HC Management
GmbH
Sonderhofen
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
2.348.954,58 |
2.454.369,67 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
3.522,00 |
10.675,00 |
| II.
Sachanlagen |
2.345.432,58 |
2.443.694,67 |
| B.
Umlaufvermögen |
43.636,19 |
47.199,57 |
| I.
Vorräte |
15.466,00 |
18.157,00 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
26.244,87 |
23.008,46 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
1.925,32 |
6.034,11 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
13.877,56 |
14.795,27 |
| Aktiva |
2.406.468,33 |
2.516.364,51 |
Passiva
|
|
31.12.2023
EUR |
31.12.2022
EUR |
| A.
Eigenkapital |
14.736,62 |
162.457,62 |
| I.
Gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Kapitalrücklage |
110.225,09 |
99.060,30 |
| III.
Bilanzverlust |
120.488,47 |
-38.397,32 |
| davon
Gewinnvortrag |
38.397,32 |
-65.630,47 |
| B.
Rückstellungen |
113.257,18 |
112.007,18 |
| C.
Verbindlichkeiten |
2.278.474,53 |
2.241.899,71 |
| Passiva |
2.406.468,33 |
2.516.364,51 |
Anhang
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften der
§§ 242 ff. HGB unter der Beachtung der
ergänzenden Bestimmungen für kleine
Kapitalgesellschaften aufgestellt.
Angaben zur Identifikation der Gesellschaft laut
Registergericht
| Firmenname laut
Registergericht: |
HC Management GmbH |
| Firmensitz laut
Registergericht: |
Sonderhofen |
| Registereintrag: |
Handelsregister |
| Registergericht: |
Würzburg |
| Register-Nr.: |
12965 |
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu
Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnutzung
unterlagen, um planmäßige Abschreibungen
vermindert.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach
der voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände linear vorgenommen.
Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten angesetzt. Sofern die Tageswerte am
Bilanzstichtag niedriger waren, wurden diese angesetzt.
Forderungen und Wertpapiere wurden unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle
weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden
alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag
angesetzt.
Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen
übernommen werden.
Angaben zur Bilanz
Angaben zu Forderungen gegenüber Gesellschaftern
Der Wert der Forderungen gegenüber Gesellschaftern
beläuft sich auf 0,00 EUR (Vorjahr: 0,00 EUR).
Angabe zu Restlaufzeitvermerken
Art der Verbindlichkeit zum
|
Gesamtbetrag
|
davon mit einer Restlaufzeit
|
31.12.2023
|
|
bis 1 J.
|
1 bis 5 J.
|
größer 5 J.
|
|
TEUR
|
TEUR
|
TEUR
|
TEUR
|
gegenüber
Kreditinstituten
|
1.054,7
|
167,3
|
669,2
|
218,2
|
aus Lieferungen und
Leistungen
|
179,6
|
179,6
|
0,0
|
0,0
|
gegenüber
Gesellschaftern
|
969,0
|
533,7
|
186,1
|
249,2
|
sonstige Verbindlichkeiten
|
75,2
|
75,2
|
0,0
|
0,0
|
Summe
|
2.278,5
|
955,8
|
855,3
|
467,4
|
Angaben zu Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern
Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern beläuft sich auf 968.959,50 EUR
(Vorjahr: 897.822,40 EUR).
Sonstige Angaben
Durchschnittliche Zahl der während des
Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer
Die durchschnittliche Zahl der während des
Geschäftsjahres im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer betrug 37.
Unterschrift der Geschäftsführung
Sonderhofen, den 24. Juli
2024
gez.
Holger Metzger, HC Management GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
Stand: August 2022
Die folgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
gelten für Verträge zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften
(im Folgenden "Steuerberater" genannt) und ihren
Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
1. Für den Umfang der vom Steuerberater zu
erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung unter
Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und
der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
2. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts
bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
3. Ändert sich die Rechtslage nach
abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist
der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf
die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen
hinzuweisen.
4. Die Prüfung der Richtigkeit,
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem
Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen,
insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur
zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der
Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen.
Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er
verpflichtet, darauf hinzuweisen.
5. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die
Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen
dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit
des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die
Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht
möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu
fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
1. Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze
verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur
Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn,
der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des
Steuerberaters.
2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit
die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des
Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch
insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er
nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung
verpflichtet ist.
3. Gesetzliche Auskunfts- und
Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO
und § 383 ZPO bleiben unberührt.
4. Der Steuerberater ist von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur
Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei
des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit
tätigen Personen ihrerseits über ihre
Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der
Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass
durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom
Steuerberater angelegte und geführte - Handakte genommen
wird.
3. Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung
des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des
§ 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere
datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die
Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z.
B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags
des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und
verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers
hinzuzuziehen.
3a. Elektronische Kommunikation, Datenschutz,
Rechnungsstellung in Textform
1. Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene
Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge
maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu
verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur
weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
2. Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung
seiner Pflichten nach der DSGVO und dem
Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den
Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für
den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der
Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater
dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den
Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur
Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
3. Soweit der Auftraggeber mit dem Steuerberater die
Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine
E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den
Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes
von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren des
Steuerberaters (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung
notwendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen.
4. Mängelbeseitigung
1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung
etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur
Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht - wenn
und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i.
S. d. §§ 611, 675 BGB handelt -, die Nachbesserung
durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den
Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer
Beendigung des Mandats festgestellt wird.
2. Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten
Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder
lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der
Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel
durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler,
Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch
Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige
Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit
Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung
ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des
Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
1. Die Haftung des Steuerberaters und seiner
Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer
oder - bei einheitlicher Schadensfolge - aus mehreren
Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines
Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000,00 € (in Worten:
eine Million €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht
sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für
Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der
Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt
für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters
für den Auftraggeber, also insbesondere auch für
eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten
Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht.
Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer
Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags
durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in
die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner.
Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber
Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des
Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird
insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen
dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung
jedoch - soweit nicht ausdrücklich anders geregelt -
unberührt.
2. Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher
Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von
Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der
Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der
Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert
wird, auch auf diese Fälle.
6. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung
und Annahmeverzug des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet,
soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem
Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen
vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass
dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur
Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die
Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände,
die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung
sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle
schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen
Rücksprache zu halten.
2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die
Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen
Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem
Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen
bestimmten Dritten ergibt.
4. Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen
Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters
zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen.
Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme
nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu
nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung
berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht
verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen,
was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen
durch den Steuerberater entgegensteht.
5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff.
6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder
kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen
Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den
Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3).
Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberatersauf
Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen
sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der
Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht.
7. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen
geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich
geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen
außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung
ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in
Textform zulässig.
8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
1. Die Vergütung (Gebühren und
Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine
Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach
der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine
höhere oder niedrigere als die gesetzliche
Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die
Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in
außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie
muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung,
der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters
stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
2. Für Tätigkeiten, die in der
Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B.
§ 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte
Vergütung, anderenfalls die für diese
Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung,
ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612
Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
3. Eine Aufrechnung gegenüber einem
Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
4. Für bereits entstandene und voraussichtlich
entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater
einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss
nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger
Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den
Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der
Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die
Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig
bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer
Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
9. Beendigung des Vertrags
1. Der Vertrag endet mit Erfüllung der
vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten
Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht
durch den Tod, durch den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im
Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
2. Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen
Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt -
von jedem Vertragspartner außerordentlich
gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein
Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627
Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf
es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und
Auftraggeber auszuhandeln ist.
3. Bei Kündigung des Vertrags durch den
Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des
Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch
den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen
Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei
drohendem Fristablauf).
4. Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber
alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält
oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung
erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater
verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den
Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft
abzulegen.
5. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem
Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des
Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme
einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige
Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie
von der Festplatte zu löschen.
6. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind
die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
7. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen
Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch
des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall
hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten
Vereinbarung in Textform.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und
Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und
Unterlagen
1. Der Steuerberater hat die Handakten für die
Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor
Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den
Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu
nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
2. Handakten i.S.v. Abs. 1 sind nur Dokumente, die der
Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit
von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht
aber die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater und seinem
Auftraggeber sowie Dokumente, die der Auftraggeber bereits in
Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie die zu internen
Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 2 Satz 4
StBerG n. F.).
3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens
aber nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem
Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist
herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er
an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder
Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im
Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.
4. Der Steuerberater kann die Herausgabe der Handakten
verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der
Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den
Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 3
StBerG n. F.).
11. Sonstiges
Für den Auftrag, seine Ausführung und die
sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt
ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist
der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters.
Der Steuerberater ist - nicht - bereit, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36,
37 VSBG).
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch
nicht berührt.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 23.07.2024
festgestellt. |