SBO-Montage-Hamburg GmbH
Selbe AdresseGroßhandel mit Roh- und Schnittholz
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Joachim Albern seit 11.1.2021 | Liquidator |
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
HAMBURG SALES Textilhandelsgesellschaft m.b.H.GlindeJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011BILANZ
Anhang zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011
Geschäftsführung und Mitarbeiter Der Geschäftsführer ist Herr Joachim Albern, Kaufmann.. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Anlagevermögen Die Gegenstände des Anlagevermögens werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten abzüglich planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen bewertet. Die Anschaffungskosten der beweglichen Wirtschaftsgüter werden auf der Grundlage der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer unter Anwendung der linearen Methode abgeschrieben. Die Nutzungsdauer beträgt bei Kraftfahrzeugen sechs Jahre, bei den anderen Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung zwischen drei und zehn Jahren. Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG, die im Geschäftsjahr angeschafft werden, werden im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben. Als solche werden in den Geschäftsjahren bis einschließlich 2009 Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- und Herstellungskosten je Vermögensgegenstand in Höhe von bis zu € 150,00 und ab dem Geschäftsjahr 2010 in Höhe von bis zu € 410,00 behandelt. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne von § 6 Abs. 2a EStG mit Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von mehr als € 410,00 und höchsten € 1.000,00, die im Geschäftsjahr angeschafft werden, wird von dem Wahlrecht, sie einem Sammelposten im Sinne von § 6 Abs. 2a EStG zuzuführen, Gebrauch gemacht. In den Geschäftsjahren bis einschließlich 2009 wurde die steuerrechtliche Pflicht zur Bildung des Sammelpostens für Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von mehr als € 150,00 bis höchstens € 1.000,00 auch handelsrechtlich beachtet. Die Sammelposten, die in den Geschäftsjahren, die vor dem 01. Januar 2010 begonnen haben, gebildet wurden, werden fortgeführt. Der Sammelposten wird für Geschäftsjahre, für die das BilMoG anzuwenden ist, auch für den handelsrechtlichen Jahresabschluss nur gebildet, solange er insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist. Diese Sammelposten werden im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel aufgelöst. Außerplanmäßige Abschreibungen werden bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen, um die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit dem niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist, anzusetzen. Umlaufvermögen Vorräte Die Vorräte werden zu den Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten abzüglich Preisminderungen bewertet. Die Vorräte werden abgeschrieben, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist, übersteigen. Die Anschaffungskosten in Fremdwährung werden mit dem Devisengeldkurs zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsmacht über die Vorräte erlangt wurde und die korrespondierende Verbindlichkeit in Fremdwährung entstanden ist, in Euro umgerechnet. Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nominalwert ausgewiesen. Zweifelhafte Forderungen werden berichtigt. Uneinbringliche Forderungen werden abgeschrieben. Zur Berücksichtigung des allgemeinen Kreditrisikos wird eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von 3 % des nicht durch Kreditversicherung gedeckten Bestandes an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gebildet. Diese Wertberichtigung wird von den Nominalwerten der Forderungen aktivisch abgesetzt. Kassenbestand, Bundesbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten Fremdwährungsbeträge werden mit dem Devisen- bzw. Sortenbriefkurs am Tag des Zugangs in Euro umgerechnet. Devisenbestände werden mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag, ohne das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip zu beachten, in Euro umgerechnet. Rechnungsabgrenzungsposten Als Rechnungsabgrenzungsposten werden auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ausgewiesen. Latente Steuern Für den Fall, dass zwischen handelsrechtlichen Wertansätzen bei den Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen entstehen, die sich in späteren Geschäftsjahren vermutlich abbauen, werden darauf beruhende Steuerbelastungen bzw. Steuerentlastungen als passive latente Steuern bzw. aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt. Bei der Ermittlung der latenten Steuern werden die Steuersätze, die für die Gesellschaft am Bilanzstichtag in Betracht kommen, angewendet. Die Wahlrechte, die aktiven und passiven latenten Steuern miteinander zu verrechnen und auf den Ausweis des Überhangs der aktiven über die passiven latenten Steuern zu verzichten, werden unter Beachtung von § 246 Abs. 3 HGB (Stetigkeit der Ansatzmethoden) und § 265 Abs. 1 HGB (Stetigkeit des Ausweises) nicht ausgeübt. Für steuerliche Verlustvorträge, die voraussichtlich innerhalb der nächsten fünf Jahre steuermindernd genutzt werden können, werden aktive latente Steuern ausgewiesen. Die sich jeweils ergebenden latenten Steuerbelastungen und Steuerentlastungen werden nicht abgezinst. Die ausgewiesenen Posten werden aufgelöst, sobald die Steuerbelastung bzw. Steuerentlastung eintritt oder mit ihrem Eintritt nicht mehr zu rechnen ist. Das Recht, auf die Befreiung von der Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 a Nr. 5 HGB zu verzichten, wird nicht in Anspruch genommen, soweit die passiven latenten Steuern gleichzeitig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) erfüllen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts zieht die Pflicht zur Berücksichtigung aktiver latenter Steuern nach sich (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die ausgewiesenen aktiven und passiven latenten Steuern sowie die Aufwendungen und Erträge aktiver und passiver latenter Steuern beruhen auf den temporären Differenzen bei der Bewertung der Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, bei dem Ansatz sonstiger steuerrechtlich nicht abziehbarer Aufwendungen sowie bei der Berücksichtigung des steuer- und handelsrechtlichen Verlustvortrages aus dem Geschäftsjahr 2010. Rückstellungen Steuerrückstellungen Für die zu erwartenden Belastungen mit Steuern vom Einkommen und vom Ertrag werden Rückstellungen gebildet. Faktoren für die Berechnung ihrer Höhe sind das nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte zu versteuernde Einkommen für die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbeertrag für die Gewerbesteuer und die für die Gesellschaft am Bilanzstichtag geltenden Steuersätze. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden die steuerrechtlich festgestellten Verlustvorträge aus Vorjahren berücksichtigt. Die in dem Geschäftsjahr geleisteten Vorauszahlungen werden von den Rückstellungsbeträgen gekürzt. Sonstige Rückstellungen Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden Rückstellungen in Höhe der Beträge, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich sind, um die Verpflichtungen zu erfüllen, gebildet. Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Jahre ermittelten und veröffentlichten Abzinsungssatz abgezinst. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und Sonstige Verbindlichkeiten Die Verbindlichkeiten werden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Fremdwährungsbeträge werden mit dem Fremdwährungskassamittelkurs am Tag der Lieferung oder Leistung in Euro umgerechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass vor Eingehen der Währungsverbindlichkeit ein Devisentermingeschäft abgeschlossen wird. Bewertungseinheiten im Sinne von § 254 HGB werden nicht gebildet. Das Höchstwert- bzw. Realisationsprinzip zum Fremdwährungskassamittelkurs wird dabei nicht beachtet. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Der Ausweis und die Bewertung der Vermögensgegenstände, der Rückstellungen und der Verbindlichkeiten zum 01. Januar 2010 wurden an die Vorschriften des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) angepasst. Hiervon betroffen waren die Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und die latenten Steuern. Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 wurde am 17. Juli 2012 festgestellt.
Die Feststellung bzw. Billigung des Jahresabschlusses erfolgte am: 17.07.2012 |
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