Bon-Rex
GmbH
Trier
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Aufwendungen für die Ingangsetzung und
Erweiterung des Geschäftsbetriebs |
33.422,35 |
0,00 |
| B.
Anlagevermögen |
12.218,85 |
4.695,74 |
| I.
Sachanlagen |
12.218,85 |
4.695,74 |
| C.
Umlaufvermögen |
3.105,97 |
6.957,56 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
3.105,97 |
1.099,71 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
0,00 |
5.857,85 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
48.747,17 |
11.653,30 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
6.433,32 |
9.792,97 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| II.
Verlustvortrag |
15.207,03 |
0,00 |
| III.
Jahresfehlbetrag |
3.359,65 |
15.207,03 |
| B.
Rückstellungen |
11.550,00 |
0,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
30.763,85 |
1.860,33 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
30.763,85 |
1.860,33 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
48.747,17 |
11.653,30 |
Anhang
Anhang für das Geschäftsjahr 2010
I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
1. Angaben zur Bilanzierung und Bewertung
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurden die
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handels- und
Gesellschaftsrechtes beachtet.
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind
nach den Bestimmungen des § 266 HGB und des § 275
HGB gegliedert. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren
die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt und soweit abnutzbar, um
planmäßige Abschreibungen vermindert.
Forderungen und Wertpapiere wurden unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet.
Die Forderungen sind mit ihrem Nennbetrag angesetzt.
Die sonstigen Rückstellungen wurden für
alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei
wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.
Die Verbindlichkeiten wurden zum
Rückzahlungsbetrag angesetzt.
In der Gewinn- und Verlustrechnung wurden
verschiedene Kontenarten im Berichtsjahr weiter
differenziert bzw. die betriebswirtschaftlichen
Erfordernissen angepasst. Es gibt daher Veränderungen
nach § 265 Nr. 1 HGB. Diese Änderungen
beeinflussen jedoch nicht das Gliederungsschema nach §
266 bzw. §275 HGB.
2. Erläuterungen und Angaben zu einzelnen Posten
des Jahresabschlusses
A. Bilanz
a) Ingangsetzungskosten
Die Kosten der vorgehaltenen und auszubildenden
Restaurantleiterin wurden als Ingangsetzungskosten
aktiviert.
b) Anlagevermögen
Die Gliederung des Anlagevermögens erfolgt in
nachfolgendem Anlagespiegel nach § 268 Abs. 2 HGB.
c) Forderungen
Die Forderungen unter der Position C I. der Bilanz
haben eine Laufzeit von unter einem Jahr. Es wird auf
§ 268 Abs. 4 HGB und die Verlautbarung des Institutes
der Wirtschaftsprüfer Sabi 3/86 Abs. 3 hingewiesen.
d) Verbindlichkeiten
Die Fristigkeit der Verbindlichkeiten haben eine
Laufzeit von unter einem Jahr.
Es wird auf § 268 Abs. 5 HGB in Verbindung mit
der Verlautbarung des Institutes der Wirtschaftsprüfer
Sabi hingewiesen.
B. Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung haben wir nach dem
Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2
HGB aufgestellt.
Beim Gesamtkostenverfahren ergeben sich die
Aufwendungen und Erträge unmittelbar aus den Konten
der Finanzbuchhaltung. Es werden die gesamten Aufwendungen
der Periode, gegliedert nach Aufwandsarten, den
Umsatzerlösen gegenübergestellt, unabhängig
davon, ob sie zu Umsatzerlösen geführt haben oder
nicht.
C. Sonstige Angaben
a) Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle
Verpflichtungen.
Es bestehen keine Haftungsverhältnisse nach
§ 251 HGB.
II. Sonstige Angaben
1. Unternehmensorgane
Die alleinige Geschäftsführung wurde im
abgelaufenen Berichtsjahr durch Herrn Angelo Kram
wahrgenommen.
2. Ergebnisverwendung
Es wird vorgeschlagen, den Jahresfehlbetrag auf
Rechnung des nächsten Jahres vorzutragen.
Eine Ausschüttung ist nicht vorgesehen.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde zur Wahrung der gesetzlich
vorgeschriebenen Offenlegungsfrist vor der Feststellung
offengelegt.
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