MEKA Fußboden GmbHLiquidiert

35396 Gießen, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Gießen HRB 6104
Eingetragen
30.3.1995
Branche
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, TapezierereiHerstellung von Baubedarfsartikeln aus KunststoffenHerstellung von Parketttafeln
Gegenstand
Herstellung und Verlegung von Estrich- und Fußbodenbelägen aller Art

Historie

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Management

NameRolle
Mehmet Karakoc
seit 10.5.2010
Liquidator

Konzern- und Jahresabschlüsse

Meka Fußbodenbau GmbH i. L.

Gießen

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010

Aktiva in EUR

2010
B. Umlaufvermögen  
IV. Kassenbestand, Guthaben b. Kreditinstituten, Postgiro 2.296,94
01000 Kasse 2.296,94
Summe B. Umlaufvermögen 2.296,94
Summe Aktiva 2.296,94

Passiva in EUR

 
  2010
A. Eigenkapital  
I. Kapital  
Gezeichnetes Kapital  
00800 Gezeichnetes Kapital 25.564,59
Summe I. Kapital 25.564,59
IV. Gewinn- und Verlustvortrag -25.599,96
00868 Verlustvortrag vor Verwendung -25.599,96
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag -460,78
Summe A. Eigenkapital -496,15
C. Rückstellungen  
3. sonstige Rückstellungen 2.000,00
00977 Rückst. - Abschluß- und Prüfungskosten 2.000,00
Summe C. Rückstellungen 2.000,00
D. Verbindlichkeiten  
8. sonstige Verbindlichkeiten 793,09
01790 Umsatzsteuer Vorjahr 793,09
Summe D. Verbindlichkeiten 793,09
Summe Passiva 2.296,94

Anhang

Rechtliche Verhältnisse

Firma: Meka Fußbodenbau GmbH
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Gießen
Gründung am: 01.01.1995
Gesellschaftsvertrag: 04.01.1995
  24.03.2004 zuletzt geändert

Eintragung ins Handelsregister: Amtsgericht Gießen Nr. HRB6104
Gegenstand des Unternehmens: Die Herstellung und Verlegung von Estrich- und Fußbodenbelägen aller Art.
Geschäftsjahr: Kalenderjahr
Gezeichnetes Kapital: 25.564,59 Euro
Geschäftsführer: Mehmet Karakoc, Gießen, geb. am 01.01.1960
Gesellschafter: Mehmet Karakoc 90%
  Ernst Amend 10%

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Die vorliegende Steuerbilanz wurde auf der Grundlage der steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften unter Beachtung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.

Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert.

Die Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände und der entsprechenden steuerlichen Vorschriften beim beweglichen Anlagevermögen linear vorgenommen.

Die Zugänge an geringwertigen Wirtschaftsgütern unter 150,-- Euro werden gem. § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben.

Für die geringwertigen Wirtschaftsgüter ab 150,-- Euro bis 1.000,-- Euro wird ein Sammelposten gebildet, der auf 5 Jahre linear abgeschrieben wird.

Die Finanzanlagen werden zu Anschaffungskosten bzw. mit dem Nennbetrag angesetzt.

Soweit der nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Wert von Gegenständen des Anlagevermögens über dem Wert liegt, der ihnen am Abschlusstag beizulegen ist, wird dem durch außerplanmäßige Abschreibungen Rechnung getragen. Soweit Gründe für vorgenommene Abschreibungen nicht mehr bestehen, behält die Firma jedoch den niedrigeren Wertansatz in Ausnutzung des steuerlichen Wahlrechts bei.

Die Vorräte wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt.

Die Forderungen sind mit ihrem Nennbetrag angesetzt. Erkennbare Risiken wurden durch Wertberichtigungen berücksichtigt.

Die Steuerrückstellungen beinhalten die noch nicht veranlagten Steuern.

Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren, nach vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung erkennbaren Risiken gebildet.

Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt. Sofern die Tageswerte über den Rückzahlungsbeträgen lagen, wurden die Verbindlichkeiten zum höheren Tageswert angesetzt.

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Die Werte für Eventualverbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen entsprechenden am Bilanzstichtag tatsächlich in Anspruch genommenen Kreditbeträgen.

Der Ansatz von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens erfolgte mit dem Wert, der auf einer nur steuerlichen zulässigen Abschreibung beruht (§ 254, § 279, Abs. 2 HGB).

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