Horizon Capital Consulting GmbH
Selbe AdresseManagementtätigkeiten von sonstigen Holdinggesellschaften
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Uwe Feller seit 14.1.2008 | Geschäftsführer |
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
| Name | Anteil |
|---|---|
| 50.00% |
| Name | Anteil |
|---|---|
Semitec GmbHEigenbeteiligung | 50.00% |
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
2 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Unternehmen, an denen diese Organisation direkt beteiligt ist
| Name | Anteil |
|---|---|
| No data available | |
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Semitec GmbHDresdenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016BilanzAktiva
AnhangRechnungslegungsvorschriften Der Jahresabschluss und der Anhang wurden nach den handelsrechtlichen Vorschriften erstellt. Rechnungslegungszweck Für steuerliche Zwecke wurde eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz nach § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV erstellt. Nicht gebuchte Posten (§ 265 Abs. 8 HGB) Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die weder im Geschäftsjahr noch im Vorjahr einen Betrag ausweisen, werden nicht ausgegeben. Vorjahresangaben - Darstellungsstetigkeit (§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB) Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist zum Vorjahr unverändert beibehalten worden. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht ergeben. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr wurde gemäß den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches für Kaufleute (§§ 242 ff. HGB) und den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) aufgestellt. Ergänzend zu diesen Vorschriften wurden die Regelungen des GmbH-Gesetzes beachtet. Größenklasse (§§ 267, 267a HGB) Nach den in den § 267 Abs. 1 HGB, 267a HGB i.V.m. § 267 Abs. 4 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft. Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Größenabhängige Erleichterungen (§§ 274a, 276, 288 HGB) Größenabhängige Erleichterungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurden in Anspruch genommen. Angaben, die zulässigerweise in der Bilanz oder im Anhang aufgeführt werden können, sind im Anhang zu finden. Auf die Aufstellung eines Lageberichtes wurde unter Inanspruchnahme größenabhängiger Erleichterungen für kleine Gesellschaften verzichtet. Zusammengefasste Posten der Bilanz (§ 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB) Zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung wurden in der Bilanz einzelne Posten des Gliederungsschemas in § 266 HGB zusammengefasst Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 265 Abs. 8 HGB) Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, die weder im Geschäftsjahr noch im Vorjahr einen Betrag ausweisen, werden gem. § 265 Abs. 8 HGB nicht angegeben. Unternehmensfortführung Der Jahresabschluss wurde unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt. Gründe, die gegen die Fortführung sprechen, sind nicht erkennbar. Angaben zu den Posten des Jahresabschlusses Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände (§§ 246, 253 HGB) Entgeltlich von Dritten erworbene immaterielle Anlagewerte werden zu Anschaffungskosten angesetzt und sofern sie der Abnutzung unterliegen, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die Abschreibung erfolgt zeitanteilig linear. Sachanlagen (§§ 246, 253 HGB) Die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert und, soweit abnutzbar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Grundlage der planmäßigen Abschreibung ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstands. Finanzanlagen (§§ 246, 253 HGB) Bei den Finanzanlagen werden die Anteilsrechte zu Anschaffungskosten bzw. niedrigeren beizulegenden Werten angesetzt. Geringwertige Wirtschaftsgüter (§§ 246, 253 HGB) Entsprechend der Auffassung des HFA und des IDW wurden die steuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der geringwertigen Wirtschaftsgüter auch für die Handelsbilanz angewandt, da dieser Posten insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410,00 EUR (Anwendung § 6 Abs. 2 EStG) Für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410,00 EUR nicht übersteigen, wurde vom Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht und im Jahr der Anschaffung zugleich ein Abgang unterstellt. Art der Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB) Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear vorgenommen. Diese erfolgten unter Zugrundelegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Für vor dem 01.01.2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter wurden die Abschreibungen auch degressiv vorgenommen. Langfristige Ausleihungen Forderungen gegen Gesellschafter (§ 42 Abs. 3 GmbHG) Die Langfristige Ausleihungen gegen Gesellschafter betragen 21.900 EUR (VJ 41.600 EUR). Vorräte (§§ 246, 253 HGB) Die Bewertung der unfertigen Leistungen erfolgt mit den direkt zurechenbaren Herstellungskosten. Die Herstellungskosten umfassen neben den Einzelkosten auch angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten. Das Vorratsvermögen ist verlustfrei bewertet. Ansatz der Forderungen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) Forderungen sind mit dem Nennwert bewertet. Das strenge Niederstwertprinzip wurde beachtet. Wertberichtigungen zu Forderungen (§ 253 Abs. 4 HGB) Am Bilanzstichtag erkennbare Einzelrisiken sind durch angemessene Wertberichtigungen berücksichtigt. Forderungen mit einer Restlaufzeit mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB, Angabe entsprechend IDW im Anhang) Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände mit einer Restlaufzeit länger als 1 Jahr betragen 123.182,28 EUR (VJ 141.600 EUR) Kasse / Bank (§§ 246, 253 HGB) Flüssige Mittel (Kassenbestände, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks) wurden ebenfalls zum Nennwert bewertet. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Für Ausgaben, die vor dem Abschlussstichtag angefallen sind, aber erst in voller Höhe oder anteilig einem Wirtschaftsjahr nach dem Abschlussstichtag zuzurechnen sind, wurde ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, sofern der abzugrenzende Einzelposten unter analoger Anwendung der steuerrechtlichen Rechtsprechung 410,00 EUR übersteigt. Rückstellungen für Pensionen (§ 284 Nr. 24 HGB) Bei der Bewertung der Pensionsverpflichtung wurden folgende Angaben verwandt:
Sonstige Rückstellungen (§§ 249, 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen und sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages bewertet. Ansatz der Verbindlichkeiten (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) Der Ansatz der Verbindlichkeiten erfolgt mit den Erfüllungsbeträgen. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB, Angabe entsprechend IDW im Anhang) Die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr betragen 49.270,46 EUR (VJ 37.244,99 EUR). Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren (§ 285 Nr. 1a i.V.m. Nr. 2 HGB) Die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit mehr als fünf Jahren betragen 1.000 EUR (VJ 0 EUR). Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§§ 251, 268 Abs. 7 HGB) Es bestehen branchenübliche Gewährleistungsverpflichtungen. Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme von Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§§ 251, 268, Abs. 8, 285 Nr. 27 HGB) Es bestehen lediglich branchenübliche Gewährleistungsverpflichtungen. Aus den Erfahrungswerten der Vergangenheit ist das Risiko der Inanspruchnahme im Bereich eines üblichen Geschäftsbetriebes. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 Abs. 1 und 2 HGB) Bei der Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB angewendet. Gesonderter Ausweis der zusammengefassten Posten (§§ 265 Absatz 8 Nr. 2, § 275 Abs. 2 HGB) Um ein vollständiges, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, erfolgte in der Gewinn- und Verlustrechnung teilweise eine weitergehende Untergliederung der gesetzlich vorgeschriebenen Posten. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung beachtet worden. Sonstige Angaben Angabe zu den Organmitgliedern (§ 285 Nr. 10 HGB) Als Geschäftsführer(in) im Geschäftsjahr war(en) bestellt: Dr.-Ing. Justus Altmann Dipl.-Ing. Uwe Feller
Geschäftsführung gez. Dr.-Ing. Justus Altmann Dipl.-Ing. Uwe Feller sonstige Berichtsbestandteile |
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