MFI Robotersysteme GmbHLiquidiert

71642 Ludwigsburg, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Stuttgart HRB 206700
Eingetragen
9.7.2003
Branche
Herstellung von MehrzweckindustrieroboternHerstellung von Werkzeugmaschinen für die MetallbearbeitungHerstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen
Gegenstand
Konzeption, Planung und Realisierung von robotergestützten Materialflusslösungen.

Historie

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Konzern- und Jahresabschlüsse

MFI Robotersysteme GmbH

Ludwigsburg

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008

Bilanz

Aktiva

31.12.2008
EUR
31.12.2007
EUR
A. Anlagevermögen 92.113,00 90.648,00
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 18.078,00 24.359,00
II. Sachanlagen 74.035,00 66.289,00
B. Umlaufvermögen 1.978.681,08 2.043.737,71
I. Vorräte 1.171.343,84 562.488,04
1. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, offen abgesetzt 2.892.240,77 675.818,09
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 803.249,58 321.552,33
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 4.087,66 1.159.697,34
C. Rechnungsabgrenzungsposten 8.248,00 6.670,00
D. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 55.986,56 58.485,44
Bilanzsumme, Summe Aktiva 2.135.028,64 2.199.541,15

Passiva

31.12.2008
EUR
31.12.2007
EUR
A. Eigenkapital 0,00 0,00
I. gezeichnetes Kapital 27.000,00 27.000,00
II. Verlustvortrag 85.485,44 -169.371,02
III. Jahresüberschuss 2.498,88 -254.856,46
IV. nicht gedeckter Fehlbetrag 55.986,56 58.485,44
B. Rückstellungen 30.800,00 26.045,20
C. Verbindlichkeiten 2.104.228,64 2.173.495,95
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 2.104.228,64 2.173.495,95
Bilanzsumme, Summe Passiva 2.135.028,64 2.199.541,15

Anhang


  1. ALLGEMEINES

Bei der MFI Robotersysteme GmbH, Ludwigsburg, handelt es sich nach den Kriterien des § 267 HGB i.V.m. § 264a Abs.1 HGB um eine kleine GmbH. Der Jahresabschluss muss daher gemäß §§ 325, 326 HGB offen gelegt werden.

2. FORM DES JAHRESABSCHLUSSES

2.1. Gegenüber dem Vorjahr abweichende Form der Darstellung und Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 265 Abs.1 S.2 HGB)

Die Form der Darstellung und Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurde gegenüber dem Vorjahr nicht geändert.

2.2. Geschäftszweigtypische Ergänzungen der Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§265 Abs.4 HGB)

Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgte wie im Vorjahr nach § 266 HGB bzw. § 275 Abs.2 HGB (Gesamtkosten­verfahren). Es wurden keine ge­schäftszweigtypischen Er­gänzungen vorgenommen.

2.3.  Mitzugehörigkeit zu mehreren Posten der Bilanz (§ 265 Abs.3 S.1 HGB)

In der Bilanz wurden keine mehreren Posten zuzuordnende Sachverhalte erfasst, die für die Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses von Bedeutung waren.

2.4. Aus Gründen der Klarheit zusammengefasste Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung  (§ 265 Abs.7 Nr.2 HGB)

In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wurden keine Posten zu­sammengefasst.

2.5. Nicht vergleichbare Vorjahreszahlen des Jahresabschlusses (§ 265 Abs.2 S.2 HGB)

Der Jahresabschluss enthält keine wesentlichen Posten, deren Werte nicht mit den Vorjah­reszahlen vergleichbar sind.

2.6.  Angepasste Vorjahreszahlen des Jahresabschlusses (§ 265 Abs.2 S.3 HGB)

Der Jahresabschluss enthält keine Posten, deren Vorjahreszahlen aus Gründen der Ver­gleichbarkeit angepasst wurden.

3. ANGABEN ZUR BILANZIERUNG UND BEWERTUNG EINSCHLIESSLICH
  DER VORNAHME STEUERRECHTLICHER MASSNAHMEN

3.1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs.2 Nr.1 HGB)

3.1.1. Bilanzierungsmethoden (§ 246-251 HGB)

a. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rech­nungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetz­lich nichts anderes bestimmt ist.       

b. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendun­gen nicht mit Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet.

c. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, Schulden und Rechnungs­abgrenzungsposten sind in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend gegliedert.

d. Das Anlagevermögen weist nur Gegenstände aus, die bestimmt sind, dem Ge­schäftsbetrieb dauernd zu dienen.

e. Rückstellungen im Rahmen des § 249 HGB wurden, soweit erforderlich, gebildet.

f.  Rechnungsabgrenzungsposten wurden, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des § 250 HGB berücksichtigt.

g. Die Bilanzierung erfolgt vor Verwendung des Jahresergebnisses.

3.1.2. Bewertungsmethoden (252-256 HGB)

a. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres stimmen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres überein.

b. Bei der Bewertung wurde von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausge­gangen. Dem stehen auch tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten nicht entgegen.

c. Die Vermögensgegenstände und Schulden wurden zum Abschlussstichtag einzeln bewertet.

d. Es wurde vorsichtig bewertet, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt, selbst wenn diese erst zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jah­resabschlusses bekannt geworden sind.

Gewinne wurden nur berücksichtigt, wenn sie am Abschlussstichtag bereits reali­siert waren.

e. Einzelne Positionen sind wie folgt bewertet worden:

Die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wurden zu Anschaffungsko­sten oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen bewertet. Bei der Bemessung der planmäßigen Abschreibungen sind die Anschaffungsko­sten oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilt worden, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird.
 
Bei der Bewertung der im Geschäftsjahr zugegangenen geringwertigen Wirt­schaftsgüter bis € 150,00 wurde von der Vereinfachungsregelung des § 6 Abs. 2 EStG Ge­brauch gemacht. Bei der Entwicklung der Anschaffungs- und Herstellungskosten wurde ein Abgang in Höhe der Abschreibungen unterstellt.

Für die im Geschäftsjahr zugegangenen geringwertigen Wirt­schaftsgüter über € 150,00 bis € 1.000,00 wurde ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet, der im Jahr des Zugangs und den 4 Folgejahren jeweils zu 1/5 wieder gewinnmindernd aufgelöst wird. Es wird unterstellt, das die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter bis zur vollständigen Auflösung des Sammelpostens im Betriebsvermögen verbleiben.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der ENTWICKLUNG DES ANLAGEVERMÖGENS.

Die Bewertung der Vorräte erfolgte zu Anschaffungskosten. Bei den unfertigen Leistungen erfolgte die Bewertung zu Herstellungskosten.

Die Forderungen, die sonstigen Vermögensgegenstände und die flüssigen Mittel wurden grundsätzlich mit dem Nennbetrag oder dem am Bilanzstichtag niedri­geren beizule­genden Wert angesetzt. Es wurden Pauschalwertberichtigungen mit 1 % der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (netto) berücksichtigt. Einzelwertberichtigungen wurden nicht gebildet.

Rückstellungen wurden nach üblicher kaufmännischer Schätzung ermittelt.

Die Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen.

f.  Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeit­punkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss berücksichtigt worden.

3.2. Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 284 Abs.2 Nr.3 HGB)

Ein grundlegender Wechsel der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt.

3.3. Grundlagen der Umrechnung von Fremdwährungsposten in Deutsche Mark (§ 284 Abs.2 Nr.2 HGB)

Soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten, wurden diese zum Um­rechnungskurs im Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls oder zum niedrigeren (bei Aktivposten) bzw. höheren (bei Passivposten) Umrechnungskurs des Bilanzstichtags bewertet.

3.4. Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten (§ 284 Abs.2 Nr.5 HGB)

Der Jahresabschluss enthält keine Sachverhalte, bei denen Zinsen für Fremdkapital zur Fi­nanzierung des Herstellungsvorganges in die Herstellungskosten einbezogen wurden.

3.5. Aus steuerrechtlichen Gründen unterlassene Zuschreibungen (§ 280 Abs.3 HGB )

Im Geschäftsjahr wurden keine Zuschreibungen aus rein steuerrechtlichen Gründen unter­lassen.

3.6.  Allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommene Abschreibungen getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen und deren Begründung (§ 281 Abs.2 S.1 HGB)

Im Geschäftsjahr wurden keine Abschreibungen allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommen, die sich nicht aus der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben.

3.7.  Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil (§ 281 Abs.2 S.2)

Im Geschäftsjahr wurden keine Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rück­lageanteil erfasst.

3.8. Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil  (§ 281 Abs.2 S.2) und
  die Vorschriften für dessen Bildung (§ 273 S.2 HGB)

Im Geschäftsjahr wurden keine Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil vorgenommen.

4. ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN POSTEN DER BILANZ UND
  DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

4.1. Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz

4.1.1. Übernahme der bisherigen Buchwerte in den Anlagenspiegel bei der erstmaligen Anwendung der Vorschriften des § 268 Abs.2 S.1 und 2 HGB (Art. 48 Abs.5 S.1 und 2 EGHGB)

Von der Vereinfachungsregelung des Art. 48 Abs.5 S.1 und 2 EGHGB wurde kein Gebrauch gemacht.

4.1.2. Planmäßige Verteilung des Geschäfts- und Firmenwerts auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (§ 285 Nr.13 HGB)

Am Abschlussstichtag war kein Geschäfts- oder Firmenwert bilanziell erfasst.

4.1.3. Außerplanmäßige Abschreibungen (§ 277 Abs.3 S.1 HGB)

Im Geschäftsjahr wurden keine außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs.2 S.3 HGB aufgrund vor­übergehender oder dauerhafter Wertminderungen im Anlagevermögen oder nach § 253 Abs.3 S.3 HGB zur Vorwegnahme zukünftiger Wertminderungen im Umlaufvermögen vor­genommen.

4.1.4. Zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente (§ 285 Nr.19 HGB)

Am Abschlussstichtag waren keine zu den Finanzanlagen gehörenden Finanzinstrumente mit einem über dem beizulegenden Zeitwert liegenden Bilanzansatz ausgewiesen.

4.1.5. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (§ 268 Abs.4 S.1 HGB)

Die Zusammensetzung der ausgewiesenen Forderungen und sonstigen Vermögens­gegenstände ergibt sich aus folgendem Forderungenspiegel:

Bilanzposition
Gesamtbetrag
RLZüber 1 Jahr
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
803.249,58
0,00


4.1.6. Aktive latente Steuern (§ 274 Abs.2 S.2 HGB)

Von der Möglichkeit einen Aktivposten für latente Steuererträge zu bilden wurde kein Gebrauch gemacht.

4.1.7. Einstellungen des Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen und von sonstigen Passivposten der steuerlichen Gewinnermittlung in andere Gewinnrücklagen (§ 29 Abs.4 GmbHG)

Im Zeitpunkt des Abschlussstichtages waren keine Eigenkapitalanteile von Wertaufho­lungen und von sonstigen Passivposten der steuerlichen Gewinnermittlung (Passivposten der steuerlichen Gewinnermittlung ohne Sonderposten mit Rücklage­anteil) in den anderen Gewinnrücklagen ausgewiesen.

4.1.8. Rückstellung für passive latente Steuern (§ 274 Abs.1 S.1 HGB)

Im Zeitpunkt des Abschlussstichtags waren keine latenten Steueraufwendungen zu passivieren.

4.1.9. Nicht gebildete Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (Art.28 Abs.2 EGHGB)

Von der Vereinfachungsregelung des Art.28 Abs.2 EGHGB wurde kein Gebrauch gemacht.

4.1.10. Verbindlichkeiten

Die Zusammensetzung der ausgewiesenen Verbindlichkeiten ergibt sich aus folgen­dem Verbindlichkeitenspiegel (§ 285 Nr.2 HGB):

 

Gesamtbetrag

RLZ bis 1J.

RLZ 1 bis 5 J.

RLZ über 5 J.
gesicherte Beträge
Art der Sicherheit
Verbindlichkeiten
2.104.228,64
2.104.228,64
0,00
0,00
0,00
--


Folglich waren am Abschlussstichtag keine Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren zu passivieren (§ 285 Nr.1a HGB).

Weiterhin waren am Abschlussstichtag Verbindlichkeiten von € 0,00 durch Pfandrechte und ähnliche Rechte gesichert (§ 285 Nr.1b HGB).

4.1.11. Weitere Angaben zu einzelnen Bilanzposten

Weitere Angaben zu einzelnen Bilanzposten sind dem KONTENNACHWEIS ZUR BILANZ zu ent­nehmen.

4.2. Erläuterungen zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Erläuterungen zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind dem
KONTENNACHWEIS ZUR GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG zu entnehmen.

5. SONSTIGE ANGABEN

5.1. Zusätzliche Angaben zur Vermittlung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage  (§ 264 Abs.2 HGB)

Die Vermögenslage, die Finanzlage und die Ertragslage ergeben sich direkt aus dem Jahresabschluss. Zusätzlicher Angaben bedarf es wie folgt:

Im Laufe des Geschäftsjahres 2007 ist eine buchmäßige Überschuldung der Gesellschaft eingetreten. Zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz wurden von der MFI Systemlogistik GmbH und der MFI Service GmbH Rangrücktrittserklärungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgegeben. Diese Erklärungen betreffen insbesondere das Darlehen der MFI Systemlogistik GmbH vom 04.05.2009 über € 250.000,00 und das Darlehen der MFI Service GmbH vom 02.07.2009 über € 100.000,00.

5.2. Angaben zu Organen der Gesellschaft

5.2.1. Mitglieder der Organe der Gesellschaft (§ 285 Nr.10 HGB)

Herr Axel Rössle, Herr Daniel Mihali und Herr Volker Tratz sind Geschäftsführer der Gesellschaft. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Ge­sellschaft hat keinen Aufsichtsrat.

5.2.2. Vorschüsse und Kredite an Mitglieder von Organen der Gesellschaft sowie Haftungsverhältnisse zugunsten von Mitgliedern von Organen der Gesellschaft (§ 285 Nr.9c HGB)

Mitgliedern von Organen der Gesellschaft wurden folgende Vorschüsse und Kredite gewährt:


Personengruppe

Betrag
Wesentliche Bedingungen

Zinssatz %
Tilgung lfd.J./€
--
--
--
--
--l


Weiterhin wurden zugunsten von Mitgliedern von Organen der Gesellschaft folgende Haftungsverhältnisse eingegangen:

Personengruppe
Betrag
Wesentliche Bedingungen
--
--
--


5.3. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 264c Abs.1 HBG)

Gegenüber den Gesellschaftern bestehen die nachfolgenden Rechte und Pflichten:

Sachverhalt
Betrag
Ausleihungen
0,00
Forderungen
0,00
Verbindlichkeiten
0,00


5.4. Angaben über Unternehmensbeziehungen

5.4.1. Wesentliche Beteiligungen an anderen Unternehmen (§ 285 Nr.11 HGB, § 286 Abs.3 HGB und § 287 HGB)

Im Geschäftsjahr wurden keine wesentlichen Beteiligungen (mindestens 20 %) an an­deren Unternehmen gehalten, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Er­tragslage nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.

5.4.2. Konzernzugehörigkeit (§ 285 Nr.14 HGB)

Die Gesellschaft gehörte im Geschäftsjahr zu keinem Konzern im Sinne des § 285 Nr.14 HGB.

5.5.  Zusätzliche Angaben bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Nr.8 HGB)

Im Geschäftsjahr wurde für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Gesamt­kostenverfahren gewählt, weshalb an dieser Stelle keine weiteren Angaben zu machen sind.

5.6. Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251 HGB (§ 268 Abs.7 HGB)

Am Abschlussstichtag waren Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251 HGB wie folgt zu vermerken:

Art des Haftungsverhältnisses
Betrag
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln
0,00
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften
0,00
Verbindlichkeiten aus Scheck- und Wechselbürgschaften
0,00
Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
0,00


5.7. Berücksichtigung der Ergebnisverwendung bei der Aufstellung der Bilanz (§ 268 Abs. 1 HGB)

Die Bilanz wurde nicht unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses auf­gestellt. Folglich ist in der Bilanz kein "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" auszuweisen.

5.8. Ergebnisverwendung

Die Geschäftsführung schlägt vor, den Bilanzverlust von € 82.986,56 (Verlustvortrag von € 85.485,44 abzüglich Jahresüberschuss von € 2.498,88) auf neue Rechnung vorzutragen.

6. UNTERZEICHNUNG DES JAHRESABSCHLUSSES (§ 245 HGB)

zum 31.12.2008
  

 

 Ludwigsburg, den 18.12.2009

Axel Rössle

Daniel Mihali

Volker Tratz

Die Geschäftsführer

Nachrichten & Medien

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