Der Marktstand GmbHLiquidiert

91334 Hemhofen, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Fürth HRB 7333
Eingetragen
11.3.1999
Branche
Großhandel mit Fleisch und FleischwarenGroßhandel mit Fisch und FischerzeugnissenGroßhandel mit Mehl und Getreideprodukten
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel, die Herstellung und der Vertrieb von Lebensmitteln.

Historie

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Management

NameRolle
Liquidator

Wirtschaftlich Berechtigte

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Gesellschafter

1 Gesellschafter

GmbH-Struktur

25.000 DM
100.00%

Konzern- und Jahresabschlüsse

Der Marktstand GmbH

Hemhofen

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007

Bilanz

Aktiva

  31.12.2007
EUR
31.12.2006
EUR
A. Anlagevermögen 4,00 221,00
I. Sachanlagen 4,00 221,00
B. Umlaufvermögen 3.151,39 249,49
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 3.151,39 249,49
C. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 245.494,87 239.309,82
Bilanzsumme, Summe Aktiva 248.650,26 239.780,31

Passiva

  31.12.2007
EUR
31.12.2006
EUR
A. Eigenkapital 0,00 0,00
I. gezeichnetes Kapital 25.000,00 25.000,00
II. Verlustvortrag 264.309,82 257.500,56
III. Jahresfehlbetrag 6.185,05 6.809,26
IV. nicht gedeckter Fehlbetrag 245.494,87 239.309,82
B. Rückstellungen 600,00 600,00
C. Verbindlichkeiten 248.050,26 239.180,31
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 197.435,85 175.966,42
Bilanzsumme, Summe Passiva 248.650,26 239.780,31

Anhang

Angaben gemäß §§ 284 und 285 HGB

Erläuterungen zur Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung

sowie sonstige Pflichtangaben

Vorbemerkung:

Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.

Tz 1. Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens wurden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen bewertet. Die Herstellungskosten beinhalten die nach den handels- bzw. steuerlichen Vorschriften aktivierungspflichtigen Beträge. Bei der Bemessung der Nutzungsdauer wurde auf die betrieblichen Erfahrungen abgestellt, welche sich weitgehend mit den Angaben der steuerlichen AfA-Tabellen deckten.

Tz 2. Geringwertige Wirtschaftsgüter wurden im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben.

Tz 3. Von der Möglichkeit zur Vornahme von steuerlichen Sonderabschreibungen wurde im Geschäftsjahr kein Gebrauch gemacht.

Tz 4. Die Bewertung der Vorräte erfolgte zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die Ermittlung der Herstellungskosten erfolgte, nach Angaben der Geschäftsführung, unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften.

Tz 5. Forderungen und die sonstigen Vermögensgegenstände wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet. Die zu berücksichtigenden Risiken sind als Berechnungsgrundlage den Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz zu entnehmen.

Tz 6. Die Bewertung aller anderen hier nicht namentlich aufgeführten Vermögensgegenstände erfolgte jeweils zum Tageskurs zum Zeitpunkt der Forderungsbegründung.

Tz 7. Die aktivische Rechnungsabgrenzung ist auf transitorische Posten beschränkt.

Tz 8. Bei den sonstigen Rückstellungen handelt es sich um solche, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung in die Bilanz einzustellen waren. Dabei wurden nach Angaben der Geschäftsleitung alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.

Tz 9. Die Verbindlichkeiten wurden jeweils zum Rückzahlungsbetrag angesetzt. Die Verbindlichkeiten beinhalten Darlehen mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren in Höhe von 50.614,41 € (VJ.: 62.313,89 €) sowie bis zu einem Jahr in Höhe von 197.435,83 € (VJ.: 175.966,42 €). Die sonstigen Verbindlichkeiten beinhalten Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 190.903,44 € (VJ.: 166.534,49 €).

Tz 10. Das Jahresergebnis ist insgesamt der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzuordnen.

Eine Aufstellung, in welchem Umfang die Steuer vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten, ist daher entbehrlich.

Tz 11. Nachrichtlich gem. § 251 HGB:

Zum Bilanzstichtag bestanden keine zu bilanzierenden Bürgschaftsverpflichtungen der Gesellschaft.

Tz 12. Nach § 264 Abs. 1 S. 1 HGB ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet, einen Lagebericht aufzustellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft i. S. v. § 267 HGB. Durch die Umsetzung der sog. Mittelstandsrichtlinie ist das Berichtsunternehmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichtes befreit (§ 264 Abs. 1 S. 3 HGB).

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