EUZERT GmbHLiquidiert
59494 Soest, DEUStammdaten
Grundlegende Informationen zum Unternehmen
Historie
Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Handelsregister
Management
Gesetzliche Vertreter dieser Organisation
| Name | Rolle |
|---|---|
Marcus Hellmann seit 29.10.2015 | Liquidator |
Wirtschaftlich Berechtigte
Natürliche Personen, die das Unternehmen letztendlich besitzen oder kontrollieren – ermittelt durch Auflösen der Gesellschafterkette
Identifizierte Personen (1)
| Name | Anteil |
|---|---|
| 100.00% |
Gesellschafter
Eigentümer- und Gesellschafterstruktur des Unternehmens
1 Gesellschafter
GmbH-Struktur
Konzern- und Jahresabschlüsse
Öffentlich zugängliche Berichte in Volltext
EUZERT GmbHSoestJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 03.12.2010 bis zum 31.12.2010Bilanz
Anhang
Der Anhang ist notwendiger Bestandteil des
Jahresabschlusses.
Die EUZERT GmbH ist gemäß § 267 Abs. 1 HGB eine kleine Kapitalgesellschaft, weil keines der drei dort genannten Kriterien überschritten wird. Die Kriterien nach § 267 Abs. 1 HGB "Bilanzsumme" (4.840.000,00 €), "Umsatzerlöse" (9.680.000,00 €) und die tatsächlich im Jahresdurchschnitt beschäftigte Arbeitnehmerzahl (mehr als fünfzig) werden nicht überschritten. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages vom 03.12.2010 richtet sich die Gewinnverwendung nach § 29 GmbHG. Der Jahresfehlbetrag vom 03. bis 31.12.2010 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die EUZERT GmbH den Jahresabschluss (samt Anhang) innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 264 HGB aufzustellen. Sie darf den Jahresabschluss auch nach Ablauf der ersten
drei Monate aufstellen; jedoch innerhalb der ersten sechs
Monate des Geschäftsjahrs für das vergangene
Geschäftsjahr (§ 264 Abs. 1 S. 4 HGB).
Der vorliegende Jahresabschluss wurde unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften (§§ 242-245 HGB), der Ansatzvorschriften (§§ 246-251 HGB), der Bewertungsvorschriften (§§ 252-256a HGB), der Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264ff. HGB) und der steuerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 4 bis 7 EStG) aufgestellt. Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 enthält sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB sind Abweichungen von früheren Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und zu begründen sowie ihr Einfluss auf die Vermögens-, Ertrags-, und Finanzlage gesondert darzustellen. Derartige Abweichungen erfolgten im Wirtschaftsjahr 2010 nicht (Gründung in 2010). Nach § 265 Abs. 1 HGB ist die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Überdies ist gem. § 265 Abs. 2 HGB zu jedem Posten der entsprechende Betrag des Vorjahres anzugeben und zu erläutern. Die Form der Darstellung wurde beibehalten. Vorjahreswerte sind nicht vorhanden, weil die EUZERT GmbH am 03.12.2010 gegründet wurde. Das gezeichnete Kapital zum 31.12.2010 beträgt 25.000,00 €. Der Jahresfehlbetrag vom 03.12. bis 31.12.2010 beträgt 962,25 €. Das buchmäßige Eigenkapital zum 31.12.2010 beträgt 24.037,75 €. Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden gemäß § 253 Abs. 1 i. V. m. § 255 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten angesetzt. Abschreibungen auf niedrigere Werte wurden nicht vorgenommen. Wertaufholungen haben nicht stattgefunden. Das Eigenkapital wurde gegliedert entsprechend den Vorgaben des § 266 Abs. 3 HGB. Der Ansatz erfolgte mit den jeweiligen Nennbeträgen. Vom dem Wahlrecht nach § 268 Abs. 1 HGB (Aufstellung unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses) wurde kein Gebrauch gemacht. Die Steuerrückstellungen wurden gemäß § 249 Abs. 1 HGB i. V. m. §§ 5, 6 EStG als Verbindlichkeitsrückstellung, die sonstigen Rückstellungen wurden als ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 HGB i. V. m. §§ 5, 6 EStG eingestellt. Die Bewertung erfolgte gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB mit den Beträgen, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind. Die Verbindlichkeiten wurden gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG angesetzt und jeweils mit dem Rückzahlungsbetrag bewertet. Höhere Teilwerte auf Grund dauernder Werterhöhungen waren in der Steuerbilanz nicht anzusetzen. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren waren am Bilanzstichtag nicht vorhanden. Die Restlaufzeiten der übrigen Verbindlichkeiten liegen unter 12 Monaten. Eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfolgte
daher nicht.
sonstige Berichtsbestandteile
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