Dipl. Ing. Peter Jonas GmbHLiquidiert

Am Geißbühl 6, 91456 Diespeck, DEU

Stammdaten

Register
Amtsgericht Fürth HRB 5809
Eingetragen
13.3.1995
Branche
Herstellung von Baubedarfsartikeln aus KunststoffenHerstellung von Verpackungsmitteln aus KunststoffenHerstellung von Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikeln aus Kunststoffen
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Kunststoffartikeln aller Art.

Historie

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Management

NameRolle
Peter J o n a s
seit 30.10.2002
Geschäftsführer

Konzern- und Jahresabschlüsse

Dipl. Ing. Peter Jonas GmbH

Diespeck

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007

Bilanz

Aktiva

31.12.2007
EUR
31.12.2006
EUR
A. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 87.646,89 84.068,57
Bilanzsumme, Summe Aktiva 87.646,89 84.068,57

Passiva

31.12.2007
EUR
31.12.2006
EUR
A. Eigenkapital 0,00 0,00
I. gezeichnetes Kapital 25.564,59 25.564,59
II. Gewinn- /Verlustvortrag 0,00 -109.633,16
III. Bilanzverlust 113.211,48 0,00
IV. nicht gedeckter Fehlbetrag 87.646,89 84.068,57
B. Verbindlichkeiten 87.646,89 84.068,57
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 87.646,89 84.068,57
Bilanzsumme, Summe Passiva 87.646,89 84.068,57

Anhang zum 31.Dezember 2007


I. Bilanzierungsmethoden

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 wurde nach den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) erstellt.

Auf die Rechnungslegung der Gesellschaft finden die Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 HGB Anwendung.

Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der generellen Ansatzvorschriften der §§ 246 bis 251 HGB sowie unter der Berücksichtigung der besonderen Ansatzvorschriften für Kapitalgesellschaften §§ 268 bis 274 a, 276 bis 278 HGB, erstellt.

Die Gliederung der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung entspricht den §§ 266 und 275 HGB, wobei für die Gewinn- und Verlustrechnung das Gesamtkostenverfahren angewendet wurde. Die Bilanzierungsmethoden wurden im Wesentlichen gegenüber dem vorangegangenen Geschäftsjahr beibehalten. Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung wurden mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umgerechnet.

II. Bewertungsmethoden

Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der generellen Bewertungsvorschriften der §§ 252 bis 256 HGB sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften, §§ 279 bis 283 HGB erstellt. Die Bewertungsmethoden wurden gegenüber dem Vorjahr unverändert angewandt.

 Im Einzelnen erfolgte die Bewertung wie folgt.

  Anlagevermögen

Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sachanlagen wurden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen bewertet. Sollten höhere steuerliche Abschreibungen vorgenommen worden sein, so wurden diese aufgrund des § 254 HGB in die Handelsbilanz übernommen. Die Abschreibung erfolgte linear und degressiv nach steuerlichen Höchstsätzen. Der Übergang zur linearen Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern erfolgte, sobald diese zu höheren Abschreibungsbeträgen führte (§ 7 Abs. 3 EStG).

Geringwertige Vermögensgegenstände mit Einzelanschaffungskosten bis zu € 410,-- werden im Zugangsjahr voll abgeschrieben (Bewertungsfreiheit § 6 Abs. 2 EStG). Für Neuzugänge in das bewegliche Anlagevermögen wurde die Abschreibung zeitanteilig vorgenommen. Die Vereinfachungsregel nach Richtlinie 44 Abs. 2 Satz 3 EStR war ab 2004 nicht mehr anwendbar.

Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wurden nur aktiviert, soweit sie entgeltlich erworben wurden. Diese wurden mit ihren Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger linearer Abschreibungen pro rada temporis abgesetzt.

Finanzanlagen wurden zu Anschaffungskosten bewertet. Sollten Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen worden sein so handelte es sich hierbei um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.

  Umlaufvermögen

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Waren) werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten aktiviert. Die Anschaffungskosten wurden mit Hilfe der Verbrauchsfolgeverfahren ermittelt. Da steuerrechtlich jedoch nur das LiFo-Verfahren sowie der gewogene Durchschnitt ansetzbar ist, wurden Abweichungen zum handelsrechtlichen Wertansatz außerhalb der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung dem Ergebnis zu- bzw. abgerechnet.

War der Marktpreis am Bilanzstichtag niedriger, so wurde dieser soweit zulässig angesetzt. Bewertungsabschläge wurden nur vorgenommen soweit sie branchenüblich sind. Die Vorräte sind verlustfrei bewertet.

Die fertigen bzw. unfertigen Erzeugnisse wurden zu Anschaffungskosten aufgrund der betrieblichen Kostenrechnung ermittelt. Zu diesen Anschaffungskosten gehörten sämtlich Materialkosten, die Materialgemeinkosten, die Fertigungslöhne, die Fertigungsgemeinkosten sowie die Sondereinzelkosten der Fertigung. Von dem Aktivierungswahlrecht der Bewertung der Verwaltungsgemeinkosten wurde kein Gebrauch gemacht. Für Vertriebskosten besteht ein Aktivierungsverbot.

Die geleisteten Anzahlungen wurden mit ihrem Nennwert angesetzt.

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände werden mit ihrem Nominalwert angesetzt. Für erkennbare Einzelrisiken werden individuelle Wertberichtigungen gebildet. Dem allgemeinen Risiko bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wird durch eine Pauschalwertberichtigung Rechnung getragen. Die liquiden Mittel sind zum Nennwert bewertet.

Eigenkapital

Das Eigenkapital ist zu Nennbeträgen bewertet.

Rückstellungen

Die Steuerrückstellungen sind in Höhe des voraussichtlichen Anfalls aufgrund des zu versteuernden Einkommens bzw. der entsprechenden steuerlichen Bemessungsgrundlage unter Abzug geleisteter Vorauszahlungen erfasst. Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen und werden mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt. Die kaufmännische Vorsicht wurde gem. § 253 HGB beachtet.

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden steuerrechtlich mit 5,5 % abgezinst. Die Abzinsung erfolgte außerhalb der Bilanz und wurde dem Ergebnis wieder zugerechnet.

Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt.

Die Ausführungen über die Abzinsung für Rückstellungen in steuerrechtlicher Hinsicht gelten für nichtverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von größer einem Jahr auch für Verbindlichkeiten. Ausgenommen sind erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

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