CBN unify
GmbH
Langgöns
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
7.106,00 |
13.897,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
1,00 |
135,00 |
| II.
Sachanlagen |
7.105,00 |
13.762,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
84.070,54 |
65.335,59 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
51.400,67 |
35.058,11 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
850,00 |
850,00 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
32.669,87 |
30.277,48 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
135,00 |
103,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
91.311,54 |
79.335,59 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
73.195,62 |
51.366,65 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Gewinnvortrag |
26.366,65 |
13.591,41 |
| III.
Jahresüberschuss |
21.828,97 |
12.775,24 |
| B.
Rückstellungen |
7.295,93 |
13.954,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
10.785,99 |
14.014,94 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
10.785,99 |
14.014,94 |
| D.
Passive latente Steuern |
34,00 |
0,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
91.311,54 |
79.335,59 |
Anhang
I.
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Der Jahresabschluss der CBN unify GmbH wurde auf der
Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des
Handelsgesetzbuchs aufgestellt.
Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses
nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden
die Vorjahresvergleichszahlen auf Grund des Wahlrechts des
Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB nicht angepasst.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die
Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Angaben, die wahlweise in der Bilanz, in der Gewinn-
und Verlustrechnung oder im Anhang gemacht werden
können, sind insgesamt im Anhang aufgeführt.
Größenmerkmale
Nach den in § 267 HGB angegebenen
Größenklassen ist die Gesellschaft eine
kleine Kapitalgesellschaft.
II.
Angaben zur Bilanzierung- und Bewertungsmethoden
1.
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
( § 284 Abs. 2 Nr. 1 HBG )
Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu
Anschaffungskosten angesetzt und sofern sie der Abnutzung
unterlagen, um planmäßige Abschreibungen
vermindert.
Das Sachanlagevermögen wurde zu
Anschaffungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Bei Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,
werden die Anschaffungs- bzw. die Herstellungskosten um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Der Plan verteilt die Anschaffungs- und
Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre, in denen
der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden
kann.
Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich
begrenzt ist, werden bei Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder
Wertminderung außerplanmäßige
Abschreibungen vorgenommen, um diese mit dem niedrigeren
Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen
ist.
Forderungen wurden mit den Anschaffungskosten unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Dem allgemeinen Ausfall- und Kreditrisiko wurde durch
eine Pauschalwertberichtigung auf die Netto-Forderungen
ausreichend Rechnung getragen.
Darüber hinaus waren einzelne Forderungen
ebenfalls in höherem Umfang als der
Pauschalwertberichtigung abzuwerten.
Diesbezüglich wurden dem jeweiligen Sachverhalt
entsprechende Einzelwertberichtigungen vorgenommen.
Die Steuerrückstellungen beinhalten die das
Geschäftsjahr betreffenden, noch nicht veranlagten
Steuern.
Die Berechnung der Latenten Steuern beruht auf den
temporären Unterschieden zwischen den Bilanzposten aus
handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Betrachtungsweise
gemäß § 274 HGB.
Das Wahlrecht, nur den passivischen Überhang
latenter Steuern auf temporäre Differenzen zwischen
handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Ansatz zu
bilanzieren, wird grundsätzlich nicht in Anspruch
genommen.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für
alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei
wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag
angesetzt. Sofern die Tageswerte über den
Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die
Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.
Abweichungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
zum Vorjahr
( § 284 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz HBG )
Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen
übernommen werden.
Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht
statt.
Grundlagen für die Umrechnung von
Fremdwährungsposten in Euro
( § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB )
Der Jahresabschluss enthält auf fremde
Währung lautende Sachverhalte, die in Euro umgerechnet
wurden.
Auf fremde Währung lautende
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind
am Abschlussstichtag zum Devisenkassamittelkurs umgerechnet
worden.
Bei einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind die
Anschaffungskostenrestriktion und der Realisationsgrundsatz
gemäß § 256a HGB nicht angewendet worden.
Bei einer Laufzeit über einem Jahr wurde bei den
Vermögensgegenständen, bei denen der Kurs am
Abschlussstichtag unter dem historischen Kurs lag, der
niedere Kurs angesetzt.
Sofern bei Verbindlichkeiten der Kurs am
Abschlussstichtag über dem historischen Kurs lag,
wurde der höhere Kurs angesetzt.
III.
Angaben zur Bilanz
1.
Allgemeine Angaben
Angaben zu saldiert oder unsaldiert bilanzierten oder
nicht bilanzierten "Latenten Steuern"
( § 285 Nr. 29 HGB)
Die Gesellschaft hat von dem Aktivierungswahlrecht
nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB keinen Gebrauch gemacht
und weist folglich sämtliche aktiven latenten Steuern
und sämtliche passiven latenten Steuern brutto aus.
2.
Verbindlichkeiten
Angaben zu Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von
mehr als 5 Jahren
( § 285 Nr. 1a) und Nr. 2 HGB )
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt 10.785,99
Euro(Vorjahr: 14.014,94 Euro).
Der Gesamtbetrag der bilanzierten Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren beträgt
0,00 Euro (Vorjahr: 0,00 Euro).
Passive latente Steuern
( § 285 Nr. 29 HGB )
Die Gesellschaft hat von dem Aktivierungswahlrecht
nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB keinen Gebrauch gemacht
und weist folglich sämtliche aktiven latenten Steuern
und sämtliche passiven latenten Steuern brutto aus.
IV.
Sonstige Angaben
1.
Gesellschaftsorgane
Angaben zu Mitgliedern der
Geschäftsführungsorgane
( § 285 Nr. 10 HGB )
Geschäftsführung
Der Geschäftsführung gehörten im
Geschäftsjahr 2010 folgende Mitglieder an:
Name
|
Beruf
|
Mitglied
|
Befreiung nach
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|
|
seit
|
bis
|
§ 181 BGB
|
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Holger Born
|
Techniker
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04.11.2002
|
|
Ja
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Langgöns-Niederkleen, den 25. Juni 2011
gez. Holger Born
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 25.06.2011 festgestellt.
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