Stammdaten

Register
Amtsgericht Coesfeld HRB 7839
Eingetragen
11.11.2004
Branche
Herstellung von Verpackungsmitteln aus KunststoffenHerstellung von Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikeln aus KunststoffenHerstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen
Gegenstand
Verarbeitung von Acrylglas und anderen Kunststoffen, sowie die Herstellung von Ständern, Kartenhaltern, Warenträgern, Warenwürfeln, Prospektständern und sonstigen Werbemitteln und deren Vertrieb, die Vornahme aller Geschäfte, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind, sowie die Übernahme oder Geschäftsführung von Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art, die Beteiligung daran und die Errichtung von Zweigniederlassungen.

Historie

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Management

NameRolle
Heinz-Georg Praß
seit 11.11.2004
Geschäftsführer

Konzern- und Jahresabschlüsse

PK Werbemittel GmbH

Bocholt

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010

Bilanz

AKTIVA
31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. ANLAGEVERMÖGEN 21.426,15 20.976,87
I. Sachanlagen 21.251,00 20.809,00
II. Finanzanlagen 175,15 167,87
B. UMLAUFVERMÖGEN 441.979,34 449.038,42
I. Vorräte 24.912,00 12.672,04
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
413.243,10 435.025,13
III. Kassenbestand, Bundesbank-
guthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks
3.824,24 1.341,25
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN 1.000,00 1.000,00
SUMME Aktiva 464.405,49 471.015,29
PASSIVA
31.12.2010
EUR
31.12.2009
EUR
A. EIGENKAPITAL 291.253,93 303.278,84
I. Gezeichnetes Kapital 25.564,59 25.564,59
II. Bilanzgewinn 265.689,34 277.714,25
III. buchmäßiges Eigenkapital 291.253,93 303.278,84
B. RÜCKSTELLUNGEN 65.057,00 59.170,00
C. VERBINDLICHKEITEN 108.094,56 108.566,45
SUMME Passiva 464.405,49 471.015,29

Anhang

zum 31. Dezember 2010

Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

Die Gesellschaft ist nach den Größenkriterien zum Abschlußstichtag als kleine Kapitalgesellschaft § 267 Abs.1 HGB einzustufen.

Zum 1. Januar 2010 wurde die Rechnungslegung gemäss den Vorgaben des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) umgestellt. Nach Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB sind die neuen Vorschriften spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 anzuwenden. Dementsprechend notwendige Anpassungen zur Überleitung der Bilanzansätze zum

31. Dezember 2009 nach bisherigem Handelsrecht auf die Bilanzsansätze zum 1. Januar 2010 nach neuem Handelsrecht sind gem. Art. 66, 67 EGHGB zwingend in der Gewinn- und Verlustrechnung ertragswirksam im außerordentlichen Ergebnis darzustellen.

Angaben zur Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden erfolgte entsprechend den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung. Gemäss Art. 67 Abs. 8 Satz 1 EGHGB brauchen Unternehmen für das Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung des BilMoG die Vorschriften zur Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) und zur Ausweisstetigkeit (§ 265 Abs. 1 HGB), aber auch die Erläuterungspflichten zur Stetigkeitsdurchbrechung (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB) nicht anwenden.

Die Gliederung des Jahresabschlusses erfolgte unter Beachtung der Gliederungsvorschriften

§ 266 Abs. 2 HGB. Bilanz- und Verlust- und Gewinnrechnung sind grundsätzlich aufbauend auf den Vorjahresabschluss ordnungsgemäß aus der Buchführung entwickelt worden

(§ 252 Abs. 1 HGB). Zwingende Anpassungen nach den Vorschriften des BilMoG sind vorgenommen worden. Die Vorjahreszahlen sind, soweit dies nötig war, an die geänderte Bilanzgliederung angepasst worden.

Eine weitergehende Gliederung wurde abweichend von §§ 266 / 275 HGB vorgenommen, als dies zur besseren Übersicht zweckmäßig war. Grundsätzliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr in der Ausübung von Bewertungswahlrechten sind, abgesehen von den Änderungen nach BilMoG, nicht zu verzeichnen.

Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden erfolgte nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip) gem. § 252 Abs.1 Nr. 2 HGB.

Die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden wurden einzeln bewertet (§ 252 Abs.1 Nr. 3 HGB).

Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. (Verrechnungsverbot) § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB

Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristigen fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit den Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendung und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu Verfahren (Verrechnungsgebot § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB). Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

Das Realisationsprinzip bzw.das Imparitätsprinzip sowie der Grundsatz der Vorsicht wurden beachtet (§ 252 Abs.1 Nr. 4 HGB).

Das abnutzbare Anlagevermögen wurde zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen bewertet (§ 253 Abs. 3 HGB). Niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenständen, die auf Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a.F. und nach §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a.F. beruhen, die in Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2010 vorgenommen wurden, können unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften fortgeführt werden. Eine Zuschreibung wurde nicht vorgenommen.

Die zugrunde gelegte Nutzungsdauer richtet sich nach der Anzahl der Geschäftsjahre, in denen der jeweilige Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.

Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe wurden zu den Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB oder den niedrigeren Marktpreisen bewertet.

Die Handelswaren sind zu Einkaufspreisen zzgl. Frachtkosten bewertet. Dabei ist das strenge Niederstwertprinzip beachtet worden.

Die unfertigen Erzeugnisse wurden mit den Herstellungskosten

gem. § 255 Abs. 2 HGB, entsprechend dem jeweiligen Fertigungsgrad angesetzt.

Das Prinzip der verlustfreien Bewertung wurde beachtet.

Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und die sonstigen Vermögens-gegenstände sind grundsätzlich mit dem Nennbetrag angesetzt worden. Erkennbare Einzelrisiken bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (zweifelhafte Forderungen) wurden durch Einzelwertberichtigungen ausreichend berücksichtigt. Das allgemeine Kreditrisiko in den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurde durch eine Pauschalwertberichtigung berücksichtigt.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind für Ausgaben vor dem Bilanzstichtag gebildet worden, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag darstellen.

(§ 250 Abs. 1 HGB)

Die Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB)

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz (gem. Vorgaben der Deutschen Bundesbank) der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 HGB).

Sie berücksichtigen alle unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten bis zur Bilanzaufstellung erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen.

Die Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag passiviert worden. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz (gem. Vorgaben der Deutschen Bundesbank) der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen

Angaben zur Bilanz

In den Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten aus Steuern in Höhe von 4.444,65 Euro (Vorjahr 6.849,49 ) Euro und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit in Höhe von 0,00 Euro (Vorjahr 821,56 Euro) enthalten.

Sonstige angabepflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne von § 285 HGB i.V.m. § 288 HGB waren nicht gegeben.

Sonstige Angaben

Im Geschäftsjahr erfolgte die Geschäftsführung durch den Geschäftsführer:

Herr Heinz-Georg Praß, Bocholt

Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit.

Von den Befreiungsvorschriften des § 286 Abs. 4 HGB wird Gebrauch gemacht.

Der Jahresabschluss wurde unter vollständiger Gewinnverwendung aufgestellt.

Bocholt, den

Heinz Georg Praß

 

Feststellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss wurde durch die Gesellschafterversammlung am 30. August 2011 festgestellt.

 

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