MFI
Robotersysteme GmbH
Ludwigsburg
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2008
EUR |
31.12.2007
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
92.113,00 |
90.648,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
18.078,00 |
24.359,00 |
| II.
Sachanlagen |
74.035,00 |
66.289,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
1.978.681,08 |
2.043.737,71 |
| I.
Vorräte |
1.171.343,84 |
562.488,04 |
| 1.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, offen
abgesetzt |
2.892.240,77 |
675.818,09 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
803.249,58 |
321.552,33 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
4.087,66 |
1.159.697,34 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
8.248,00 |
6.670,00 |
| D.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
55.986,56 |
58.485,44 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
2.135.028,64 |
2.199.541,15 |
Passiva
|
|
31.12.2008
EUR |
31.12.2007
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
0,00 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
27.000,00 |
27.000,00 |
| II.
Verlustvortrag |
85.485,44 |
-169.371,02 |
| III.
Jahresüberschuss |
2.498,88 |
-254.856,46 |
| IV.
nicht gedeckter Fehlbetrag |
55.986,56 |
58.485,44 |
| B.
Rückstellungen |
30.800,00 |
26.045,20 |
| C.
Verbindlichkeiten |
2.104.228,64 |
2.173.495,95 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
2.104.228,64 |
2.173.495,95 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
2.135.028,64 |
2.199.541,15 |
Anhang
1.
ALLGEMEINES
Bei der MFI Robotersysteme GmbH, Ludwigsburg, handelt
es sich nach den Kriterien des § 267 HGB i.V.m. §
264a Abs.1 HGB um eine
kleine GmbH. Der Jahresabschluss muss daher
gemäß §§ 325, 326 HGB offen gelegt
werden.
2.
FORM DES JAHRESABSCHLUSSES
2.1.
Gegenüber dem Vorjahr abweichende Form der
Darstellung und Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung (§ 265 Abs.1 S.2 HGB)
Die Form der Darstellung und Gliederung der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung wurde gegenüber
dem Vorjahr nicht geändert.
2.2.
Geschäftszweigtypische Ergänzungen der
Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
(§265 Abs.4 HGB)
Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung erfolgte wie im Vorjahr nach § 266 HGB
bzw. § 275 Abs.2 HGB (Gesamtkostenverfahren). Es
wurden keine geschäftszweigtypischen
Ergänzungen vorgenommen.
2.3.
Mitzugehörigkeit zu mehreren Posten der Bilanz
(§ 265 Abs.3 S.1 HGB)
In der Bilanz wurden keine mehreren Posten
zuzuordnende Sachverhalte erfasst, die für die
Aufstellung eines klaren und übersichtlichen
Jahresabschlusses von Bedeutung waren.
2.4.
Aus Gründen der Klarheit zusammengefasste Posten
der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
(§ 265 Abs.7 Nr.2 HGB)
In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
wurden keine Posten zusammengefasst.
2.5.
Nicht vergleichbare Vorjahreszahlen des
Jahresabschlusses (§ 265 Abs.2 S.2 HGB)
Der Jahresabschluss enthält keine wesentlichen
Posten, deren Werte nicht mit den Vorjahreszahlen
vergleichbar sind.
2.6.
Angepasste Vorjahreszahlen des Jahresabschlusses (§
265 Abs.2 S.3 HGB)
Der Jahresabschluss enthält keine Posten, deren
Vorjahreszahlen aus Gründen der Vergleichbarkeit
angepasst wurden.
3.
ANGABEN ZUR BILANZIERUNG UND BEWERTUNG
EINSCHLIESSLICH
DER VORNAHME STEUERRECHTLICHER MASSNAHMEN
3.1.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs.2
Nr.1 HGB)
3.1.1.
Bilanzierungsmethoden (§ 246-251 HGB)
a. Im Jahresabschluss sind sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und
Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt
ist.
b. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten
der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen
und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten
verrechnet.
c. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das
Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten
sind in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend
gegliedert.
d. Das Anlagevermögen weist nur Gegenstände
aus, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb
dauernd zu dienen.
e. Rückstellungen im Rahmen des § 249 HGB
wurden, soweit erforderlich, gebildet.
f. Rechnungsabgrenzungsposten wurden, soweit
erforderlich, nach den Vorschriften des § 250 HGB
berücksichtigt.
g. Die Bilanzierung erfolgt vor Verwendung des
Jahresergebnisses.
3.1.2.
Bewertungsmethoden (252-256 HGB)
a. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des
Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlussbilanz
des vorhergehenden Geschäftsjahres überein.
b. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Dem stehen
auch tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten nicht
entgegen.
c. Die Vermögensgegenstände und Schulden
wurden zum Abschlussstichtag einzeln bewertet.
d. Es wurde vorsichtig bewertet, namentlich sind alle
vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt,
selbst wenn diese erst zwischen Abschlussstichtag und dem
Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt
geworden sind.
Gewinne wurden nur berücksichtigt, wenn sie am
Abschlussstichtag bereits realisiert waren.
e. Einzelne Positionen sind wie folgt bewertet
worden:
Die Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens wurden zu Anschaffungskosten oder
Herstellungskosten abzüglich planmäßiger
Abschreibungen bewertet. Bei der Bemessung der
planmäßigen Abschreibungen sind die
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten auf die
Geschäftsjahre verteilt worden, in denen der
Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird.
Bei der Bewertung der im Geschäftsjahr
zugegangenen geringwertigen Wirtschaftsgüter bis
€ 150,00 wurde von der Vereinfachungsregelung des
§ 6 Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht. Bei der
Entwicklung der Anschaffungs- und Herstellungskosten wurde
ein Abgang in Höhe der Abschreibungen unterstellt.
Für die im Geschäftsjahr zugegangenen
geringwertigen Wirtschaftsgüter über €
150,00 bis € 1.000,00 wurde ein Sammelposten nach
§ 6 Abs. 2a EStG gebildet, der im Jahr des Zugangs und
den 4 Folgejahren jeweils zu 1/5 wieder gewinnmindernd
aufgelöst wird. Es wird unterstellt, das die im
Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter bis zur
vollständigen Auflösung des Sammelpostens im
Betriebsvermögen verbleiben.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der ENTWICKLUNG DES
ANLAGEVERMÖGENS.
Die Bewertung der Vorräte erfolgte zu
Anschaffungskosten. Bei den unfertigen Leistungen erfolgte
die Bewertung zu Herstellungskosten.
Die Forderungen, die sonstigen
Vermögensgegenstände und die flüssigen
Mittel wurden grundsätzlich mit dem Nennbetrag oder
dem am Bilanzstichtag niedrigeren beizulegenden
Wert angesetzt. Es wurden Pauschalwertberichtigungen mit
1 % der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
(netto) berücksichtigt. Einzelwertberichtigungen
wurden nicht gebildet.
Rückstellungen wurden nach üblicher
kaufmännischer Schätzung ermittelt.
Die Verbindlichkeiten sind mit dem
Rückzahlungsbetrag ausgewiesen.
f. Aufwendungen und Erträge des
Geschäftsjahres sind unabhängig von den
Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im
Jahresabschluss berücksichtigt worden.
3.2.
Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden und deren Einfluss auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 284 Abs.2
Nr.3 HGB)
Ein grundlegender Wechsel der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht
statt.
3.3.
Grundlagen der Umrechnung von Fremdwährungsposten
in Deutsche Mark (§ 284 Abs.2 Nr.2 HGB)
Soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen
Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung
lauten oder ursprünglich auf fremde Währung
lauteten, wurden diese zum Umrechnungskurs im
Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls oder zum niedrigeren
(bei Aktivposten) bzw. höheren (bei Passivposten)
Umrechnungskurs des Bilanzstichtags bewertet.
3.4.
Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die
Herstellungskosten (§ 284 Abs.2 Nr.5 HGB)
Der Jahresabschluss enthält keine Sachverhalte,
bei denen Zinsen für Fremdkapital zur
Finanzierung des Herstellungsvorganges in die
Herstellungskosten einbezogen wurden.
3.5.
Aus steuerrechtlichen Gründen unterlassene
Zuschreibungen (§ 280 Abs.3 HGB
)
Im Geschäftsjahr wurden keine Zuschreibungen aus
rein steuerrechtlichen Gründen unterlassen.
3.6.
Allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommene
Abschreibungen getrennt nach Anlage- und
Umlaufvermögen und deren Begründung (§ 281
Abs.2 S.1 HGB)
Im Geschäftsjahr wurden keine Abschreibungen
allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommen, die
sich nicht aus der Bilanz oder der Gewinn- und
Verlustrechnung ergeben.
3.7.
Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens
mit Rücklageanteil (§ 281 Abs.2 S.2)
Im Geschäftsjahr wurden keine Erträge aus
der Auflösung des Sonderpostens mit
Rücklageanteil erfasst.
3.8.
Einstellungen in den Sonderposten mit
Rücklageanteil (§ 281 Abs.2 S.2) und
die Vorschriften für dessen Bildung (§ 273 S.2
HGB)
Im Geschäftsjahr wurden keine Einstellungen in
den Sonderposten mit Rücklageanteil vorgenommen.
4.
ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN POSTEN DER BILANZ
UND
DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
4.1.
Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz
4.1.1.
Übernahme der bisherigen Buchwerte in den
Anlagenspiegel bei der erstmaligen Anwendung der
Vorschriften des § 268 Abs.2 S.1 und 2 HGB (Art. 48
Abs.5 S.1 und 2 EGHGB)
Von der Vereinfachungsregelung des Art. 48 Abs.5 S.1
und 2 EGHGB wurde kein Gebrauch gemacht.
4.1.2.
Planmäßige Verteilung des Geschäfts- und
Firmenwerts auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (§
285 Nr.13 HGB)
Am Abschlussstichtag war kein Geschäfts- oder
Firmenwert bilanziell erfasst.
4.1.3.
Außerplanmäßige Abschreibungen (§
277 Abs.3 S.1 HGB)
Im Geschäftsjahr wurden keine
außerplanmäßigen Abschreibungen nach
§ 253 Abs.2 S.3 HGB aufgrund vorübergehender
oder dauerhafter Wertminderungen im Anlagevermögen
oder nach § 253 Abs.3 S.3 HGB zur Vorwegnahme
zukünftiger Wertminderungen im Umlaufvermögen
vorgenommen.
4.1.4.
Zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente
(§ 285 Nr.19 HGB)
Am Abschlussstichtag waren keine zu den Finanzanlagen
gehörenden Finanzinstrumente mit einem über dem
beizulegenden Zeitwert liegenden Bilanzansatz ausgewiesen.
4.1.5.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
(§ 268 Abs.4 S.1 HGB)
Die Zusammensetzung der ausgewiesenen Forderungen und
sonstigen Vermögensgegenstände ergibt sich
aus folgendem Forderungenspiegel:
Bilanzposition
|
Gesamtbetrag
|
RLZüber 1 Jahr
|
Forderungen und
sonstige Vermögensgegenstände
|
803.249,58
|
0,00
|
4.1.6.
Aktive latente Steuern (§ 274 Abs.2 S.2 HGB)
Von der Möglichkeit einen Aktivposten für
latente Steuererträge zu bilden wurde kein Gebrauch
gemacht.
4.1.7.
Einstellungen des Eigenkapitalanteils von
Wertaufholungen und von sonstigen Passivposten der
steuerlichen Gewinnermittlung in andere
Gewinnrücklagen (§ 29 Abs.4 GmbHG)
Im Zeitpunkt des Abschlussstichtages waren keine
Eigenkapitalanteile von Wertaufholungen und von
sonstigen Passivposten der steuerlichen Gewinnermittlung
(Passivposten der steuerlichen Gewinnermittlung ohne
Sonderposten mit Rücklageanteil) in den anderen
Gewinnrücklagen ausgewiesen.
4.1.8.
Rückstellung für passive latente Steuern
(§ 274 Abs.1 S.1 HGB)
Im Zeitpunkt des Abschlussstichtags waren keine
latenten Steueraufwendungen zu passivieren.
4.1.9.
Nicht gebildete Rückstellungen für laufende
Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen (Art.28 Abs.2 EGHGB)
Von der Vereinfachungsregelung des Art.28 Abs.2 EGHGB
wurde kein Gebrauch gemacht.
4.1.10.
Verbindlichkeiten
Die Zusammensetzung der ausgewiesenen
Verbindlichkeiten ergibt sich aus folgendem
Verbindlichkeitenspiegel (§ 285 Nr.2 HGB):
|
Gesamtbetrag
|
RLZ bis 1J.
|
RLZ 1 bis 5 J.
|
RLZ über 5 J.
|
gesicherte
Beträge
|
Art der Sicherheit
|
Verbindlichkeiten
|
2.104.228,64
|
2.104.228,64
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
--
|
Folglich waren am Abschlussstichtag keine
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5
Jahren zu passivieren (§ 285 Nr.1a HGB).
Weiterhin waren am Abschlussstichtag
Verbindlichkeiten von € 0,00 durch Pfandrechte und
ähnliche Rechte gesichert (§ 285 Nr.1b HGB).
4.1.11.
Weitere Angaben zu einzelnen Bilanzposten
Weitere Angaben zu einzelnen Bilanzposten sind dem
KONTENNACHWEIS ZUR BILANZ zu entnehmen.
4.2.
Erläuterungen zu einzelnen Posten der Gewinn- und
Verlustrechnung
Erläuterungen zu einzelnen Posten der Gewinn-
und Verlustrechnung sind dem
KONTENNACHWEIS ZUR GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG zu
entnehmen.
5.
SONSTIGE ANGABEN
5.1.
Zusätzliche Angaben zur Vermittlung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264
Abs.2 HGB)
Die Vermögenslage, die Finanzlage und die
Ertragslage ergeben sich direkt aus dem Jahresabschluss.
Zusätzlicher Angaben bedarf es wie folgt:
Im Laufe des Geschäftsjahres 2007 ist eine
buchmäßige Überschuldung der Gesellschaft
eingetreten. Zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz
wurden von der MFI Systemlogistik GmbH und der MFI Service
GmbH Rangrücktrittserklärungen für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
abgegeben. Diese Erklärungen betreffen insbesondere
das Darlehen der MFI Systemlogistik GmbH vom 04.05.2009
über € 250.000,00 und das Darlehen der MFI
Service GmbH vom 02.07.2009 über € 100.000,00.
5.2.
Angaben zu Organen der Gesellschaft
5.2.1.
Mitglieder der Organe der Gesellschaft (§ 285 Nr.10
HGB)
Herr Axel Rössle, Herr Daniel Mihali und Herr
Volker Tratz sind Geschäftsführer der
Gesellschaft. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Gesellschaft hat keinen Aufsichtsrat.
5.2.2.
Vorschüsse und Kredite an Mitglieder von Organen
der Gesellschaft sowie Haftungsverhältnisse zugunsten
von Mitgliedern von Organen der Gesellschaft (§ 285
Nr.9c HGB)
Mitgliedern von Organen der Gesellschaft wurden
folgende Vorschüsse und Kredite gewährt:
Personengruppe
|
Betrag
|
Wesentliche
Bedingungen
|
Zinssatz %
|
Tilgung lfd.J./€
|
--
|
--
|
--
|
--
|
--l
|
Weiterhin wurden zugunsten von Mitgliedern von
Organen der Gesellschaft folgende Haftungsverhältnisse
eingegangen:
Personengruppe
|
Betrag
|
Wesentliche
Bedingungen
|
--
|
--
|
--
|
5.3.
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern (§ 264c Abs.1 HBG)
Gegenüber den Gesellschaftern bestehen die
nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Sachverhalt
|
Betrag
|
Ausleihungen
|
0,00
|
Forderungen
|
0,00
|
Verbindlichkeiten
|
0,00
|
5.4.
Angaben über Unternehmensbeziehungen
5.4.1.
Wesentliche Beteiligungen an anderen Unternehmen (§
285 Nr.11 HGB, § 286 Abs.3 HGB und § 287 HGB)
Im Geschäftsjahr wurden keine wesentlichen
Beteiligungen (mindestens 20 %) an anderen Unternehmen
gehalten, die für die Darstellung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage nicht von untergeordneter
Bedeutung gewesen sind.
5.4.2.
Konzernzugehörigkeit (§ 285 Nr.14 HGB)
Die Gesellschaft gehörte im Geschäftsjahr
zu keinem Konzern im Sinne des § 285 Nr.14 HGB.
5.5.
Zusätzliche Angaben bei Anwendung des
Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Nr.8 HGB)
Im Geschäftsjahr wurde für die Gliederung
der Gewinn- und Verlustrechnung das
Gesamtkostenverfahren gewählt, weshalb an dieser
Stelle keine weiteren Angaben zu machen sind.
5.6.
Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251 HGB (§
268 Abs.7 HGB)
Am Abschlussstichtag waren Haftungsverhältnisse
i.S.d. § 251 HGB wie folgt zu vermerken:
Art des
Haftungsverhältnisses
|
Betrag
|
Verbindlichkeiten aus
der Begebung und Übertragung von Wechseln
|
0,00
|
Verbindlichkeiten aus
Bürgschaften
|
0,00
|
Verbindlichkeiten aus
Scheck- und Wechselbürgschaften
|
0,00
|
Sicherheiten für
fremde Verbindlichkeiten
|
0,00
|
5.7.
Berücksichtigung der Ergebnisverwendung bei der
Aufstellung der Bilanz (§ 268 Abs. 1 HGB)
Die Bilanz wurde nicht unter Berücksichtigung
der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt.
Folglich ist in der Bilanz kein
"Bilanzgewinn/Bilanzverlust" auszuweisen.
5.8.
Ergebnisverwendung
Die Geschäftsführung schlägt vor, den
Bilanzverlust von € 82.986,56 (Verlustvortrag von
€ 85.485,44 abzüglich Jahresüberschuss von
€ 2.498,88) auf neue Rechnung vorzutragen.
6.
UNTERZEICHNUNG DES JAHRESABSCHLUSSES (§ 245
HGB)
zum 31.12.2008
Ludwigsburg, den
18.12.2009
Axel
Rössle
Daniel
Mihali
Volker
Tratz
Die
Geschäftsführer
|