Inn IT
GmbH
Simbach a.
Inn
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
Bilanz
Aktiva
|
|
31.12.2018
EUR |
31.12.2017
EUR |
| A.
Anlagevermögen |
7.691,00 |
4.267,00 |
| I.
Immaterielle Vermögensgegenstände |
1.612,00 |
0,00 |
| II.
Sachanlagen |
6.079,00 |
4.267,00 |
| B.
Umlaufvermögen |
103.296,17 |
51.105,48 |
| I.
Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände |
80.260,19 |
34.839,95 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
0,00 |
4.150,78 |
| II.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks |
23.035,98 |
16.265,53 |
| C.
Rechnungsabgrenzungsposten |
117,69 |
649,48 |
| Bilanzsumme,
Summe Aktiva |
111.104,86 |
56.021,96 |
Passiva
|
|
31.12.2018
EUR |
31.12.2017
EUR |
| A.
Eigenkapital |
52.613,76 |
26.497,65 |
| I.
gezeichnetes Kapital |
25.000,00 |
25.000,00 |
| 1.
nicht eingeforderte ausstehende Einlagen |
-12.500,00 |
-12.500,00 |
| 2.
eingefordertes Kapital |
12.500,00 |
12.500,00 |
| II.
Bilanzgewinn |
40.113,76 |
13.997,65 |
| B.
Rückstellungen |
19.177,70 |
4.438,91 |
| C.
Verbindlichkeiten |
39.313,40 |
25.085,40 |
| davon
mit Restlaufzeit bis 1 Jahr |
38.747,05 |
25.085,40 |
| davon
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
566,35 |
0,00 |
| Bilanzsumme,
Summe Passiva |
111.104,86 |
56.021,96 |
sonstige Berichtsbestandteile
INN-IT GMBH
A N H A N G
zum Geschäftsjahr 2018
A. Allgemeines
Die Gesellschaft ist zum Abschlussstichtag als
kleine Kapitalgesellschaft gem. § 267 Abs. 1 HGB
einzustufen.
Die Inn-IT GmbH hat den Jahresabschluss nach
den Vorschriften des Handels- und Steuerrechts erstellt.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das
Gesamtkostenverfahren gewählt.
Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der
Regelungen des Handelsgesetzbuchs und des GmbH-Gesetzes
aufgestellt.
Größenabhängige Erleichterungen
wurden bei der Aufstellung und Offenlegung des
Jahresabschlusses in Anspruch genommen.
B. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze:
Entgeltlich erworbene
immaterielle Vermögensgegenstände werden
mit ihren Anschaffungskosten aktiviert. Abschreibungen
werden entsprechend der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer linear verrechnet.
Von dem Wahlrecht zur Aktivierung selbsterstellter
immaterieller Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens wurde kein Gebrauch gemacht.
Die Zugänge zu den
Sachanlagen wurden zu Anschaffungskosten bzw.
Herstellungskosten angesetzt. Bei der Folgebewertung wurden
die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des abnutzbaren
Sachanlagevermögens vermindert um
planmäßige lineare oder degressive
Abschreibungen gemäß der voraussichtlichen
Nutzungsdauer angesetzt. Bei der Bestimmung der
Abschreibungsmethode wurde der tatsächliche
Wertverzehr des Anlagevermögens beachtet.
Die Abschreibungen des Sachanlagevermögens
erfolgen grundsätzlich zeitanteilig
Finanzanlagen werden mit den Anschaffungskosten
bewertet.
Die Bewertung der Gegenstände des
Vorratsvermögens erfolgt zu Anschaffungskosten
unter Beachtung des Niederstwertprinzips.
Bei selbst hergestellten Erzeugnissen enthalten die
Herstellungskosten je nach Grad der Fertigstellung nur die
direkt zurechenbaren Kosten. Zinsen für Fremdkapital
werden generell nicht aktiviert.
Die
sonstigen Vermögensgegenstände wurden zum
Nennwert angesetzt.
Der
Kassenbestand und die
Guthaben bei Kreditinstituten wurden zum Nennwert
angesetzt.
Die
Rechnungsabgrenzungsposten wurden zum Nennwert
angesetzt.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und
übrige Forderungen werden zum Nennkapital angesetzt.
Einzelwertberichtigungen wurden nicht vorgenommen.
Die
Rückstellungen wurden in Höhe des nach
kaufmännischer Beurteilung notwendigen
Erfüllungsbetrages nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB
angesetzt. Dabei wurden die voraussichtlichen
Kostensteigerungen bis zum jeweiligen Erfüllungstag
berücksichtigt.
Soweit die Restlaufzeit von Rückstellung am
Bilanzstichtag mehr als ein Jahr betrug, erfolgte eine
Abzinsung nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB. Für die
Abzinsung des Erfüllungsbetrages wurden die von der
Deutschen Bundesbank veröffentlichten
Abzinsungszinssätze verwendet.
Verbindlichkeiten werden mit dem
Rückzahlungsbetrag angesetzt.
Latente Steuern
Die Befreiungsvorschrift des § 274a Nr. 5 HGB
über die Abgrenzung latenter Steuern wurde in Anspruch
genommen.
C. Abweichung von bisherigen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen
beibehalten werden.
Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht
statt.
D. D. Angaben zu einzelnen Posten der Bilanz
Gezeichnetes Kapital
Das gezeichnete Kapital von 25.000 Euro wurde mit dem
Nennbetrag angesetzt. Die nicht eingeforderten ausstehenden
Einlagen von 12.500 Euro auf das gezeichnete Kapital wurden
vom gezeichneten Kapital offen abgesetzt.
Gezeichnetes Kapital
|
25.000 Euro
|
|
Nicht eingeforderte
ausstehende Einlagen
|
12.500 Euro
|
|
Eingefordertes Kapital
|
|
12.500 Euro
|
Angabe zu Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten mit
Restlaufzeit bis zu einem Jahr
|
38.747,05 Euro
|
Verbindlichkeiten mit
Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren
|
566,35 Euro
|
Ausschüttungssperre
Nach § 268 Abs. 8 HGB unterliegt ein
Gesamtbetrag von 0 Euro der Ausschüttungssperre.
Der Gesamtbetrag gliedert sich wie folgt auf:
Aktivierung selbst
geschaffener immaterieller
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens
|
Euro
|
Aktive latente Steuern,
die die passiven latenten Steuern übersteigen
|
Euro
|
Aktivierung von
Vermögensgegenständen zum Zeitwert (Betrag
der die Anschaffungskosten übersteigt)
abzüglich der hierfür gebildeten passiven
latenten Steuern
|
Euro
|
Gesamtbetrag der
Ausschüttungssperre
|
Euro
|
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG)
Gegenüber den Gesellschaftern bestehen folgende
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten:
Ausleihungen
|
Euro
|
Forderungen
|
Euro
|
Verbindlichkeiten
|
1376,19 Euro
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Angaben über Mitglieder der Unternehmensorgane:
Während des abgelaufenen Geschäftsjahres
wurden die Geschäfte des Unternehmens durch die
Geschäftsführer
Herrn Marco Wörösch;
Geschäftsführer
geführt.
Die Geschäftsführer sind
alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.
Vorschüsse oder Kredite an die
Geschäftsführung wurden nicht gewährt.
Anteile an anderen Unternehmen (Anteil mehr als 1/5)
besitzt die Inn-IT GmbH nicht.
Ein abschreibungsfähiger Geschäfts- oder
Firmenwert besteht nicht.
An der Inn-IT GmbH sind 2 stille Gesellschafter mit
je einer Einlage iHv 2.000 € beteiligt. Die Stillen
Gesellschafter nehmen nur am Gewinn teil. Eine
Verlustbeteiligung besteht nicht.
Gez Marco Wörösch
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 02.12.2019 festgestellt.
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