Inbrands
GmbH
Sprockhövel
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 24.11.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
35.005,00 |
| I.
Sachanlagen |
35.005,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
28.566,82 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
7.488,14 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
21.078,68 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
3.108,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
66.679,82 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
| A.
Eigenkapital |
6.556,61 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
| 1.
nicht eingeforderte ausstehende Einlagen |
-12.500,00 |
| 2.
eingefordertes Kapital |
12.500,00 |
| II.
Jahresfehlbetrag |
5.943,39 |
| B.
Rückstellungen |
500,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
59.623,21 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
997,30 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
66.679,82 |
Anhang
Geschäftsjahr 2010
A. Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung zum
Jahresabschluss
B. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
I. Bilanzierungsmethoden
II. Bewertungsmethoden
C. Angaben zu Bilanzposten
I. Allgemeine Angaben
II. Forderungen und Verbindlichkeiten i. S. d. §
42, III GmbHG
III. Haftungsverhältnisse
D. Sonstige Angaben
I. Geschäftsführungsorgane
II. Gewährte Vorschüsse und Kredite an
Organmitglieder
III. Beteiligung an verbundene Unternehmen
IV. Bewertungseinheiten
A.Allgemeine Angaben zu Inhalt und
Gliederung zum Jahresabschluss
1. Der Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2010
wurde nach den Vorschriften der §§ 242 ff. HGB
unter Beachtung der ergänzenden Bestimmungen für
Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) erstellt.
2. Eine Durchbrechung der Darstellungs- und
Methodenstetigkeit aufgrund der erstmaligen Anwendung des
BilMoG haben sich nicht ergeben (Artikel 67 Abs. 8 Satz 1
EGHGB)
3. Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung entspricht den Bestimmungen der
§§ 266 und 275 HGB. Die Bilanz ist in Kontoform,
die Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform nach dem
Gesamtkostenverfahren aufgestellt.
4. In der Bilanz und in der G.u.V. ist zu jedem
Posten der entsprechende Wert des vorhergehenden
Geschäftsjahres angegeben.
5. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten
der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen,
Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten
verrechnet.
6. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das
Eigenkapital, die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten
sind in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend
gegliedert.
7. Dem Anlagevermögen sind nur Gegenstände
zugeordnet, die dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen
geeignet und bestimmt sind.
8. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern sind in der Bilanz nicht gesondert
ausgewiesen. Der Ausweis erfolgte in der Bilanz unter den
Posten "sonstige Vermögensgegenstände" bzw.
"sonstige Verbindlichkeiten".
9. Die auf den Jahresabschluss angewendeten
Darstellungsgrundsätze sind beibehalten worden.
10. Zusätzliche Angaben wegen der
Nichtvergleichbarkeit einzelner Positionen des
Jahresabschlusses mit denen des Vorjahres sind nicht
notwendig. Der Jahresabschluss vermittelt ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
11. Soweit Wahlrechte für Angaben in der Bilanz
oder im Anhang ausgeübt werden können, wurde der
Vermerk in der Bilanz gewählt.
12. Posten der Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung, die im Geschäftsjahr keinen Betrag
ausweisen, sind gem. § 265 Abs. 8 HGB angegeben.
13. Nach den in § 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine
Kapitalgesellschaft.
14. Von den größenabhängigen
Erleichterungen des § 274a HGB, des § 288 HGB und
des § 326 HGB für die Offenlegung wurde
Gebrauch gemacht.
15. Zur Vergrößerung der Klarheit der
Darstellung wurden in der Bilanz einzelne Posten des
Gliederungsschema in § 266 HGB zusammengefasst (§
265 Abs. 7 Nr. 2 HGB).
B. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
I. Bilanzierungsmethoden
1. Die Bilanzierungsverbote nach § 248 Abs. 1
HGB wurden beachtet.
2. Selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände lagen am Abschlussstichtag
nicht vor.
3. Rückstellungen sind nur im Rahmen des §
249 Abs. 1 HGB gebildet. Die Auflösung der
Rückstellungen erfolgte nach
bestimmungsgemäßem Verbrauch.
4. Rechnungsabgrenzungsposten wurden nur im Rahmen
der Bestimmungen des
§ 250 HGB gebildet.
5. Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB
sind auf der Passivseite ausgewiesen. .
II. Bewertungsmethoden
1. Die angewandten Bewertungsmethoden orientieren
sich an den handelsrechtlichen Bestimmungen.
2. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des
Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlussbilanz
des vorhergehenden Geschäftsjahres gemäß
§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB überein.
3. Bei der Bewertung wird nach § 252 Abs. 1 Nr.
2 HGB von der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Dem stehen weder
tatsächliche noch rechtliche Gründe entgegen.
4. Die Vermögensgegenstände und Schulden
sind gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB einzeln
bewertet worden. Es ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
vorsichtig bewertet worden. Namentlich sind alle
vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt,
selbst wenn diese erst zwischen Abschlussstichtag und dem
Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden
sind.
5. Gewinne wurden gemäß § 252 Abs. 1
Nr. 4 HGB nur berücksichtigt, soweit diese am
Abschlussstichtag realisiert waren. Aufwendungen und
Erträge sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB
unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden
Zahlungen im Jahresabschluss erfasst.
6. Die Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens sind zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten vermindert um planmäßige
Abschreibungen angesetzt. Bei der Bemessung der
planmäßigen Abschreibungen wurde von der
voraussichtlichen Nutzungsdauer unter Berücksichtigung
der betrieblichen Nutzungsverhältnisse
ausgegangen. Die Wertansätze die sich auf
Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a.F. und
nach §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a.F. ergeben haben,
werden unter Anwendung des Art. 67 Abs. 4 Satz 1 EGHB
fortgeführt. Die Durchbrechung des
Einzelbewertungsgrundsatz nach § 252 Abs. 2 HGB wurde
unter Bezugnahme auf den IDW aus
Wirtschaftlichkeitsaspekten für den GWG
Sammelposten und den geringwertigen
Wirtschaftsgütern angewandt.
7. Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe und Handelswaren
wurden mit den Anschaffungskosten bei Anwendung
zulässiger Bewertungsvereinfachungsverfahren oder zu
niedrigeren Tageswerten angesetzt.
8. Die unfertigen und fertigen Erzeugnisse wurden zu
den Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2
HGB (Einzelkosten, angemessene Material- und
Fertigungsgemeinkosten) bewertet, sofern nicht nach §
253 Abs. 4 HGB um noch anfallende Aufwendungen geminderte
Verkaufswerte anzusetzen sind. Es wurden keine
Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten einbezogen.
9. Die Leistungsforderungen sind grundsätzlich
mit dem Nennbetrag angesetzt. Erforderliche
Einzelwertberichtigungen wurden durchgeführt. Das
allgemeine Kreditrisiko wurde durch eine ausreichende
Pauschalwertberichtigung berücksichtigt.
10. Die Rückstellungen werden in Höhe des
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrag passiviert. Bei
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr werden künftige Preis- und
Kostensteigerungen berücksichtigt und eine Abzinsung
auf den Bilanzstichtag vorgenommen. Als
Abzinsungssätze werden die den Restlaufzeiten der
Rückstellungen entsprechenden durchschnittlichen
Marktzinssätze der vergangenen sieben
Geschäftsjahre verwendet, wie sie von der Deutschen
Bundesbank gemäß
Rückstellungsverzinsungsverordnung monatlich
ermittelt und bekannt gegeben werden.
11. Die Steuerrückstellungen und die sonstigen
Rückstellungen enthalten alle erkennbaren Risiken und
ungewisse Verbindlichkeiten.
12. Die Verbindlichkeiten sind mit dem
Erfüllungsbetrag angesetzt.
13. Verbindlichkeiten in Fremdwährung, deren
Restlaufzeit nicht mehr als ein Jahr beträgt, werden
mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet.
Alle übrigen Fremdwährungsverbindlichkeiten
werden mit dem Umrechnungskurs bei Rechungsstellung oder
dem höheren Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag
bewertet. (§ 256a HGB).
14. Die auf den Jahresabschluss angewandten
Bewertungsmethoden sind beibehalten worden.
C. Angaben zu einzelnen Bilanzposten § 268
HGB
I. Allgemeine Angaben
1. Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag
angesetzt. Der Ansatz erfolgt unter Berücksichtigung
vor Verwendung des Jahresüberschusses.
2. Auf die Darstellung der Entwicklung der einzelnen
Posten des Anlagevermögens wird aufgrund § 274 a
Nr. 1HGB verzichtet.
3. Bei den Verbindlichkeiten wird von der
Erleichterung gem. § 274 a Nr. 3 HGB Gebrauch gemacht.
4. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr
als 5 Jahren (§ 285 Nr. 1 a HGB) bestanden am
Abschlussstichtag nicht.
5. Sämtliche Verbindlichkeiten bei den
Kreditinstituten sind durch Sicherungsübereignungen
und Bürgschaften besichert. Die Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen sind durch die Branchen
üblichen Eigentumsvorbehalte gesichert (§ 285 Nr.
1b HGB)
6. Grundlage der Währungsumrechung in
€ war der Devisenkassamittelkurs zum
Bilanzstichtag
7. Abweichungen von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden die Einfluss auf die Vermögens- und
Ertragslage hatten, bestanden am Abschlussstichtag nicht.
8. Bei der Ermittlung der Herstellungskosten wurden
Fremdkapitalzinsen nicht berücksichtigt.
II. Forderungen und Verbindlichkeiten i. S. d. §
42, III GmbHG
1) Soweit Forderungen oder Verbindlichkeiten
gegenüber den
Gesellschaftern/Geschäftsführer bestehen, sind
diese in der Bilanz ausgewiesen.
2. Sie sind in den "sonstigen
Vermögensgegenständen" bzw. "sonstigen
Verbindlichkeiten" enthalten.
I. Haftungsverhältnisse
Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251
HGB bestanden am Bilanzstichtag nicht.
D. Sonstige Angaben
I. Geschäftsführungsorgane § 285 Nr. 10
HGB
Außer dem Geschäftsführer waren im
Berichtsjahr keine weiteren Organe bestellt. Im
Berichtsjahr wurden die Geschäfte der Gesellschaft von
Marc Münster geführt.
II. Gewährte Vorschüsse und Kredite an die
Organmitglieder § 285 Nr. 9c HGB
Bestanden am Abschlussstichtag nicht. Zugunsten
der Organmitglieder wurden keine
Haftungsverhältnisse eingegangen
III. Beteiligungen von mind. 20 % an verbundene
Unternehmen
Soweit Beteiligungen von mindestens 20 % an anderen
Unternehmen bestehen, wird von der Schutzklausel nach
§ 286 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht.
IV. Angaben zur Bildung von Bewertungseinheiten §
254 HGB i.v.m § 285 Nr. 23 HGB
Bewertungseinheiten sind nicht gebildet worden.
Unterzeichnung gemäß § 245 HGB i.V.m.
§ 35 GmbHG
Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit
des Jahresabschlusses, wie er sich aus diesen Unterlagen
ergibt, wird hiermit versichert.
Sprockhövel, 28. Dezember 2011
Marc Münster
(Geschäftsführer)
Angabe der
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern
Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern beträgt 19.729,42 EUR.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde zur Wahrung der gesetzlich
vorgeschriebenen Offenlegungsfrist vor der Feststellung
offengelegt.
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