Schwarz Digits IT KG
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Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
Schwarz IT KGNeckarsulmJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.03.2023 bis zum 29.02.2024Vermerk In den beigefügten, zur Offenlegung bestimmten Unterlagen - Bilanz und Anlage zur Bilanz - wurden die Erleichterungen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG zutreffend in Anspruch genommen. Zu dem vollständigen Jahresabschluss haben wir den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: "Bestätigungsvermerk des unabhängigen AbschlussprüfersAn die Schwarz IT KG Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der Schwarz IT KG, Neckarsulm - bestehend aus der Bilanz zum 29. Februar 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. März 2023 bis zum 29. Februar 2024 - geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den für Unternehmen i.S.d. § 1 PublG, die nicht unter § 5 Abs. 2 oder 2a PublG fallen, geltenden deutschen handelsrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat. Grundlage für das Prüfungsurteil Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Unternehmen i.S.d. § 1 PublG, die nicht unter § 5 Abs. 2 oder 2a PublG fallen, geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen."
Heilbronn, 17. Mai 2024 EY
GmbH & Co. KG
Holzmann, Wirtschaftsprüfer Bohnacker, Wirtschaftsprüfer (Stuttgart, HRA 730995)Bilanz zum 29. Februar 2024 für die Offenlegung nach § 9 PublG (Geschäftsjahr 2023)Aktivseite
Passivseite
Anlage zur Bilanz zum 29. Februar 2024gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG
Erläuterungen zum Jahresabschluss Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Immaterielle Vermögensgegenstände sowie Sachanlagen wurden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen bewertet. Die Bewertung der Vorräte erfolgte zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. zum niedrigeren beizulegenden Wert. Durch das angewandte Bewertungsverfahren wird die Einhaltung des Niederstwertprinzips sichergestellt. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden zu Nennwerten abzüglich der Wertabschläge für Einzelrisiken bilanziert. Rückstellungen wurden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden mit Zinssätzen von 1,5% bis 1,8% abgezinst. Die Verbindlichkeiten wurden mit dem Erfüllungsbetrag passiviert. Latente Steuern wurden gem. § 274 HGB gebildet. Aktive und passive latente Steuern wurden verrechnet angesetzt. Ein verbleibender aktivischer Überhang latenter Steuern wurde nicht ausgewiesen. Die Bewertung von auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenständen und Schulden erfolgte gem. § 256a HGB. Erträge und Aufwendungen, die ursprünglich auf fremde Währung lauteten, wurden zum Devisenkurs im Zeitpunkt der Entstehung umgerechnet. Aktivseite Umlaufvermögen Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Die Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, beziehen sich vollständig auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
16. Mai 2024 lota-Stiftung gez. Christian Müller, Vorstand gez. Walter Wolf, Vorstand PVG Geschäftsführungs-KG gez. Hermann-Josef Hoffmann, Geschäftsführer der PVG Geschäftsführungs- und Verwaltungs-GmbH (phG) Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss wurde durch Gesellschafterbeschluss, herbeigeführt im Umlaufverfahren am 24 Juli 2024, festgestellt. |
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