Stammdaten

Register
Amtsgericht München HRB 214493
Eingetragen
15.6.2011
Branche
Herstellung von Baubedarfsartikeln aus KunststoffenGroßhandel mit WerkzeugmaschinenHerstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
Gegenstand
Vertrieb, Marketing, Beratung und Handel mit Investitionsgütern der kunststoffverarbeitenden Industrie.

Finanzübersicht

Historie

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Management

NameRolle
Jürgen Hain
seit 14.10.2014
Geschäftsführer

Wirtschaftlich Berechtigte
Beta

100.00% identifiziert0.00% ungelöst

Identifizierte Personen (2)

NameAnteil
50.00%
50.00%

Gesellschafter
Beta

2 Gesellschafter

GmbH-Struktur

Name
Ort
Betrag
Anteil
Susanne Hain
Amselweg 4, 33178 Borchen
15.000 €
50.00%
Jürgen Hain
Amselweg 4, 33178 Borchen
15.000 €
50.00%

Bilanzkonten

Konzern- und Jahresabschlüsse

Visiomatik GmbH

Ettlingen

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011

Bilanz

Aktiva

31.12.2011
EUR
A. Anlagevermögen 11.092,00
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1.900,00
II. Sachanlagen 9.192,00
B. Umlaufvermögen 148.090,92
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 103.195,50
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 52.266,20
II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 44.895,42
C. Rechnungsabgrenzungsposten 7.700,00
Bilanzsumme, Summe Aktiva 166.882,92

Passiva

31.12.2011
EUR
A. Eigenkapital 46.376,16
I. gezeichnetes Kapital 30.000,00
II. Jahresüberschuss 16.376,16
B. Rückstellungen 50.749,00
C. Verbindlichkeiten 69.757,76
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 69.757,76
Bilanzsumme, Summe Passiva 166.882,92

Anhang


1) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
 
Der Jahresabschluss zum 31.12.2011 wurde unter Beachtung der Vorschriften des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19.12.1985 aufgestellt. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wurden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches sowie die ergänzenden Vorschriften des Aktiengesetzes bzw. GmbH-Gesetzes berücksichtigt.

Bilanz

Aktiva 

A. Anlagevermögen

Unter den Positionen des Anlagevermögens sind nach § 247 Abs. 2 HGB nur die Gegenstände ausgewiesen, die bestimmt sind, dauernd dem Gewerbebetrieb zu dienen. Die Entwicklung des Anlagevermögens wurde nach § 268 Abs. 2 HGB ausgehend von den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über Mengen- und Wertveränderungen bis zum Bestand des Bilanzstichtages dargestellt. Als Zugänge sind die mengenmäßigen Mehrungen des Anlagevermögens ausgewiesen worden.

Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern, die im Jahr der Anschaffung gemäß § 6 Abs. 2 EStG sofort voll abgeschrieben wurden, ist ein fiktiver sofortiger Abgang unterstellt worden.

Umbuchungen zeigen lediglich Ausweisveränderungen zwischen Positionen des Anlagevermögens und stellen keine Wert- oder Mengenveränderungen dar.

Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens wurden als Abschreibungen ausgewiesen. Es sind hier sowohl planmäßige als auch die außerplanmäßigen Abschreibungen zu erfassen.

Gegenstände des Anlagevermögens wurden nach § 253 Abs. 2 HGB planmäßig abgeschrieben, da ihre Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist. Bei der Bemessung der Nutzungsdauer wurden der technische und wirtschaftliche Einsatz, die betrieblichen Erfahrungen sowie die amtlichen Abschreibungstabellen berücksichtigt.

Für das Anlagevermögen wurde das gemilderte Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 2 HGB beachtet. 

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Nach § 266 Abs. 2 HGB sind als immaterielle Wirtschaftsgüter nur von Dritten entgeltlich erworbene (derivative) Anlagegüter aktiviert worden. Die immateriellen Wirtschaftsgüter wurden planmäßig über die zeitliche Nutzung abgeschrieben. Als Abschreibungsmethode wurde die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG angesetzt.

Als Werte sind ungeschützte Erfindungen, Rezepte, Know-how, Kundenstamm, EDV-Programme , Anschriftenmaterial usw. bilanziert. 

II. Sachanlagen

Vermögensgegenstände, die dem kaufmännischen Bereich zuzuordnen sind, wurden als Geschäftsausstattung aktiviert.

Absetzung für Abnutzung wurde beim unbeweglichen Sachanlagevermögen ausschließlich nach § 7 Abs. 2 EStG (pro rata temporis) oder nach § 7 Abs. 5 EStG (Jahres-AfA) vorgenommen.

Wirtschaftsgüter des beweglichen Sachanlagevermögens wurden linear nach § 7 Abs. 1 EStG bzw. degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben. Die Absetzung für Abnutzung wurde nach § 7 Abs.1 S.4 EStG zeitanteilig angesetzt. 

B. Umlaufvermögen

Die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind ihrer Nutzung dazu bestimmt, aus dem Unternehmen auszuscheiden. Sie werden verbraucht, veräußert oder werden wie z. B. die Forderungen in liquide Mittel überführt. Für die Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB. 

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen handelt es sich um Ansprüche aus Lieferungs- und Leistungsverträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgeschlossen wurden und deren Erfüllung durch das Unternehmen bereits abgeschlossen wurde, während die Leistung des Schuldners noch aussteht. Die Forderungen wurden mit dem Nennwert angesetzt.

Als sonstige Vermögensgegenstände wurden Gegenstände des Umlaufvermögens ausgewiesen, die keiner anderen Bilanzposition zuzuordnen waren. 

II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Zum Kassenbestand am Bilanzstichtag zählt das in der Hauptkasse befindliche Bargeld. Der Bestand stimmt mit dem Kassenbericht überein.

Die Guthaben bei Kreditinstituten wurde in Höhe des durch Kontoauszug zum Bilanzstichtag nachgewiesenen Betrages angesetzt. Die Bewertung erfolgte mit dem Nennwert.

C. R echnungsabgrenzungsposten

Als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite wurden nach § 250 Abs. 1 HGB Ausgaben vor dem Abschlussstichtag ausgewiesen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tage sind. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Erfolgsabrechnung. Beträge, die von untergeordneter Bedeutung waren und das Ergebnis nur geringfügig beeinflussten, wurden aus Vereinfachungsgründen nicht periodisch abgegrenzt. (BStBl. III 1967 S. 761)

Als Damnum/Disagio ist nach § 250 Abs. 3 HGB der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag der Verbindlichkeit und dem Auszahlungsbetrag ausgewiesen worden. Bei Fälligkeitsdarlehen wurde das Damnum/Disagio linear auf die Laufzeit der Zinsfestschreibung abgeschrieben. Beim Tilgungsdarlehn erfolgte die Verteilung des Aufwandes nach dem aritmethischen Mittel über die voraussichtliche Laufzeit des Darlehens. 

Passiva

A. Eigenkapital

Unter gezeichnetes Kapital wurden nach § 272 Abs. 1 HGB dasjenige Kapital ausgewiesen, auf das die Haftung der Gesellschaft für Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Gläubigern beschränkt ist. Als Gewinnvortrag wurde der Restbetrag ausgewiesen, der sich aus der Ergebnisverwendung des Vorjahres ergibt. Der Jahresüberschuss zeigt die Höhe des im abgelaufenen Geschäftsjahres erwirtschafteten Gewinnes. Er korrespondiert mit dem entsprechenden Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung. Dieser Posten wurde ausgewiesen, weil die Bilanz vor Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wurde.

B. R ückstellungen

Die Rückstellungen nach § 249 HGB dienen der Erfassung von nicht genau bestimmbaren Schulden, Aufwendungen oder Wagnissen, die erst in einer späteren Periode zu einer in ihrer Höhe und/oder ihrer Fälligkeit am Bilanzstichtag noch nicht feststehenden Auszahlung oder Mindereinnahme führen. Genau bestimmbare Schulden wurden folglich nicht als Rückstellungen sondern als Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Beim Ansatz und bei der Bemessung der Rückstellung wurden alle am Bilanzstichtag vorliegenden Tatsachen berücksichtigt, auch soweit sie erst in der Zeit zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt wurden.

Eine Rückstellung wurde für diejenigen Steuern und Abgaben gebildet, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich bzw. rechtlich entstanden sind und die am Bilanzstichtag geschuldet werden. Nach § 278 HGB wurde für die Berechnung der Steuern vom Einkommen und Ertrag der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses zu Grunde gelegt.

Als Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten wurden die externen Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses bilanziert. Für die Verpflichtung zur Erstellung von Steuererklärungen, die die Betriebssteuern des abgelaufenen Geschäftsjahres betreffen, wurden ebenfalls Kosten in die Rückstellung mit einbezogen.

Für die Aufwandsrückstellung wurden Rückstellungen in Höhe des zu erwartenden Aufwandes gebildet. 

C. Verbindlichkeiten

Als Verbindlichkeiten wurden in der Bilanz alle Belastungen des Unternehmens erfasst, die dem Grunde und der Höhe nach zum Bilanzstichtag bestanden.

Unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten wurden unabhängig von der Laufzeit sämtliche Schulden gegenüber Banken und Sparkassen sowie vergleichbaren Kreditinstituten ausgewiesen.

Als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wurden sämtliche Verpflichtungen aus vom Vertragspartner bereits erfüllten Umsatzgeschäften ausgewiesen, für die das Unternehmen die hier geschuldete Gegenleistung noch nicht erbracht hat.

Unter den sonstigen Verbindlichkeiten wurden alle anderen Verbindlichkeiten verbucht, die nicht unter einer anderen Bilanzposition gesondert ausgewiesen werden konnten.

Nach § 253 Abs. 1 HGB wurden die Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag am Bilanzstichtag angesetzt. Nach § 252 Nr. 4 HGB wurde vorsichtig bewertet. Es wurden alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, berücksichtigt, auch wenn sie erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt geworden sind.

2) Sonstige Angaben

Geschäftsführer der Gesellschaft ist: Herr Hans Jürgen Hain, Borchen. Zum Bilanzstichtag 31.12.2011 liegen keine Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB vor.

sonstige Berichtsbestandteile

Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 17.12.2012 festgestellt.

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