussichtlichen Nutzungsdauer.
Das
Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten, vermindert um nutzungsbedingte,
planmäßige Abschreibungen, angesetzt (§ 253
Abs. 3 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Soweit im
Einzelfall Herstellungskosten entstehen, werden diese mit den
nach § 255 Abs. 2 HGB i.V.m. R 33 EStR
aktivierungspflichtigen Aufwendungen bewertet.
Fremdkapitalzinsen bleiben dabei außer Ansatz
(§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB i.V.m. R 33 Abs. 4 EStR).
Die Abschreibungen für bewegliche Anlagegüter
erfolgen sowohl nach der linearen als auch
- soweit dadurch der Nutzungsverlauf bzw. Wertverzehr
sachgerecht dargestellt wird - nach der
degressiven Methode, wobei Letztere den
steuerrechtlichen Vorschriften gemäß § 7 Abs.
2 EStG folgend ab dem Berichtszeitraum 2011 nicht mehr in
Anspruch genommen wird. Die Nutzungsdauer wird zum Zweck der
Abschreibung nach den amtlichen AfA-Tabellen ermittelt.
Bei den Vermögensgegenständen des
Sachanlagevermögens, die nach § 7 Abs. 2 EStG
degressiv abgeschrieben worden sind, wird im Zeitpunkt
des Unterschreitens der linearen Abschreibung nach
§ 7 Abs. 1 EStG auf diese übergegangen (§ 7
Abs. 3 Satz 1 EStG).
Soweit (niedrigere) Wertansätze auf der
früheren Inanspruchnahme nur steuerrechtlicher
Abschreibungen im Sinne des § 254 HGB a.F. beruhen,
werden diese gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 EGHGB
beibehalten.
Geringwertige Anlagegüter mit Anschaffungskosten
bis 800,00 € werden nach den Bestimmungen des § 6
Abs. 2 Satz 1 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben
abgezogen. Die Aufzeichnungspflichten für geringwertige
Anlagegüter mit Anschaffungskosten über 250,00
€ gemäß § 6 Abs. 2 a Satz 4 EStG werden
dabei beachtet.
Die
Finanzanlagen werden mit den Anschaffungskosten
bewertet (§ 253 Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1 EStG). Ist ihnen am Abschlussstichtag ein
niedrigerer Wert beizulegen und führt dies
voraussichtlich zu einer dauernden Wertminderung,
erfolgt die Bewertung zum niedrigeren Tageswert
(§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 EStG).
Die
Vorräte werden grundsätzlich nach § 253
Abs. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Liegt der
Marktpreis am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten,
erfolgt die Bewertung zum niedrigeren Tageswert (§ 253
Abs. 4 Sätze 1 und 2 HGB).
Die Herstellungskosten werden mit den nach § 255
Abs. 2 HGB i.V.m. R 33 EStR aktivierungspflichtigen
Aufwendungen bewertet. Fremdkapitalzinsen bleiben dabei
außer Ansatz (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB i.V.m. R 33
Abs. 4 EStR).
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände sind - unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Einzelrisiken durch
Einzelwertberichtigung - zu Nominalbeträgen angesetzt.
Pauschalwertberichtigungen erfolgen nicht.
Die
flüssigen Mittel (Barbestände und
Bankguthaben) sind unbefristet angelegt.
Rechnungsabgrenzungsposten werden nach den allgemeinen
Vorschriften gebildet (§ 250 HGB i.V.m. § 5 Abs. 5
EStG). Geleistete Disagiobeträge werden dabei
aktivisch abgegrenzt und über die Darlehenslaufzeit
aufgelöst (§ 250 Abs. 3 HGB i.V.m. H 37
"Damnum" EStH).
Steuerrückstellungen werden - soweit erforderlich
- auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften
ermittelt und entsprechend berücksichtigt (§ 249
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Sonstige Rückstellungen werden
pflichtgemäß für alle erkennbaren ungewissen
Verbindlichkeiten und drohenden Verluste aus schwebenden
Geschäften sowie für alle sonstigen
Rückstellungsverpflichtungen im Sinne von §
249 Abs. 1 Satz 2 HGB gebildet und mit ihrem nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen
Erfüllungsbetrag angesetzt (§ 249 Abs. 1 i.V.m.
§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr werden gemäß § 253 Abs. 2 HGB
abgezinst.
Die
Verbindlichkeiten sind zu Erfüllungsbeträgen
angesetzt (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen werden mit
ihrem Nettobetrag gesondert ausgewiesen (§ 268 Abs. 5
Satz 2 i.V.m. § 250 Abs. 1 HGB i.d.F. des BilMoG).
2. Erläuterungen zur Bilanz
Umlaufvermögen
Der Betrag der Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit von
mehr als einem Jahr beträgt 0,00 € (Vorjahr: 0,00
€).
Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr
als 5 Jahren betragen 0,00 € (Vorjahr: 0,00 €), die
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 1 - 5 Jahren
betragen ebenfalls 0,00 € (Vorjahr 0,00 €). Auf die
Restlaufzeitvermerke in der Bilanz nach § 268 Abs. 5
Satz 1 HGB wird ergänzend hingewiesen.
Angabepflichtige Sicherheiten bestehen nicht.
Haftungsverhältnisse
Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB
liegen am Bilanzstichtag nicht vor.
III.
Sonstige Pflichtangaben
Geschäftsführung
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 setzte sich die
Geschäftsführung wie folgt zusammen.
Rupert Burgthaler, Informationselektroniker
Vorschüsse, Kredite, Haftungsverhältnisse
zugunsten von Mitgliedern des
Geschäftsführungsorgans
Ausweispflichtige Vorschüsse, Kredite oder
Haftungsverhältnisse zugunsten von Mitgliedern des
Geschäftsführungsorgans bestehen nicht.
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern
Gegenüber Gesellschaftern bestehen folgende
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten.
| Ausleihungen: |
0,00 € |
(Vorjahr: 0,00
€) |
| Forderungen: |
0,00 € |
(Vorjahr: 0,00
€) |
| Verbindlichkeiten: |
85.144,73 € |
(Vorjahr: 27.385,83
€) |
Altenmarkt, 25. Mai 2023
gez.,
Rupert Burgthaler
- Geschäftsführer -
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 02.06.2023
festgestellt. |