Ortygia
GmbH
Grevenbroich
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
7.219,00 |
68.342,57 |
| I.
Sachanlagen |
7.219,00 |
9.488,00 |
| II.
Finanzanlagen |
0,00 |
58.854,57 |
| B.
Umlaufvermögen |
84.308,90 |
77.796,39 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
23.315,75 |
44.529,53 |
| II.
Wertpapiere |
1.800,00 |
1.800,00 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
59.193,15 |
31.466,86 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
212,00 |
213,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
91.739,90 |
146.351,96 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
21.572,81 |
15.071,14 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Verlustvortrag |
9.928,86 |
-26.563,14 |
| III.
Jahresüberschuss |
6.501,67 |
-36.492,00 |
| B.
Rückstellungen |
58.934,06 |
113.995,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
11.233,03 |
17.285,82 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
11.233,03 |
17.285,82 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
91.739,90 |
146.351,96 |
Anhang
Allgemeine Angaben
Die Gesellschaft gehört nach Bilanzsumme,
Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahl zu den kleinen
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB.
Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs
aufgestellt.
Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die
Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Bei der erstmaligen Aufstellung des Jahresabschlusses
nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden
die Vorjahresvergleichszahlen auf Grund des Wahlrechts des
Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB nicht angepasst.
Soweit Wahlrechte für Angaben in der Bilanz, in
der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang
ausgeübt werden können, wurde der Vermerk in der
Bilanz bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung
gewählt.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das
Gesamtkostenverfahren gewählt.
Die Bewertung wurde unter Berücksichtigung der
Fortführung des Unternehmens durchgeführt (going
concern-Prinzip).
Die Gesellschaft macht bei der Aufstellung der Bilanz
und des Anhangs von den Erleichterungen gem. § 266
Abs.1 Satz 3 bzw. § 288 Abs. 1 HGB Gebrauch. Sie wird
für die Offenlegung die Erleichterungen des § 326
HGB in Anspruch nehmen, d.h. nur die Bilanz gem. § 266
Abs. 1 Satz 3 HGB und den sie betreffenden Anhang beim
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch
einreichen.
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Der Jahresabschluss der Gesellschaft wurde auf der
Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des
Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen
Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu
beachten.
Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu
Anschaffungskosten angesetzt und sofern sie der Abnutzung
unterlagen, um planmäßige Abschreibungen
vermindert.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert. Die
planmäßigen Abschreibungen wurden nach der
voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Vermögensgegenstände linear bzw. degressiv
vorgenommen.
Die Anschaffungskosten beweglicher
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einem
Wert von 150,00 Euro wurden im Jahr des Zugangs sofort als
Betriebsausgabe erfasst.
Die Finanzanlagen wurden wie folgt angesetzt und
bewertet:
- Rückdeckungsansprüche aus
Versicherungen zum Aktivwert
Sofern es sich bei den Finanzanlagen um
Planvermögensgegenstände i.S.d. § 246 Abs. 2
Satz 2 HGB handelt wurden diese mit dem beizulegenden
Zeitwert angesetzt und mit den entsprechenden Schulden
verrechnet.
Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die
sonstigen Vermögensgegenstände und die
Rechnungsabgrenzungsposten wurden unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die Wertberichtigung zu Forderungen ist mit einem
pauschalen Prozentsatz ermittelt worden.
Das gezeichnete Kapital wurde zum Nennwert
bilanziert.
Für ungewisse Verbindlichkeiten aus
Pensionsverpflichtungen wurden Rückstellungen
gebildet. Die Rückstellungsbildung wurde gem. §
253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt. Hierbei wurde
die Pensionsverpflichtung nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB
pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz
abgezinst, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von
15 Jahren ergibt.
Das Wahlrecht des Art. 67 Abs. 1 EGHGB, die
erforderliche Zuführung zu den
Pensionsrückstellungen auf maximal 15 Jahre zu
verteilen wurde ausgeübt.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für
alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei
wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Die
Rückstellung wurde in Höhe des nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrags angesetzt. Künftige
Preis- und Kostensteigerungen wurden berücksichtigt
und bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr
als einem Jahr wurde eine Abzinsung gem. § 253 Abs. 2
Satz 1 HGB vorgenommen.
Aufwendungen, die sich durch die Neubewertung der
Rückstellungen zum 01.01.2010 ergaben, wurden im
Berichtsjahr als außerordentlicher Aufwand in der
Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt (Art. 67 Abs. 7
EGHGB). Ergab sich aus der Neubewertung eine Auflösung
der Rückstellung, so wurde gemäß Art. 67
Abs.1 Satz 2 EGHGB der Rückstellungsbetrag beibehalten
.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag
angesetzt.
Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Aktive latente Steuern / Passive latente Steuern
Es wurde von der Erleichterung des § 274 a Nr. 5
HGB Gebrauch gemacht und auf den Ansatz latenter Steuern
gem. § 274 HGB verzichtet.
Berechnung der Rückstellungen für Pensionen
und ähnliche Verpflichtungen gem. § 285 Nr. 24
HGB
Zur Ermittlung der Pensionsrückstellung wurde
das Anwartschaftsbarwertverfahren angewendet.
Für die Berechnungen wurden folgende Annahmen
getroffen:
Zinssatz
|
5,15 %
|
erwartete Lohn- und
Gehaltssteigerungen
|
0,00 %
|
zugrunde gelegte
Sterbetafel
|
Richttafeln
2005 G Prof. Klaus Heubeck
|
Fehlbetrag zu Pensionsverpflichtungen gem. Art. 67 Abs.2
EGHGB i.d.F. BilMoG
Durch die Umstellung der Bewertung der
Pensionsrückstellung nach BilMoG ergibt sich ein
zusätzlicher einmaliger Zuführungsbetrag zur
Pensionsrückstellung in Höhe von 31.318 €.
Von der Übergangsregelung gemäß Art. 67
Abs. 1 Satz 1 EGHGB wurde Gebrauch gemacht und von diesem
Betrag ein fünfzehntel in Höhe von 2.088 €
den Pensionsrückstellungen zugeführt. Die
Zuführung wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung als
außerordentlicher Aufwand ausgewiesen. Der noch nicht
in der Bilanz ausgewiesene Betrag aus der Erstanwendung in
Höhe von 29.230 € wird innerhalb des
verbleibenden Übergangzeitraums den
Pensionsrückstellungen zugeführt.
Verrechnung von Vermögensgegenständen und
Schulden gem. § 285 Nr. 25 HGB
Für die Saldierung von Schulden aus
Altersvorsorgeverpflichtungen mit gem. § 246 Abs. 2 S.
2 HGB verrechnungsfähigen Vermögenswerten
(Planvermögen) wurden folgende Werte ermittelt:
Verrechnung von Vermögensgegenständen und
Schulden:
Erfüllungbetrag der
Schulden 136.316,00
Euro
Zeitwert der verrechneten
Vermögensgegenstände
Aktivwert LV
Rückdeckungsversicherung
84.481,94 Euro
Der Zeitwert entspricht dem Aktivwert der
Rückdeckungsversicherung.
Sonstige Pflichtangaben
Angaben über die Mitglieder der Unternehmensorgane
gem. § 285 Nr. 10 HGB
Während des abgelaufenen Geschäftsjahrs
wurden die Geschäfte des Unternehmens durch den
Geschäftsführer Herrn Mark Radermacher (Kaufmann)
geführt.
Angaben nach § 42 Abs. 3 GmbHG
Gegenüber den Gesellschaftern bestehen die
nachfolgenden Rechte und Pflichten:
Sachverhalte
|
Betrag
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|
Euro
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Ausleihungen
|
0,00
|
Forderungen
|
0,00
|
Verbindlichkeiten
|
1.979,80
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Die o.g. Beträge wurden mit 5,5% verzinst.
Grevenbroich, im August
2011
Geschäftsführer
Mark
Radermacher
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 23.08.2011 festgestellt.
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