Praxen von Steuerberaterinnen und -beratern, Steuerbevollmächtigten sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
BD eBusiness Solutions GmbHLiquidiert
52068 Aachen, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Joachim Heckmann seit 12.1.2015 | Geschäftsführer |
Marcel Dübner seit 12.1.2015 | Geschäftsführer |
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
inside eBusiness Solutions GmbHAachenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010BilanzAktiva
AnhangAngaben zur Bilanzierung und Bewertung einschließlich der Vornahme steuerrechtlicher Maßnahmen Grundlagen und Methoden Vorliegender Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 wurde nach den Grundsätzen der Rechnungslegungsvorschriften des HGB unter Berücksichtigung des BilMoG erstellt. Die Regelungen des GmbH-Gesetzes wurden ebenfalls berücksichtigt. Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft. Von den größenabhängigen Erleichterungen bezüglich der Form der Darstellung wurde Gebrauch gemacht. Auf die Erstellung eines Lageberichtes wurde aufgrund des § 264 Abs. 1 S. 4 HGB verzichtet. Die Bilanzierungsmethoden sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben, soweit das BilMoG keine Abweichungen vorsieht. Die Posten des Jahresabschlusses sind insoweit mit den Vorjahreszahlen vergleichbar. Die Vorschriften des BilMoG wurden gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB ab dem Geschäftsjahr 2010 erstmalig angewendet. Abweichungen gegenüber dem Vorjahr, Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte Das Beibehaltungs- und Fortführungswahlrecht von Bilanzpositionen nach dem alten Recht vor dem BilMoG wurde gem. Art. 66 und 67 EGHGB in Anspruch genommen. Eine Eröffnungsbilanz nach BilMoG und HGB n.F. wurde daher zulässigerweise nicht erstellt, da keine Bilanzpositionen nach zwingenden Vorschriften des BilMoG, HGB n.F. sowie der Art. 66 und 67 EGHGB zu ändern waren. Soweit die Vereinfachungs- und Übergangsregelungen des BilMoG nach den Art. 66 und 67 EGHGB die Fortführung der Bewertungsregelungen der Vorjahresbilanzwerte erlauben, wurden diese in Anspruch genommen. Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergaben sich insoweit daher nicht. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Anlagevermögen Die Bewertung der Neuzugänge des Anlagevermögens erfolgte gem. § 252 HBG n.F. Der Altbestand wurde gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB in der Bewertung nach § 252 HGB a.F. fortgeführt. Gegenstände des immateriellen Anlagevermögens wurden mit den Anschaffungskosten bewertet und um die planmässige Abschreibung vermindert. Der Wertansatz der Sachanlagen berechnete sich aus den Anschaffungskosten, vermindert um planmässige Abschreibungen. Die planmässigen Abschreibungen wurden linear vorgenommen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer. Ergibt der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung im Ergebnis eine höhere Jahresabschreibung, wird der Übergang vollzogen. Bewegliche Anlagegüter bis zu einem Wert in Höhe von 410 € netto wurden im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben, da nach herrschender Meinung § 254 HGB a.F. weiter angewendet werden kann analog § 6 Abs. 2 EStG, wenn der Wert dieses Bilanzpostens von untergeordneter Bedeutung ist. Die Bilanzposition der beweglichen Wirtschaftsgüter mit einem Wert von 150 € bis 1.000 € aus Vorjahren wurde weiterhin auf 5 Jahre unabhängig von Ihrem tatsächlichen Wert und Bestand typisiert entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2a EStG 2008-2009 fortgeführt, da nach herrschender Meinung diese Position beibehalten werden kann, wenn der Wert von untergeordneter Bedeutung ist ( § 254 HGB a.F. analog). Umlaufvermögen ForderungenForderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Vermögensgegenstände werden zum Nennwert vermindert um Wertberichtigungen und unter Beachtung des Niederstwertprinzips angesetzt. Bei der Bewertung der Forderungen und Wertpapiere wurden erkennbare Risiken berücksichtigt. Rückstellungen Die übrigen Rückstellungen betreffen ausschliesslich sonstige Rückstellungen. Diese werden so bemessen, daß sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung allen erkennbaren Risiken un ungewissen Verpflichtungen Rechnung tragen. Ungewisse Verbindlichkeiten aus Pensionsverpflichtungen wurden in die Rückstellungen eingestellt. Basis der Bewertung sind versicherungsmathematische Berechnungen aufgrund der Vorgaben des BilMoG. Grundlage der Bewertung bildet das Anwartschaftsbarwertverfahren. Berechnungsschema:
5,15 % zum 31.12.2010 Erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen 0,00 %
Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen wurden entsprechend den Änderungen des HGB ab 2010 mit verrechnungsfähigen Vermögenswerten saldiert. Da der "Aktivwert" den "Passivwert" übersteigt, wird der saldierte Wert auf der Aktivseite ausgewiesen: Nach Angaben der Versicherungsgesellschaft Alte Leipziger ist der "Aktivwert" der Rückdeckungs-versicherung nach Handels- und Steuerrecht einheitlich mit € 3.603,82 am 31.12.2010 zu bewerten. Der Bilanzposten "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" auf der Aktivseite der Bilanz schlüsselt sich aufgrund der vorgenannten Ausführungen wie folgt auf:
Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag passiviert. Falls die Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten mit dem höheren Tageswert ausgewiesen. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren lagen am Bilanzstichtag nicht vor. Haftungsverhältnisse nach § 251 HGBVerbindlichkeiten aus der Übertragung von Wechseln, Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften bestanden nicht. Ebenso wurden Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten nicht bestellt. Latente Steuern Nach § 274 HGB sind latente Steuern in der Handelsbilanz auszuweisen. Latente Steuern lagen nicht vor, da die Handelsbilanz mit der Steuerbilanz übereinstimmt (Einheitsbilanz). Da es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft handelt, besteht gem. 274a HGB eine Befreiung von der Ausweispflicht. Erläuterungen: Der § 274a HGB wurde speziell durch die Novellierung des HGB im Rahmen des BilMoG geschaffen und ändert insoweit das bisherige Recht. Zusätzlich wurde im Rahmen dieser Gesetzesänderung der Ausweis der latenten Steuern als eigene Bilanzposition im Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 Buchstabe E des Handelsgesetzbuches erstmalig eingeführt. Im alten Recht wurden latente Steuern unter den Drohverlustrückstellungen des § 249 HGB ausgewiesen. Im Schrifttum ist der Ausweis latenter Steuern für kleine Kapitalgesellschaften umstritten. Nach der Meinung des IDW sei die Gesetzesnovellierung nur eine Erweiterung des alten Rechtes, so dass, wenn duch neues Recht bei kleinen Kapitalgesellschaften keine latenten Steuern wegen § 274a HGB auszuweisen sind, dann das alte Recht unter dem unveränderten Bilanzposten der Drohverlustrückstellungen auszuweisen sei. Dies soll nach Meinung des IDW aber nur für zeitlich begrenzte Differenzen aufgrund der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Sonderabschreibungen und steuerfreier Rücklagen gelten. Bei dauerhaften Bilanzansatzunterschieden sei keine entsprechende Steuerlatenz zu erfassen. Auch seien bei passiver Steuerlatenz nach §249 HGB weiterhin aktive Steuerlatenzen und Vorteile aus steuerlichen Verlustvorträgen rückstellungsmindernd zu berücksichtigen. Für mittlere und große Kapitalgesellschaften solle dann die neue gesetzliche Regelung des § 274 HGB greifen und insoweit kein Ausweis mehr unter den Rückstellungen erfolgen. Die andere Meinung im Schrifttum (z.B. Wolfgang Eggert, u.a.) sieht in der Gesetzesnovellierung, die erstmalig den Ausweis der latenten Steuern als eigene Bilanzposition vorsieht und erstmalig eine Befreiung der kleinen Kapitalgesellschaften einführt, eine spezielle Regelung, die das alte Recht abbedingt und neue Regularien einführt (lex specialis). Anders sei es nach dieser Meinung nicht zu erklären, warum eigenständige Regelungen, die zu einer Vereinfachung führen sollen, dann wenn diese Vereinfachungen anwendbar sind, den Rückfall in das alte Recht bedeuten würden. Durch die wortwörtliche Neuregelung der latenten Steuern sieht diese Meinung des Schrifttums die Steuerlatenzen aus der Drohverlustrückstellungsbilanzposition herausgelöst, da diesen eine eigene Gliederungsposition im Bilanzschema eingeräumt wird. Dieses Gliederungsschema sei für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von der Größe maßgebend. Für kleine Kapitalgesellschaften würde § 274a HGB eine Vereinfachung und endgültige Befreiung vom Ausweis der latenten Steuern bedeuten. Fazit: Der Bilanzersteller schließt sich der Meinung des Schrifttums an, dass es sich bei der Gesetzesänderung um die Normierung einer eigenen separaten gesetzlichen Regelung für latente Steuern handelt (lex specialis), die das alte Recht nicht nur für große, sondern auch für kleine Kapitalgesellschaften ablöst. Für kleine Gesellschaften greift somit die Vereinfachungsregelung des § 274a HGB. Die für bestimmte Konstellationen - also nicht für alle Steuerlatenzen - auszuweisenden Rückstellungen für kleine Kapitalgesellschaften mit der Möglichkeit, diese dann noch durch aktive Latenzen oder nutzbare steuerliche Verlustvorträge bis max. Null zu reduzieren ist somit abbedungen. Diese Meinung vertritt zwischenzeitlich auch der "Deutsche Steuerberaterverband e.V.". Ergebnisverwendung und Rücklagenentwicklung Die Geschäftsführung schlägt in Übereinstimmung mit den Gesellschaftern die folgende Ergebnisverwendung vor: Das Bilanzergebnis 2010 wird mit einem Jahresüberschuss in Höhe von € 92.529,72 ausgewiesen. Der Bilanzgewinn zum 31.12.2010 beträgt € 197.025,36. Mit dem Gesellschafterprotokoll vom 18. Oktober 2011 wurde auf den Bilanzgewinn 2010 eine Vorabausschüttung in Höhe von € 25.000,00 vorgenommen. Der restliche Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. Sonstige Pflichtangaben Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang geben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich die wirtschaftliche Lage wieder. Eigenkapitalanteile von Wertaufholungen lagen nicht vor. Der Gesamtbetrag, der nach § 268 Abs. 8 HGB der Ausschüttungssperre unterliegt, beträgt 0,00 €. Angaben über Mitglieder der Unternehmensorgane Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende Personen geführt: - Geschäftsführer: Herr Hae-Jung Kim Liste der Gesellschafter nach dem Stand vom 31.12.2010 1. Herr Dr. Patrick Blum Ronheider Berg 243 52076 Aachen Betrag der Stammeinlage: 10.000,00 Euro 2. Herr Marcel Dübner Von-Paland-Str. 33 52457 Aldenhoven Betrag der Stammeinlage: 10.000,00 Euro 3. Herr Hae-Jung Kim Poststr. 8 52477 Alsdorf Betrag der Stammeinlage: 5.000,00 Euro Angaben nach § 42 Abs. 3 GmbHG Gegenüber den Gesellschaftern bestehen keine Rechte und Pflichten.
Aachen inside eBusiness Solutions GmbH (Geschäftsführer) Feststellungsdatum 08.12.2011 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nachrichten & Medien
Neueste Nachrichtenartikel und Medienerwähnungen
Insolvenzbekanntmachungen
Echtzeit-Prüfung auf Insolvenzbekanntmachungen der Registergerichte
Aktuelle Insolvenzverfahren
Prüfen, ob Insolvenzverfahren für dieses Unternehmen vorliegen
Handelsregister Dokumente
Echtzeit-Dokumentenabruf aus dem Handelsregister
Organisationen an dieser Adresse
Weitere Unternehmen an oder nahe dieser Geschäftsadresse
32 nahegelegene Organisationen
Managementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
Forschung und Entwicklung im Bereich Biotechnologie
DILEX KG
31mPraxen von Steuerberaterinnen und -beratern, Steuerbevollmächtigten sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
IKADO GmbH
31mBeteiligungsgesellschaften
Beteiligungsgesellschaften
Beteiligungsgesellschaften
Beteiligungsgesellschaften
Beteiligungsgesellschaften
TOULIP GmbH
45mBeteiligungsgesellschaften
Unternehmensberatung
cpb GmbH
45mBeteiligungsgesellschaften
Großhandel mit Anstrichmitteln
Managementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
Managementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
Ingenieurbüros für Fachplanung von technischer Gebäudeausrüstung
Beteiligungsgesellschaften
Beteiligungsgesellschaften
Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau
Ambulante Betreuungsdienste für ältere Menschen
Managementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
Beteiligungsgesellschaften
coma GmbH
72mGroßhandel mit Werkzeugmaschinen
Beteiligungsgesellschaften
Großhandel mit Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln
Allgemeine Gebäudereinigung
Beteiligungsgesellschaften
Beteiligungsgesellschaften
Handelsregister Dokumente
Echtzeit-Dokumentenabruf aus dem Handelsregister
Insolvenzbekanntmachungen
Echtzeit-Prüfung auf Insolvenzbekanntmachungen der Registergerichte
Aktuelle Insolvenzverfahren
Prüfen, ob Insolvenzverfahren für dieses Unternehmen vorliegen