USEWARE
Datenverarbeitungssysteme GmbH
Steinenbronn
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
21,84 |
21,84 |
| I.
Sachanlagen |
21,84 |
21,84 |
| B.
Umlaufvermögen |
31.005,81 |
10.146,55 |
| I.
Vorräte |
1.700,00 |
1.700,00 |
| II.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
2.387,46 |
2.603,18 |
| III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
26.918,35 |
5.843,37 |
| C.
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
105.679,97 |
117.352,08 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
136.707,62 |
127.520,47 |
Passiva
|
|
31.12.2010
EUR |
31.12.2009
EUR |
| A.
Eigenkapital |
0,00 |
0,00 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
26.075,89 |
26.075,89 |
| II.
Verlustvortrag |
143.427,97 |
141.461,82 |
| III.
Jahresüberschuss |
11.672,11 |
-1.966,15 |
| IV.
nicht gedeckter Fehlbetrag |
105.679,97 |
117.352,08 |
| B.
Rückstellungen |
1.400,00 |
1.350,00 |
| C.
Verbindlichkeiten |
135.307,62 |
126.170,47 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
16.914,43 |
13.173,51 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
136.707,62 |
127.520,47 |
Anhang
gemäß §§ 284 ff. HGB für das
Geschäftsjahr 2010
der
Useware Datenverarbeitungssysteme GmbH
71144 Steinenbronn
A.
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss
1. Dem Jahresabschluss zum 31.12 2010 liegen die
Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die
Rechnungslegung für alle Kaufleute, die
ergänzenden Vorschriften für
Kapitalgesellschaften sowie die Regelungen des
Gesellschaftsvertrages zugrunde.
2. Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung entspricht den Bestimmungen der
§§ 266 und 275 HGB. Die Bilanz ist in Kontoform,
die Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform nach
dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.
3. In der Bilanz und in der Gewinn- und
Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende
Wert des vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben.
4. Die Posten der Aktivseite sind nicht mit Posten
der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen
und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten
verrechnet.
5. Das Anlage- und Umlaufvermögen, das
Eigenkapital, die Schulden und
Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz
gesondert ausgewiesen und hinreichend gegliedert.
6. Dem Anlagevermögen sind nur Gegenstände
zugeordnet, die dem Geschäftsbetrieb dauernd zu
dienen geeignet und bestimmt sind.
7. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern sind in der Bilanz nicht gesondert
ausgewiesen. Der Ausweis erfolgt in der Bilanz unter der
Position "sonstige Vermögensgegenstände"
bzw. "sonstige Verbindlichkeiten".
8. Die auf den Jahresabschluss angewendeten
Darstellungsgrundsätze sind beibehalten worden.
9. Zusätzliche Angaben wegen der
Nichtvergleichbarkeit einzelner Positionen des
Jahresabschlusses mit denen des Vorjahres sind nicht
notwendig. Der Jahresabschluss vermittelt ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
10. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine
kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267
HGB.
11. Die Anwendung der geänderten Vorschriften
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)
erfolgt ab dem 1. Januar 2010. Eine Anpassung der
Vorjahreszahlen wird nicht durchgeführt, da
gemäß Art. 67 Abs. 8 EGHGB die Grundsätze
der Bewertungsstetigkeit und Ausweisstetigkeit sowie
der Publizität von Stetigkeitsunterbrechungen nicht zu
beachten sind.
B.
Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
I.
Bilanzierungsmethoden
1. Im Jahresabschluss sind sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und
Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts
Anderes bestimmt ist.
2. Die Bilanzierungsverbote nach § 248 HGB
wurden beachtet. Das Wahlrecht nach § 248
Abs. 2 S. 1 HGB, selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens zu aktivieren, wurde nicht
ausgeübt.
3. Rückstellungen sind nur im Rahmen des §
249 Abs. 1 HGB gebildet. Die Auflösung der
Rückstellungen erfolgte nur soweit der Grund
für die Rückstellungen entfallen ist. Eine
Auflösung von Rückstellungen aufgrund der
Änderungen des BilMoG war nicht vorzunehmen.
4. Aktive latente Steuern werden nicht angesetzt.
5. Soweit Haftungsverhältnisse i.S.d. § 251
HGB bestehen, sind diese gemäß
§ 268 Abs. 7 HGB im Anhang angegeben.
6. Die Ansatzvorschriften wurden gegenüber dem
Vorjahr unverändert angewandt.
II.
Bewertungsmethoden
1. Die angewandten Bewertungsmethoden entsprechen den
handelsrechtlichen Bestimmungen.
2. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des
Geschäftsjahres stimmen mit denen der
Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres
überein.
3. Bei der Bewertung wird von der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit ausgegangen. Dem
stehen weder tatsächliche noch rechtliche
Gründe entgegen.
4. Die Vermögensgegenstände und Schulden
sind einzeln bewertet worden. Es ist vorsichtig
bewertet worden. Namentlich sind alle vorhersehbaren
Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag
entstanden sind, berücksichtigt, selbst wenn diese
erst zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der
Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden
sind.
5. Das Bewertungswahlrecht nach § 240 Abs.
3 HGB Vermögensgegenstände des
Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe bei nachrangiger Bedeutung für
das Unternehmen und geringen Veränderungen
hinsichtlich Menge, Wert und Zusammensetzung mit
einem Festwert anzusetzen wurde ausgeübt.
6. Gewinne wurden nur berücksichtigt, soweit
diese am Abschlussstichtag realisiert waren.
Aufwendungen und Erträge sind unabhängig
von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im
Jahresabschluss erfasst.
7. Die auf den Jahresabschluss angewandten
Bewertungsmethoden sind beibehalten worden.
8. Die einzelnen Posten wurden wie folgt bewertet:
a. Die Vermögensgegenstände des
Sachanlagevermögens werden zu Anschaffungs- und
Herstellungskosten bewertet. Der
Abschreibungszeitraum bei abnutzbaren
Vermögensgegenständen entspricht der
voraussichtlichen Nutzungsdauer gemäß § 253
Abs. 3 HGB. Die Abschreibungen auf Zugänge
des Sachanlagevermögens erfolgen
grundsätzlich zeitanteilig. Geringwertige
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bis EUR 410,00 werden im Jahr
des Zugangs voll abgeschrieben.
b. Die Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände werden unter
Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken
angesetzt.
c. Die Gesellschafter-Forderungen und -Darlehen sind
grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag
angesetzt.
d. Der Kassenbestand und die Guthaben bei
Kreditinstituten wurden zum Nennwert in
Übereinstimmung mit dem Ausweis der Bank bzw.
des Kassenbuchs zum Stichtag angesetzt.
e. Das gezeichnete Kapital ist in
Übereinstimmung mit den Angaben im Gesellschaftvertrag
und der Eintragung im Handelsregister ausgewiesen.
Der Ansatz erfolgt zum Nennwert.
f. Die sonstige Rückstellungen sind mit dem nach
kaufmännischer Beurteilung vorsichtig
geschätzten Erfüllungsbetrag angesetzt;
Kostensteigerungen bis zum Zeitpunkt der
Inanspruchnahme sind berücksichtigt. Alle bis
zum Abschlussstichtag entstandenen und bis zum Tag
der Bilanzaufstellung erkennbaren Risiken und ihrer
Höhe nach ungewissen Verbindlichkeiten sowie
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind
berücksichtigt.
g. Die Verbindlichkeiten werden mit ihrem
Erfüllungsbetrag passiviert.
C.
Angaben zu Bilanzposten
I.
Anlagevermögen (§ 268 Abs. 2 HGB)
Die Entwicklung der einzelnen Posten des
Anlagevermögens ist unter Angabe der Abschreibungen
des Geschäftsjahres in der Bilanz dargestellt.
Eine Offenlegung des Anlagespiegels erfolgt nicht.
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
(§ 268 Abs. 4 HGB)
|
|
davon mit
einer Restlaufzeit
|
|
Gesamtbetrag
|
bis 1 Jahr
|
über 1 Jahr
|
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen
|
1.932,56
|
1.932,56
|
0,00
|
Vorjahr
|
2.354,64
|
2.354,64
|
0,00
|
Sonstige
Vermögensgegenstände
|
454,90
|
454,90
|
0,00
|
Vorjahr
|
248,54
|
248,54
|
0,00
|
Gesamt
|
2.387,46
|
2.387,46
|
0,00
|
Vorjahr
|
2.354,64
|
2.354,64
|
0,00
|
III.
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern (§ 264c Abs. 1 HGB,
§ 42 Abs. 3 GmbHG)
Die Gesellschaft hat gegenüber dem
Gesellschafter Verbindlichkeiten aus erhaltenen Darlehen in
Höhe von EUR 118.393,19 (Vorjahr
TEUR 112.996,96).
Ein gesonderter Bilanzausweis dieses Posten erfolgt
nicht. Die Verbindlichkeiten sind in der Bilanz unter
Passiva C.2 enthalten.
IV.
Verlustvortrag (§ 268 Abs. 1 HGB)
Der in den Bilanzverlust einbezogene Verlustvortrag
entwickelte sich wie folgt:
|
|
EUR
|
1. Januar 2009
|
|
-141.461,82
|
Jahresfehlbetrag
|
2009
|
-1.966,15
|
1. Januar 2010
|
|
-143.427,97
|
V.
Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 HGB)
Die Gliederung der Verbindlichkeiten nach deren
Fälligkeit, Restlaufzeit und Sicherung ist in dem
nachfolgenden Verbindlichkeitenspiegelgesondert
dargestellt.
|
|
davon mit
einer Restlaufzeit von
|
davon gesichert
|
|
Gesamt- betrag
|
bis 1 Jahr
|
über 1 - 5 Jahre
|
über 5 Jahre
|
Art und Form der
Sicherheit
|
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen
|
12.886,58
|
12.886,58
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Vorjahr
|
12.857,98
|
12.857,98
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Sonstige
Verbindlichkeiten
|
122.421,04
|
4.027,85
|
0,00
|
118.393,19
|
0,00
|
Vorjahr
|
113.312,49
|
315,53
|
0,00
|
112.996,96
|
0,00
|
- davon ggü.
Gesellschaftern
|
118.393,19
|
0,00
|
0,00
|
118.393,19
|
0,00
|
(Vorjahr)
|
112.996,96
|
0,00
|
0,00
|
112.996,96
|
0,00
|
- davon aus Steuern
|
4.027,85
|
4.027,85
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Vorjahr
|
315,53
|
315,53
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Gesamt
|
135.307,62
|
16.914,43
|
0,00
|
118.393,19
|
0,00
|
(Vorjahr)
|
126.170,47
|
13.173,51
|
0,00
|
112.996,96
|
0,00
|
VI.
Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB) und
Einschätzung des Risikos der
Inanspruchnahme
Am Bilanzstichtag bestanden keine
Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB.
D.
Sonstige Angaben
I.
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane (§
285 Nr. 9 und 10 HGB)
Außer dem Geschäftsführer waren im
Berichtsjahr keine weiteren Organe bestellt. Im
Berichtsjahr wurden die Geschäfte der Gesellschaft von
Herrn Stephan Mittnacht geführt. Der
Geschäftsführer ist uneingeschränkt
einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit. Die Angabe der Bezüge
während des Geschäftsjahres erfolgt gem. §
288 Abs. 1 HGB nicht.
Die Geschäftsführung hat der
Gesellschafterversammlung vorgeschlagen, den zum 31.
Dezember 2010 ausgewiesenen Jahresübschuss in voller
Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
Steinenbronn, den 30.12.2011
________________________________
(Geschäftsführer)
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde zur Wahrung der gesetzlich
vorgeschriebenen Offenlegungsfrist vor der Feststellung
offengelegt.
|